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juris-Abkürzung:TierSchG
Fassung vom:04.07.2013 Fassungen
Gültig ab:13.07.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7833-3
Tierschutzgesetz
 
§ 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 4a: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206
§ 4a Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 4.7.2013 I 2182 mWv 13.7.2013

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