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juris-Abkürzung:TollwV 1991
Fassung vom:04.10.2010 Fassungen
Gültig ab:09.10.2010
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7831-1-41-21
Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
Tollwut-Verordnung
§ 4 Anzeige von Ausstellungen
(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313

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§ 4 TollwV 1991 wird von folgenden Dokumenten ziti ... ausblenden§ 4 TollwV 1991 wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


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