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Amtliche Abkürzung:UKlaG
Fassung vom:26.11.2020 Fassungen
Gültig ab:02.12.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 402-37
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Unterlassungsklagengesetz
§ 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 13: Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422; früherer Abs. 5 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. d G v. 29.7.2009 I 2355 mWv 31.10.2009
§ 13 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. a G v. 26.11.2020 I 2568 mWv 2.12.2020
§ 13 Abs. 3: Früherer Abs. 3 aufgeh., früherer Abs. 4 jetzt Abs. 3 gem. Art. 3 Nr. 2 Buchst. b u. c G v. 29.7.2009 I 2355 mWv 31.10.2009; idF d. Art. 3 Nr. 9 Buchst. b G v. 17.2.2016 I 233 mWv 24.2.2016
§ 13 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. b G v. 26.11.2020 I 2568 mWv 2.12.2020

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