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Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen
(Laufbahnverordnung UM
- LVO-UM)
Vom 26. November 2014 Zum 30.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung UM - LVO-UM) vom 26. November 2014 | 16.12.2014 | Eingangsformel | 16.12.2014 | § 1 - Geltungsbereich | 16.12.2014 | § 2 - Einrichtung von Laufbahnen | 16.12.2014 | § 3 - Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung | 16.12.2014 | § 4 - Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung | 16.12.2014 | § 5 - Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung | 16.12.2014 | § 6 - Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Geologie- und Bergfach | 16.12.2014 | § 7 - Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Geologie- und Bergfach | 16.12.2014 | § 8 - Aufstieg | 16.12.2014 | § 9 - Überleitung | 16.12.2014 | § 10 - Inkrafttreten | 16.12.2014 | Anlage - Überleitung der bisherigen Laufbahnen | 16.12.2014 |
Es wird verordnet auf Grund von
- 1.
§ 15
Absatz 4, § 16
Absatz 2 und § 22
Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164) im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium,
- 2.
Artikel 62 § 1
Absatz 1 Nummer 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 984) im Benehmen mit dem Innenministerium:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Einrichtung von Laufbahnen
(1) Es werden folgende Laufbahnen eingerichtet:
- 1.
mittlerer, gehobener und höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung sowie
- 2.
gehobener und höherer Dienst im Geologie- und Bergfach.
(2) Die Laufbahnen nach Absatz 1 gliedern sich in folgende Fachbereiche:
- 1.
technischer Dienst,
- 2.
naturwissenschaftlicher Dienst.
(3) In den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung erfordert die Zuordnung zum Fachbereich technischer Dienst einen Studienabschluss in der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften ohne den Studienbereich Bergbau, Hüttenwesen. Die Zuordnung zum Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst erfordert einen Studienabschluss in der Fächergruppe Mathematik, Naturwissenschaften ohne die Studienbereiche Informatik, Pharmazie und Geowissenschaften sowie ohne das Studienfach Astronomie, Astrophysik oder in der Fächergruppe Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften ohne den Studienbereich Ernährungs- und Haushaltswissenschaften. Für den mittleren Dienst erfolgt die Zuordnung entsprechend einem Berufsabschluss in einem thematisch zu den Fachbereichen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2 gehörenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
(4) In den Laufbahnen des Dienstes im Geologie- und Bergfach erfordert die Zuordnung zum Fachbereich technischer Dienst einen Studienabschluss im Studienbereich Bergbau, Hüttenwesen und die Zuordnung zum Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst einen Studienabschluss im Studienbereich Geowissenschaften.
§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst Umwelt,
Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Erwerb mindestens des Hauptschulabschlusses und erfolgreicher Ausbildung in einem für die Fachbereiche des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 geeigneten staatlich anerkannten Beruf im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 mindestens drei Jahre eine der Berufsausbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des mittleren Dienstes Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung vermittelt hat.
§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst Umwelt,
Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs nach § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG in einer der in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Fächergruppen mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des gehobenen Dienstes Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung vermittelt hat. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
§ 5 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst Umwelt,
Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
(1) Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer der in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Fächergruppen mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des höheren Dienstes Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung vermittelt hat. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(2) Ein in einem anderen Bundesland abgeschlossener Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Landespflege mit erfolgreich abgeschlossener Laufbahnprüfung wird nach § 23
Absatz 1 Satz 3 LBG allgemein als Laufbahnbefähigung anerkannt.
§ 6 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Geologie- und Bergfach
Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs nach § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem der in § 2 Absatz 4 genannten Studienbereiche mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des gehobenen Dienstes im Geologie- und Bergfach vermittelt hat. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Geologie- und Bergfach
(1) Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem der in § 2 Absatz 4 genannten Studienbereiche mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts des höheren Dienstes im Geologie- und Bergfach vermittelt hat. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(2) Im Fachbereich technischer Dienst wird ein in einem anderen Bundesland abgeleisteter Vorbereitungsdienst für den höheren Staatsdienst im Bergfach mit erfolgreich abgeschlossener großer Staatsprüfung nach § 23
Absatz 1 Satz 3 LBG allgemein als Laufbahnbefähigung anerkannt.
§ 8 Aufstieg
Abweichend von § 22
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte, die sich in einer der in dieser Verordnung geregelten Laufbahnen befinden und die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahn in demselben Fachbereich erworben haben, in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
- 1.
sich mindestens im zweiten Beförderungsamt der Laufbahn befinden,
- 2.
sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und
- 3.
seit mindestens sechs Monaten erfolgreich überwiegend ihnen formal übertragene Aufgaben der nächsthöheren Laufbahngruppe wahrnehmen.
§ 9 Überleitung
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer der in der Anlage genannten Laufbahnen befinden, sind statusgleich in die entsprechende Laufbahn dieser Verordnung übergeleitet. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in der Anlage festgelegt.
(2) Konservatoren im Sinne von § 33
Absatz 2 Nummer 5 der Landeslaufbahnverordnung
(LVO) in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577), außer Kraft getreten durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 987), sind statusgleich in den höheren Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung übergeleitet, soweit sie die Voraussetzungen für den Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 (Studienabschluss in einer der in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Fächergruppen) erfüllen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 26. November 2014
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UNTERSTELLER
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Anlage
(zu § 9 Absatz 1 und 2)
Überleitung der bisherigen Laufbahnen
Bisherige Laufbahn
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Entsprechende Laufbahn
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Abschnitt 1: mittlerer Dienst
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mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst
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mittlerer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich technischer Dienst
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mittlerer bautechnischer Verwaltungsdienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung
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Abschnitt 2: gehobener Dienst
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gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst
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gehobener Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich technischer Dienst
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gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft einschließlich Bodenschutz
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Abschnitt 3: höherer Dienst
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höherer Dienst im statisch-konstruktiven Ingenieurbau und in der Bauphysik
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höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich technischer Dienst
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höherer technischer Gewerbeaufsichtsdienst
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höherer bautechnischer Verwaltungsdienst Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft
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höherer biologischer Dienst
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höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst
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höherer chemischer Dienst (ohne staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker)
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höherer physikalischer Dienst
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höherer Dienst als Konservator (soweit die Voraussetzungen für den Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 vorliegen)
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höherer Dienst Umwelt, Naturschutz, Biologie, Chemie, Physik, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
- Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst
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höherer geologischer Dienst
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höherer Dienst im Geologie- und Bergfach - Fachbereich naturwissenschaftlicher Dienst
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höherer bergtechnischer Verwaltungsdienst
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höherer Dienst im Geologie- und Bergfach - Fachbereich technischer Dienst
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