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Amtliche Abkürzung:UStG
Fassung vom:16.12.2022 Fassungen
Gültig ab:01.01.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 611-10-14
Umsatzsteuergesetz
 
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ § 2 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 22 +++)
§ 2: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386
§ 2 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 16 Nr. 2 G v. 16.12.2022 I 2294 mWv 1.1.2023
§ 2 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 12 Nr. 2 G v. 2.11.2015 I 1834 mWv 1.1.2016

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