Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:UWG
Fassung vom:02.12.2015 Fassungen
Gültig ab:10.12.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 43-7
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
 
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254
§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 2.12.2015 I 2158 mWv 10.12.2015

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 3 UWG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 3 UWG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR141400004BJNE000303123&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=UWG+%C2%A7+3&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm