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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:UKG
Neugefasst:15.09.2005
Gültig ab:06.01.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2005, 625
Gliederungs-Nr:2241-2
Gesetz über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm
(Universitätsklinika-Gesetz - UKG)
in der Fassung vom 15. September 2005
Zum 05.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 585)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Rechtsform, Betriebsvermögen, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel, Verleihung der Bezeichnung
§ 2 Gewährträgerschaft
§ 3 Auskunftsrecht des Ministeriums und Rechtsaufsicht
§ 4 Aufgaben
§ 5 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 6 Finanzierung
§ 7 Zusammenarbeit mit der Universität
§ 8 Organe
§ 9 Aufsichtsrat
§ 10 Klinikumsvorstand
§ 11 Beamte
§ 12 Arbeitnehmer
§ 13 Satzung
§ 14 (aufgehoben)

§ 1
Rechtsform, Betriebsvermögen, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel, Verleihung der Bezeichnung

(1) Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten sind

1.

das Klinikum Freiburg der Universität Freiburg mit Sitz in Freiburg (Universitätsklinikum Freiburg),

2.

das Klinikum Heidelberg der Universität Heidelberg mit Sitz in Heidelberg (Universitätsklinikum Heidelberg),

3.

das Klinikum Tübingen der Universität Tübingen mit Sitz in Tübingen (Universitätsklinikum Tübingen),

4.

das Klinikum Ulm der Universität Ulm mit Sitz in Ulm (Universitätsklinikum Ulm).

Sie können durch Gesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG), Viertes Buch, Erster und Zweiter Teil (§§ 174 bis 177 UmwG) über die Vermögensübertragung (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 UmwG), in ihrer jeweils geltenden Fassung können auf eine Vollübertragung oder eine Teilübertragung des Vermögens der Universitäts-Herzzentrum Freiburg-Bad Krozingen GmbH auf das Universitätsklinikum Freiburg der Universität Freiburg in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend angewandt werden. Ein zwischen den beteiligten Rechtsträgern hierfür zu schließender Übertragungsvertrag bedarf zu seiner rechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen.

(3) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Universität und seinem Namen als Umschrift.

(5) Das Wissenschaftsministerium kann einem Klinikum mit Zustimmung der betroffenen Universität das Recht verleihen, die Bezeichnung »Universitätsklinikum« zu führen, wenn das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit dieser Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Universitätsklinikum vergleichbaren Weise gewährleistet. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann das Wissenschaftsministerium auch einer Klinik mit Zustimmung der betroffenen Universität und des betroffenen Universitätsklinikums das widerrufliche Recht verleihen, die Bezeichnung ›Universitätsklinik‹ zu führen.

§ 2
Gewährträgerschaft

Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

§ 3
Auskunftsrecht des Ministeriums und Rechtsaufsicht

(1) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 68 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gilt entsprechend.

(2) Das Wissenschaftsministerium hat gegenüber dem Universitätsklinikum und seinen Organen das anlassunabhängige Recht, Auskünfte zu verlangen und sich Unterlagen vorlegen zu lassen.

§ 4
Aufgaben

(1) Das Universitätsklinikum erfüllt die bisher der Universität in der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals sowie im Wissenstransfer und darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Aufgaben. Es gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben obliegt dem Universitätsklinikum dabei als eigene hoheitliche Aufgabe. Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 3 Abs. 2 bis 4 LHG wahrnehmen können.

(2) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben übernehmen. Weitere Aufgaben können ihm auch vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung übertragen werden; die Art der Aufsicht und die Finanzierung sind hierbei festzulegen. Die weiteren Aufgaben müssen mit den Aufgaben nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen.

(3) Dem Universitätsklinikum obliegt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Es bereitet insoweit die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese; es unterliegt dabei den Weisungen des Dekans und unterrichtet diesen regelmäßig und anlassbezogen.

(4) Das Universitätsklinikum darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

1.

der Zweck des Unternehmens der Erfüllung der Aufgaben des Universitätsklinikums dient,

2.

das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Universitätsklinikums steht,

3.

das Universitätsklinikum einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und

4.

die Einlageverpflichtung und die Haftung des Universitätsklinikums auf einen bestimmten und seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

Wirtschaftliche Unternehmen des Universitätsklinikums sind so zu führen, dass der gesetzliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Rechnungshof anzuzeigen, wenn das Universitätsklinikum die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört dem Universitätsklinikum die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. § 5 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Beteiligungen eines Universitätsklinikums an einem Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Universitätsklinika.

(5) Das Wissenschaftsministerium kann Dritte mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse einer Universitätsklinik nach den Absätzen 1 und 3 beleihen. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Universitätsklinikum, der Universität und dem Dritten. Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen zu treffen

1.

zu Gegenstand, Umfang und Dauer der Beleihung;

2.

zur Sicherung der sachgerechten Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 und zur Sicherung eines angemessenen Einflusses des Universitätsklinikums und der Universität auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die Gegenstand der Beleihung sind;

3.

zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben des Beliehenen;

4.

zur Abwicklung für den Fall der Beendigung der Beleihung;

5.

zur Haftungsfreistellung des Universitätsklinikums, der Universität und des Landes für den Fall, dass diese aus einem Tun oder Unterlassen des Dritten in seiner Eigenschaft als Beliehener oder aus der Verwendung von auf die Universität oder das Universitätsklinikum hinweisenden Bezeichnungen für sich oder seine Einrichtungen einzeln oder gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden; die Stellung angemessener Sicherheiten oder der Nachweis sachlich geeigneter und in der Höhe angemessener Versicherungen ist zu vereinbaren.

Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums; die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg getroffen. Die Erteilung der Zustimmung und der Beleihungsakt sind miteinander zu verbinden; sie können mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. Die §§ 3 und 7 gelten für den Dritten, soweit er beliehen wurde, entsprechend; im Umfang seiner Beleihung gilt der Dritte als Teil des Universitätsklinikums. Der Beliehene finanziert sich durch eigene Mittel oder solche seiner Gesellschafter, ferner durch Entgelte, öffentliche Fördermittel und sonstige Zuwendungen; hierzu zählen auch Mittel für Forschung und Lehre. Die Finanzierung bestimmter Vorhaben, insbesondere Investitionen in die Infrastruktur, kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Satz 2 geregelt werden. Das Land trifft in Bezug auf den Beliehenen keine Anstaltslast und keine Gewährträgerschaft; dasselbe gilt für das Universitätsklinikum und die Universität. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Satz 2 ist zu regeln, ob und in welchem Umfang der Beliehene sich an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. Soweit der Beliehene Pflichtlehrveranstaltungen für den vorklinischen oder den klinischen Teil des Studiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, erhöht sich die jeweilige personal- oder patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Die Ausbildungsbeteiligung des Beliehenen bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht, sofern sie ausschließlich der Verbesserung von Studium und Lehre dient, insbesondere durch Verbesserung von Betreuungsrelationen oder durch Erbringung von Zusatzangeboten. Werden im Zuge der Beleihung kapazitätsrelevante Ressourcen (Personal, Betten) vom Universitätsklinikum auf den Beliehenen verlagert, ist im Rahmen der Vereinbarung nach Satz 2 sicherzustellen, dass durch die Verlagerung keine Absenkung bestehender Kapazitäten eintritt. Die Beleihung, ihr Gegenstand, ihr Umfang sowie ihre Dauer werden vom Wissenschaftsministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht.

(6) Das Universitätsklinikum und die Medizinische Fakultät stellen jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren einen gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan für die Universitätsmedizin auf und schreiben diesen regelmäßig fort. Er bedarf der Billigung durch den Vorstand der Universität. Der Struktur- und Entwicklungsplan für die Universitätsmedizin am jeweiligen Standort muss Aussagen zu Schwerpunkten der Lehre und Forschung, der Krankenversorgung sowie zur baulichen Entwicklung enthalten und bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

§ 5
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Krankenhausbuchführungsverordnung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(4) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Der Abschlussprüfer wird unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt. Die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof vorgelegt.

§ 6
Finanzierung

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit sie nicht gemäß Absatz 2 erstattet oder Zuschüsse nach Absatz 3 gewährt werden.

(2) Die Universität stellt dem Universitätsklinikum im Auftrag des Landes die Mittel zur Deckung des mit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verbundenen Aufwands zur Verfügung.

(3) Für Investitionen und sonstige betriebsnotwendige Kosten gewährt das Land dem Universitätsklinikum Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(4) Das Universitätsklinikum darf Kredite ausschließlich in seiner Eigenschaft als rechtsfähige Anstalt aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Zuschüssen des Landes für den Schuldendienst ist ausgeschlossen. Vor Aufnahme des Kredits ist hierzu nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Neben Investitionskrediten und ohne Rentierlichkeitsnachweis darf das Universitätsklinikum mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt wird, Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen aufnehmen. Diese dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das sie aufgenommen werden, fällig sein. Kreditsicherheiten dürfen nur durch das eigenfinanzierte Anstaltsvermögen gegeben werden. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf das Universitätsklinikum nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das eigenfinanzierte Anstaltsvermögen des Universitätsklinikums gedeckt oder durch Dritte rückgedeckt ist.

(5) Bei überwiegend von einem Universitätsklinikum finanzierten Bauvorhaben in der Krankenversorgung kann das Finanzministerium die Bauherreneigenschaft im Einzelfall diesem Universitätsklinikum übertragen.

§ 7
Zusammenarbeit mit der Universität

(1) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität zusammen und trifft Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät. Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals der Universität dem Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Stellen der Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren ausschließlich mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern dieser Universität zu besetzen und nur das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur Deckung seines Bedarfs in der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre einzusetzen. Das Universitätsklinikum unterstützt die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre. Zu diesem Zweck stellt das Universitätsklinikum der Universität sein Personal zur Verfügung. Ob und in welchem Umfang das der Universität vom Universitätsklinikum gestellte Personal in Forschung und Lehre eingesetzt wird, entscheidet die Universität im Benehmen mit dem Universitätsklinikum unter Berücksichtigung ihrer Kapazitätsplanung im öffentlichen Interesse. Ein Rechtsanspruch Dritter auf kapazitätssteigernde Einbeziehung des Personals des Universitätsklinikums in die Lehre besteht nicht. Näheres zu den Sätzen 2 bis 6 regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universitäten unter Wahrung der Rechte der Universitäten und ihrer Mitglieder nach § 3 LHG. Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung unmittelbar dienende zentrale Einrichtungen (insbesondere Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit, Datenschutz, Hygienemanagement, biologische Sicherheit, Gebäudemanagement, Tierhaltung) sowie Betriebseinrichtungen (insbesondere Dateninformationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe) des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind zentrale Einrichtungen und Betriebseinrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen. Unmittelbarkeit im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn die gegenseitige Nutzung der Ausübung von Tätigkeiten zu Zwecken von Forschung, Lehre und Krankenversorgung beiträgt. Die Universität und das Universitätsklinikum stellen sich gegenseitig auch weitere Sach- und Raummittel zur Verfügung, soweit dies der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient. Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere zu den Überlassungen nach den Sätzen 10 und 12 durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universitäten. Bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums ist das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich. Bedürfen Entscheidungen des Wissenschaftsministeriums oder der Universität des Einvernehmens mit dem Universitätsklinikum, so kann dieses sein Einvernehmen verweigern, wenn erhebliche Nachteile für seine Aufgaben zu befürchten sind. Bei Berufungen sind erhebliche Nachteile dann zu befürchten, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen.

(2) Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach Absatz 1 Sätze 2 bis 6, 10 und 12 sowie aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Sätze 9 und 13 verpflichtet sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; in ihm sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln; der Vertrag bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Darüber hinaus können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vereinbarungen insbesondere über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden. Das Universitätsklinikum darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach Absatz 1 in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch die Medizinische Fakultät der Universität zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen; die Medizinische Fakultät der Universität darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach Absatz 1 in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikum zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse einer Universitätsklinik beliehen sind (§ 4 Absatz 5), gilt für die Zusammenarbeit mit der Universität Satz 3 entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt ausnahmsweise nicht, soweit und solange es dem leistungspflichtigen Kooperationspartner infolge eines Umstands, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich ist, die nachzufragende Leistung innerhalb angemessener Frist zu erbringen; die Leistungsunfähigkeit ist dem nachfragepflichtigen Kooperationspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Dekan der Medizinischen Fakultät wird vom Universitätsklinikum im gebotenen Umfang von seinen Aufgaben in der Krankenversorgung entlastet. Das Universitätsklinikum stellt sicher, dass dies nicht zu erheblichen Minderungen des Einkommens des Dekans führt.

§ 8
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Klinikumsvorstand. Soweit in diesem Gesetz und der Satzung des Universitätsklinikums nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe die §§ 76 bis 116 und 394 des Aktiengesetzes sinngemäß; die Funktion der Hauptversammlung im Sinne von § 84 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nimmt der Wissenschaftsminister wahr.

§ 9
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat bestellt den Klinikumsvorstand mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums auf höchstens fünf Jahre, überwacht und berät ihn; das gilt insbesondere auch für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über

1.

den gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät sowie die Änderung der Satzung,

2.

die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses,

3.

die Bestellung des Abschlussprüfers und

4.

die Entlastung des Klinikumsvorstands.

(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Zu den zustimmungsbedürftigen Maßnahmen zählen insbesondere

1.

die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen,

2.

die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen,

3.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

4.

die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen.

(3) * Dem Aufsichtsrat gehören an

1.

je ein Vertreter des Wissenschafts- und des Finanzministeriums,

2.

der Vorstandsvorsitzende und ein vom Aufsichtsrat der Universität benannter hauptberuflicher Professor der Universität,

3.

zwei bis vier externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und der medizinischen Wissenschaft sowie

4.

ein Vertreter des Personals; er wird von den Beschäftigten des Universitätsklinikums gewählt; Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, sind wählbar und wahlberechtigt.

Der Vertreter des Wissenschaftsministeriums hat den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Wissenschaftsminister bestellt; für die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 3 steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 können sich durch Angehörige des jeweiligen Ministeriums vertreten lassen.

(4) Die Vertreter des Wissenschafts- und des Finanzministeriums haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen der Weisung des sie benennenden Ministeriums. Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Vertreter des Landes und der Vorstandsvorsitzende der Universität jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

Fußnoten

*

[Gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2011 (GBl. S. 501, 503) gilt folgende Übergangsbestimmung: “Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Universitätsklinika-Gesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2011 bestellte Aufsichtsratsmitglieder eines Universitätsklinikums können ihr Aufsichtsratsmandat bis zum Ablauf ihrer regulären Amtszeit wahrnehmen. Damit kann sich die Zahl der Mitglieder im Aufsichtsrat vorübergehend erhöhen.”]

§ 10
Klinikumsvorstand

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum. Er ist zuständig für die Organisation und den Ablauf des Klinikumsbetriebs und für alle Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung des Universitätsklinikums nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

(2) Dem Klinikumsvorstand gehören an

1.

der Leitende Ärztliche Direktor als Vorsitzender,

2.

der Stellvertretende Leitende Ärztliche Direktor,

3.

der Kaufmännische Direktor,

4.

der Dekan der Medizinischen Fakultät,

5.

der Pflegedirektor.

Die Satzung des Universitätsklinikums kann eine kleinere Zahl an Vorstandsmitgliedern vorsehen; dem Vorstand müssen aber die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 angehören. Zum Leitenden Ärztlichen Direktor kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer Medizinischen Fakultät als Professor angehört oder wer approbierter Arzt ist und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Der Leitende Ärztliche Direktor ist Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Er kann sich durch den Kaufmännischen Direktor vertreten lassen.

(4) Nimmt der Leitende Ärztliche Direktor sein Amt hauptamtlich wahr, wird durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet. Wird ein hauptberuflicher Professor oder ein Beamter des Landes Baden-Württemberg Vorstandsmitglied, gilt § 17 Absätze 4 und 7 LHG entsprechend.

(5) Der Aufsichtsrat kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium jedes Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; § 18 Absatz 4 Sätze 6 und 7 LHG gilt entsprechend. Der Wissenschaftsminister kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder bei schwerwiegender Störung des Vertrauens in die Person des Vorstandsmitglieds widerrufen; dies gilt entsprechend für das Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4; in diesem Fall bestimmt der Wissenschaftsminister, welches Mitglied der Medizinischen Fakultät die Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 für den Rest der Amtszeit wahrnimmt.

§ 11
Beamte

(1) Das Universitätsklinikum hat das Recht, Beamte zu haben.

(2) Für die Beamten des Universitätsklinikums nimmt der Vorsitzende des Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr. Ihn vertritt der Stellvertretende Leitende Ärztliche Direktor. Ist keiner der beiden Beamter, so ist der Vorsitzende des Vorstands der Universität zuständig. Für die Beamten des Universitätsklinikums, die Mitglieder des Vorstands sind, nimmt der Vorsitzende des Vorstands der Universität die Aufgaben und Befugnisse nach Satz 1 wahr.

(3) Für die Beamten des Universitätsklinikums ist der Vorsitzende des Vorstands der Universität oberste Disziplinarbehörde.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) Die Versorgungslasten für Beamte, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 vom Land auf das Universitätsklinikum übergehen, werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zwischen dem Land und dem Universitätsklinikum verteilt.

§ 12
Arbeitnehmer

(1) Mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals der Universität werden die Arbeitnehmer und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten beim Universitätsklinikum mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmer und Auszubildende des als Rechtsnachfolger errichteten Universitätsklinikums. Das Universitätsklinikum tritt in die Rechte und Pflichten der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein; Einzelheiten der Überleitung werden in einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften geregelt. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Das Klinikum ist verpflichtet, Arbeitnehmer, die ihrer Überleitung widersprechen, aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Landes zu beschäftigen und die Kosten zu erstatten; die Arbeitnehmer sind verpflichtet, beim Universitätsklinikum ihre Dienste zu erbringen.

(2) Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers oder eines zu seiner Ausbildung Beschäftigten vom Land zu einem Universitätsklinikum werden die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei dem Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären. Satz 1 gilt entsprechend bei einem unmittelbaren Wechsel von einem Universitätsklinikum zum Land.

(3) Für die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums nimmt der Klinikumsvorstand und für den Klinikumsvorstand der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr.

§ 13
Satzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch Satzung geregelt. In der Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über

1.

die Vertretung des Universitätsklinikums,

2.

die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung, Bestellung und Wahl sowie das Verfahren des Aufsichtsrats und des Klinikumsvorstands,

3.

die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen.

(2) Die Satzung wird vom Wissenschaftsministerium erlassen. Für die Gliederung des Universitätsklinikums gelten die bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Festlegungen. Sie sind der Satzung als Anlage beizufügen. Änderungen der Satzung und der Gliederung bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums. Die Genehmigung darf aus rechtlichen Gründen oder dann versagt werden, wenn die Gliederung des Universitätsklinikums nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in krankenversorgerischer Hinsicht übereinstimmt. Die Satzung wird gemäß der von der Universität aufgrund von § 8 Abs. 6 LHG getroffenen Regelung bekannt gemacht.