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Amtliche Abkürzung:VAbstG
Fassung vom:21.12.2016 Fassungen
Gültig ab:31.12.2016
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:1114
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag
(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
in der Fassung vom 20. Juni 2016

§ 43
Unterrichtung der Regierung, öffentliche
Bekanntmachung der Sammlung
von Antragsunterschriften

Der Landtag setzt die Regierung von der Anzeige des Beginns der Sammlung von Antragsunterschriften und vom Eingang des Volksantrags in Kenntnis. Er macht nach Eingang der Anzeige den Beginn und das Ende der Sammlung von Antragsunterschriften sowie eine Kurzbezeichnung des Gegenstands des Volksantrags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Der Volksantrag und seine etwaige Begründung werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht und zur Einsichtnahme im Landtag bereitgehalten. Auf die Fundstelle der Internetseite des Landtags und die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Landtag ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.

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