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Amtliche Abkürzung:VAbstG
Fassung vom:20.06.2016
Gültig ab:15.12.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:1114
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag
(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
in der Fassung vom 20. Juni 2016

§ 45
Zurücknahme des Zulassungsantrags

Der Antrag auf Zulassung des Volksantrags kann bis zur Entscheidung nach § 44 Absatz 1 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem Landtag zurückgenommen werden. § 31 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der Zahl 10 000 die Zahl tritt, die 0,5 vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten entspricht. Die Zurücknahme ist der Regierung vom Landtag mitzuteilen.

 


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