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Amtliche Abkürzung:VAbstG
Fassung vom:20.06.2016
Gültig ab:15.12.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:1114
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag
(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
in der Fassung vom 20. Juni 2016

§ 47
Anhörung zum Volksantrag

Der Landtag hat im Rahmen der Befassung mit dem Gegenstand eines zugelassenen Volksantrags die Vertrauensleute in seinen zuständigen Ausschüssen anzuhören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

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