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Amtliche Abkürzung:VOB/A 2019
Fassung vom:31.01.2019
Gültig ab:01.03.2019
Quelle:juris Logo
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
- Ausgabe 2019 -
Vom 31. Januar 2019*)

§ 11
Grundsätze der Informationsübermittlung

(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a. Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird.

(2) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel.

(5) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit

1.
einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
2.
einer qualifizierten elektronischen Signatur,
3.
einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
4.
einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(6) Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen. Eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

(7) Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden. Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen. Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Der Abschnitt 1 VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4).
Der Abschnitt 2 VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).
Der Abschnitt 3 VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 1 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmt. Der Abschnitt 1 ist danach am 1. März 2019 anzuwenden (vgl. Erlass vom 20.2.2019, Az.: BW I 7 - 70421).
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A (VOB/A 2019 - BAnz AT 19.02.2019 B2) wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) mit Wirkung zum 18.07.2019 verbindlich vorgeschrieben (Verordnung vom 12.07.2019, BGBl I 2019, 1081). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt gegeben (Erlass vom 12.07.2019, GMBl 2019, 706).

 


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