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Amtliche Abkürzung:VOB/A 2019
Fassung vom:31.01.2019
Gültig ab:18.07.2019
Quelle:juris Logo
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
- Ausgabe 2019 -
Vom 31. Januar 2019*)

§ 3 EU
Arten der Vergabe

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

1.
Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.
2.
Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.
3.
Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
4.
Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können.
5.
Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Der Abschnitt 1 VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4).
Der Abschnitt 2 VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).
Der Abschnitt 3 VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 1 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmt. Der Abschnitt 1 ist danach am 1. März 2019 anzuwenden (vgl. Erlass vom 20.2.2019, Az.: BW I 7 - 70421).
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A (VOB/A 2019 - BAnz AT 19.02.2019 B2) wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) mit Wirkung zum 18.07.2019 verbindlich vorgeschrieben (Verordnung vom 12.07.2019, BGBl I 2019, 1081). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt gegeben (Erlass vom 12.07.2019, GMBl 2019, 706).

 


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