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Einzelvorschrift
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Amtliche Abkürzung:VOL/A 2009
Fassung vom:20.11.2009
Gültig ab:11.06.2010
Quelle:juris Logo
Abschnitt 1:
Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
Ausgabe 2009*

§ 10
Fristen

(1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen.

(2) Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) - Ausgabe 2009 - vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a, BAnz. 2010 S. 755) wird durch die Unterschwellenvergabeordnung - UVgO (BAnz AT 07.02.2017 B1) ersetzt. Die UVgO wird durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt.

 


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