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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:33-5432/84
Erlassdatum:18.12.2008
Fassung vom:18.12.2008
Gültig ab:10.01.2009
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2125
Fundstelle:K. u. U. 2009, 1
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung


Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung
mit der Einschulungsuntersuchung



Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2008



Az.: 33-5432/84



Fundstelle: K. u. U. 2009, S. 1





Federführend zuständig für die Einschulungsuntersuchung ist das Sozialministerium. Die Durchführung einer Sprachstandsdiagnose im Rahmen der Einschulungsuntersuchung erfolgt in der Verantwortung des Kultusministeriums.



Von einer die Basisuntersuchung zur Sprachstandsfeststellung und einer verpflichtenden Sprachstandsdiagnose kann bei Kinder mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf abgesehen werden, wenn die nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren im Blick auf die Art und Schwere der Behinderung nicht zur Anwendung geeignet sind oder für diese Kinder anderweitige fachlich aussagekräftige Befunde bereits nachgewiesen sind.



Für die nach § 91 SchG im Rahmen der Einschulungsuntersuchung vorgesehene Sprachstandsdiagnose gelten die folgenden im Einvernehmen mit dem Sozialministerium festgelegten Verfahrensschritte und Kriterien.



I.
Basisuntersuchung zur Sprachstandsfeststellung



Im Rahmen von Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung, der gemäß der Schuluntersuchungsverordnung 15 bis 24 Monate vor der Einschulung vorgesehen ist, führt der Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter bei allen Kindern eine Basisuntersuchung zur Sprachstands-feststellung (Sprachscreening) durch. Diese Basisuntersuchung zur Sprachstandsfeststellung erfolgt mittels der Verfahren HASE (Heidelberger Auditive Screening in der Einschulungsuntersuchung) und ergänzender Verfahren in Verantwortung des Sozialministeriums. Sie dient der individuellen Sprachstandsfeststellung und wird in einem dazugehörigen Erhebungsbogen gemeinsam mit den anamnestischen Daten, bereits vorhandenen Befunden und Informationen zur Sprachentwicklung und verschiedenen aktuellen Sprachbefunden (sprachliche Leistungsfähigkeit, semantische Strukturerfassung, auditives Arbeitsgedächtnis) festgehalten.



II.
Verpflichtende Sprachstandsdiagnose



1.
Der Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter führt im Auftrag des Kultusministeriums bei Kindern, die bei der Basisuntersuchung zur Sprachstandsfeststellung auffällige Befunde aufweisen, d.h. als potenziell sprachbeeinträchtigt identifiziert wurden, eine verpflichtende, auf Sprachverstehen, Sprachproduktion und Sprachgedächtnis bezogene Sprachstandsdiagnose durch. Hiermit werden ggf. auch Auffälligkeiten im Bereich Sprache diagnostiziert, welche die spätere Schulfähigkeit und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule gefährden könnten. Sie ist - soweit geboten oder gewünscht - Grundlage für die Information und Beratung der Eltern sowie der pädagogischen Fachkräfte durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst.


2.
Für die Sprachstandsdiagnose wird das standardisierte Verfahren SETK3-5 (SprachEntwick-lungsTest für drei- bis fünfjährige Kinder) verwendet.


3.
Die ärztliche Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Sprachstandsdiagnose unter Einbeziehung sonstiger relevanter Befunde der schulärztlichen Untersuchung wie Hörvermögen, Entwicklung der Feinmotorik sowie - mit Einverständnis der Eltern - der Beobachtungsergebnisse der sprachlichen Entwicklung durch die Erzieherin oder den Erzieher der Tageseinrichtung bzw. des Schulkindergartens, die das Kind besucht.


4.
Die ärztliche Bewertung wird in einem Befundbogen (Anlage), der die Sprachentwicklung in verschiedenen Bereichen (Sprachverstehen, Sprachproduktion, Sprachgedächtnis) umfasst, festgehalten. Dieser Befundbogen wird den Eltern ausgehändigt. Mit ihrem Einverständnis werden eine Durchschrift der Leitung der Tageseinrichtung bzw. des Schulkindergartens, eine weitere Durchschrift der nach dem Wohnsitz des Kindes zuständigen Schule sowie eine Durchschrift, die die für einen evtl. Förderantrag des Kindergartenträgers notwendigen Daten enthält, dem Kindergartenträger übergeben. Ein Exemplar verbleibt im Gesundheitsamt in der Schulgesundheitskarte des Kindes (Nr. 7.2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Einschulungsuntersuchung). Auf der Grundlage des Befundbogens berät das Gesundheitsamt die Eltern und mit deren Einverständnis die pädagogischen Fachkräfte sowie die Schulleitung der zuständigen Schule. Die Befundmitteilung wird in geeigneter Weise dokumentiert (siehe hierzu auch Einschulungsverwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2008, Absatz 6.1. Befunde und Befundmitteilung).


5.
Die Sprachbewertung wird kategorisiert nach intensivem Förderbedarf, Förderbedarf, kein Förderbedarf. Wird ein altersgerechter Entwicklungsstand festgestellt, so ist die Sprachbewertung "ohne Befund".


Die Förderhinweise bei der Sprachbewertung erstrecken sich insbesondere auf
-
Förderung im Kindergarten im Rahmen des Orientierungsplans und der sonstigen Vorschulaktivitäten,
-
spezielle pädagogische Förderung mit zusätzlichen intensiven Fördermaßnahmen (zusätzlich zu den Maßnahmen im Rahmen der grundlegenden Sprachbildung und Sprachförderung)
-
Sprachheilpädagogische Maßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Frühförderung bzw. im Rahmen ambulanter Sprachheilkurse,
-
Empfehlung zum Besuch eines Schulkindergartens,
-
Empfehlung zu sonstigen Maßnahmen, z.B. sprachtherapeutischen Maßnahmen in Form von Heilmitteln vorbehaltlich der Entscheidung und Verordnung durch den behandelnden Arzt (Sprachtherapie beim niedergelassenen Logopäden oder im Rahmen Interdisziplinärer Frühförderung).


6.
Die ärztlichen Leistungen im Rahmen der Sprachstandsdiagnose werden aus dem Haushalts-plan des Kultusministeriums vergütet.


III.
Mitwirkung der Tageseinrichtungen für Kinder



1.
In der Handreichung, die das Kultusministerium für Erzieherinnen und Erzieher zur Verfügung gestellt hat, sind das Sprachstandsdiagnoseverfahren und mögliche Befunde erläutert. Sie enthält Hinweise für mögliche Fördermaßnahmen und für die Elternberatung.


Die Befunde der Sprachstandsdiagnose dienen den Tageseinrichtungen für Kinder zur gezielten Förderplanung im Rahmen
-
der Basisförderung des Orientierungsplans,
-
von darüber hinausgehenden, vom Träger zu beantragenden zusätzlichen Fördermaßnahmen,
-
der Kooperation mit anderen Partnern (z.B. Frühförderstellen, sozialpädiatrische Zentren) nach Zustimmung mit den Eltern oder
-
der Kooperation mit der Schule nach Zustimmung der Eltern entsprechend der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen vom 14. Februar 2002 (K.u.U. S.177ff) einschließlich der Lernortklärung entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ in der Fassung vom 22. August 2008 (K.u.U.S.149 ff).


2.
Die Sprachstandsdiagnose ist mit der Einschulungsuntersuchung verknüpft. Deshalb wird in diesem Zusammenhang, insbesondere hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen, auf 8 Abs. 3 Gesundheitsdienstgesetz und auf die Bestimmungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales im Rahmen der neuen Schuluntersuchungsverordnung vom 26. November 2008 und der neuen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Einschulungsuntersuchungsrichtlinien vom 28. November 2008 hingewiesen.


3.
Diese Mitwirkungsregelungen gelten für die Schulkindergärten für behinderte Kinder entsprechend.


IV. Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.



Anlage


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Sprachentwicklungstest für drei- bis fünfjährige Kinder von Hannelore Grimm

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