Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:11-0225.150/146
Erlassdatum:22.05.2008
Fassung vom:06.11.2018
Gültig ab:01.11.2018
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2002-8
Fundstelle:K. u. U. 2008, 141
Amtsblatt "Kultus und Unterricht"

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis




Amtsblatt "Kultus und Unterricht"



Verwaltungsvorschrift vom 22. Mai 2008

Az.: 11-0225.150/146



Fundstelle: K.u.U. 2008, S. 141

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 06.11.2018 (K.u.U. 2018, S. 194)





I.



1.
Das Amtsblatt "Kultus und Unterricht" erscheint in drei Ausgaben:


Ausgabe A:
Bei dieser Ausgabe handelt es sich um das regelmäßig erscheinende Amtsblatt.


Ausgabe B:
Diese Ausgabe erscheint als Loseblattausgabe. Sie enthält das Vorschriften- und das Bekanntmachungsverzeichnis des Kultursressorts sowie eine Textsammlung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums. Diese Ausgabe wird durch Ergänzungslieferungen laufend aktualisiert.


Ausgabe C:
In dieser Ausgabe werden Bildungs- und Lehrpläne veröffentlicht. Die Lieferung erfolgt nach einem gesonderten Verteiler.


2.
Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags durch die Schulen und eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung setzen voraus, dass sich alle daran Beteiligten unverzüglich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die sonstigen Bekanntmachungen des Kultusministeriums informieren. Die nachgeordneten Behörden und Anstalten sowie die Schulen sind gehalten, sowohl die Ausgabe A als auch die Ausgabe B des Amtsblatts zu beziehen. Der Bezug der Ausgabe B kann auch in elektronischer Form, z. B. über den Rechtsinformationsdienst "Landesrecht BW" der juris GmbH, erfolgen. Der Bezug der Ausgabe C ist dann verpflichtend, wenn die betreffende Schule im Verteiler vorgesehen ist.


3.
Den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern ist auf Nachfrage die Möglichkeit zu geben, die Ausgaben des Amtsblattes einzusehen. Den Schulen obliegt eine Aufbewahrungspflicht für das Amtsblatt von 10 Jahren. Noch ältere Ausgaben des Amtsblattes Kultus und Unterricht Ausgabe A stehen elektronisch im „Landesrecht BW" zur Verfügung.


II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.



Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 23. Juli 2003 (K.u.U. S. 160) außer Kraft.

Weitere Fassungen dieser Vorschrift ausblendenWeitere Fassungen dieser Vorschrift

Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zit ... ausblendenDiese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000028730&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-2002-8-KM-20080522-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true