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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:14-0311.23/307
Erlassdatum:19.03.2001
Fassung vom:21.11.2011
Gültig ab:09.01.2012
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-1
Fundstelle:K. u. U. 2001, 213
Beförderung zur Oberstudienrätin / zum Oberstudienrat




Beförderung zur Oberstudienrätin /
zum Oberstudienrat



Verwaltungsvorschrift vom 19. März 2001
Az.: 14-0311.23/307



Fundstelle: K.u.U. 2001, S. 213

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21.11.2011 (K.u.U. 2012, S. 16)





Für die Besetzung der A-14-Stellen (Oberstudienrätin / Oberstudienrat) an beruflichen Schulen und Gymnasien gilt folgendes Verfahren:



I.



1.


Die besetzbaren A-14-Stellen werden durch die jeweilige Schule mit einer besonderen Aufgabe ausgeschrieben.
Folgende besondere Aufgaben können einer A-14-Ausschreibung zugrundegelegt werden:
-
Mitwirkung bei schulorganisatorischen Aufgaben (z.B. Unterrichtsorganisation; Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Behörden, freie Träger und Institutionen der Wirtschaft; Lernortkooperation; Datenverwaltung).
-
Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Ausstattung der Schule (z.B. Medientechnologie, u.a. EDV-Netzbetreuung; Mediensammlung, Lehrerbibliothek, Schülerbücherei; Umwelt-, Energiefragen; Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz; Betreuung von Sammlungen und / oder Laboreinrichtungen; Lernmittelverwaltung).
-
Wahrnehmung lehrerbezogener Aufgaben (z.B. Mitwirkung bei der schulinternen Lehrerfortbildung; Kontaktpflege zu anderen Schulen; Zusammenarbeit Schule/Betrieb; Fach- bzw. Fachbereichsbeauftragte; Übernahme spezieller pädagogischer Aufgaben).
-
Wahrnehmung schülerbezogener Aufgaben (z.B. Verkehrserziehung; Schülerwettbewerbe; Suchtprävention; Schüleraustausch/Partnerschulen; Betreuung von Übungs-/Juniorfirmen).


2.


Es ist selbstverständlich möglich, nach der Ernennung zur Oberstudienrätin / zum Oberstudienrat die der Besoldungsgruppe A 14 zugewiesene Aufgabe zu wechseln. Darauf wird in den individuellen Einweisungserlassen hingewiesen werden.


3.


Die A-14-Stellen werden im Verhältnis der jeweils in den einzelnen Regierungsbezirken vorhandenen Stellen der wissenschaftlichen Lehrkräfte des höheren Dienstes und von 50 % im gehobenen Dienst an Gymnasien bzw. beruflichen Schulen auf die Regierungspräsidien verteilt.


4.


Im Regierungsbezirk werden die A-14-Stellen nach der Zahl der für die vorhandenen wissenschaftlichen Lehrkräfte erforderlichen Stellen im höheren Dienst und von 50 % im gehobenen Dienst an der jeweiligen Schule verteilt. Die Schulen, die danach unterdurchschnittlich mit A-14-Stellen versorgt sind, müssen grundsätzlich zunächst bedacht werden. Da in einer Übergangszeit neben dem Ausschreibungsverfahren das bisherige Verfahren beibehalten werden soll, ist dadurch ein Ausgleich der unterschiedlichen Beförderungschancen für alle Studienrätinnen und Studienräte anzustreben. Um Besonderheiten ausgleichen zu können, können die Regierungspräsidien bis zu 10 % der besetzbaren Beförderungsstellen zurückbehalten, um auch Funktionen außerhalb der Schule angemessen berücksichtigen zu können (z.B. Lehrbeauftragte an Seminaren, Akademiereferentinnen und Akademiereferenten, in die Schulverwaltung abgeordnete Beamtinnen und Beamte, in den Auslandsschuldienst beurlaubte Beamtinnen und Beamte).


5.


Die Schule hat hinsichtlich der auszuschreibenden Aufgabe ein Vorschlagsrecht. Die endgültige Zuordnung der besonderen Aufgabe zu der zur Beförderung heranstehenden Planstelle erfolgt durch das Regierungspräsidium nach Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter.


6.


Die Ausschreibung der A-14-Stelle erfolgt durch Ausschreibungslisten für die allgemein bildenden Gymnasien und die beruflichen Schulen, die in den Schulen bekannt zu geben sind. Die Ausschreibungen werden in 2 bis 4 Listen / Jahr zusammengefasst.


7.


Bewerbungen sind auf dem Dienstweg an das Regierungspräsidium zu richten. Ein Durchschlag der Bewerbung ist - soweit es sich um eine Außenbewerbung handelt - an die Schule zu senden, an der die A-14-Stelle ausgeschrieben ist.


8.


Grundlage des Auswahlverfahrens ist eine dienstliche Beurteilung, die nach den Regelungen der Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" vom 21. Juli 2000 (K.u.U. S. 280 ff.) in der jeweils gültigen Fassung erstellt wird.
Die Schulleiterin/der Schulleiter der Schule, an der die A-14-Stelle zu besetzen ist, führt mit den in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerbern ein Gespräch.
Die Schulleiterin/der Schulleiter, an der die A-14-Stelle zu besetzen ist, erörtert mit dem örtlichen Personalrat ihren/seinen Besetzungsvorschlag und übermittelt ihn dann an das Regierungspräsidium. Der örtliche Personalrat kann gegenüber dem Regierungspräsidium zu dem Besetzungsvorschlag der Schulleiterin/des Schulleiters Stellung nehmen.
Das Regierungspräsidium entscheidet abschließend über die Vergabe der A-14-Stelle. Es kann mit einzelnen oder mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern ein Vorstellungsgespräch führen. Dies dürfte insbesondere dann geboten sein, wenn sich Lehrerinnen und Lehrer von anderen Schulen um die ausgeschriebene Stelle beworben haben. Wenn das Regierungspräsidium vom Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters abweichen möchte, ist dies mit der Schulleiterin / dem Schulleiter zu besprechen.


9.


Die Stellen sollen rechtzeitig jeweils vor Schuljahresbeginn besetzt werden, um eventuell während des Schuljahres entstehende Versorgungslücken zu vermeiden.


10.


Die Bewerbungen von Teilzeitbeschäftigten auf ausgeschriebene A-14-Stellen sind genauso wie die von vollbeschäftigten Bewerberinnen / Bewerbern zu behandeln. Wenn die ausgeschriebene Stelle mit einer / einem Teilbeschäftigten besetzt wird und für den restlichen Stellenteil keine weitere "Teilzeitbewerbung" vorliegt, ist der dadurch nicht besetzte Teil der Planstelle entweder sofort erneut auszuschreiben oder auszuschreiben, wenn durch Freiwerden eines weiteren Stellenbruchteils eine ganze A-14-Stelle zur Beförderung zur Verfügung steht.


11.


Wenn die besondere Aufgabe, die der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet ist, nach der Beförderung wegfällt, hat die Schulleiterin / der Schulleiter die Oberstudienrätin / den Oberstudienrat mit einer anderen Aufgabe, die der Besoldungsgruppe A 14 zugewiesen ist, zu betrauen.


II.



50 % der verfügbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 werden nach diesen Regelungen vergeben. Die anderen Beförderungsstellen werden nach dem früheren Verfahren besetzt.





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