Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
in Baden-Württemberg
Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 2006
Az.: 21-6750.00/466
Fundstelle: K. u. U. 2006, S. 244
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, S. 223)
I.
Aufgaben
(1) Im Rahmen eines umfassenden schulischen Qualitätskonzeptes, das mit einer Stärkung der Eigenverantwortung der einzelnen Schule und veränderten Formen der Rechenschaftslegung einhergeht, stellen Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zentrale Instrumente für Unterrichtsentwicklung, Schulentwicklung und Personalentwicklung dar.
(2) Lehrerbildung wird verstanden als kontinuierlicher, sich über das gesamte Berufsleben erstreckender Prozess. Bereits in der Berufseingangsphase werden die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen vertieft und erweitert sowie individuelle Kompetenzen im Blick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert. Durch berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung entwickeln Lehrerinnen und Lehrer ihre berufliche Qualifikation in Bezug auf den Unterricht und den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stetig fort.
(3) Maßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten, für pädagogische Leitungsaufgaben an Schulen und in der Lehrerausbildung der zweiten Phase oder für Tätigkeiten in der Schulverwaltung.
II.
Verantwortlichkeiten und Pflichten
(1) Das Kultusministerium ist zuständig für die strategische Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen, Konzepte, Inhalte und Verfahren der Lehrerfort- und -weiterbildung, die jährliche Festlegung von landesweiten Fort-, Weiterbildungs- und Beratungsschwerpunkten sowie die entsprechende Ressourcenbudgetierung. Die Festlegung der Schwerpunkte ist für alle Ebenen verbindlich; sie eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit von Fortbildungsinitiativen der einzelnen Schule.
(2) Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen dient der beruflichen Fort- und -Weiterbildung von pädagogischem Personal im fachlichen Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums. Dazu zählt vor allem die Gestaltung und Durchführung von Fortbildungs- und Weiterbildungsangeboten
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im Bereich der Personalentwicklung, insbesondere für pädagogisches Leitungspersonal sowie für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben im schulischen Bereich,
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im Bereich der schulartübergreifenden und schulartspezifischen pädagogischen und pädagogischpsychologischen Fortbildung,
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im Bereich der schulartübergreifenden und schulartspezifischen fachlichen und didaktisch-methodischen Fortbildung,
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im Bereich der Schulentwicklung und Schulberatung.
Die Landesakademie erfüllt ihre Aufgabe vor allem durch die Konzeptgestaltung und Multiplikatorenschulung als Dienstleistung für die Fortbildung und Beratung vor Ort, durch Angebote zur Gewinnung und Qualifizierung von pädagogischem Leitungspersonal und Lehrkräften mit besonderen Aufgaben in Lehrerausbildung, Fortbildung und Beratung, durch die Ausgestaltung von Wunschkursen für Schulen sowie durch den Aufbau einer Datenbank zur Information über Angebote und Fortbildnerinnen und Fortbildner beziehungsweise Expertinnen und Experten. Bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere bei Konzeptgestaltung und Multiplikatorenschulung, wird sie durch systematische projektbezogene Mitwirkung der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung unterstützt. Die Landesakademie kann bei der Erfüllung ihrer Aufgabe auch mit anderen Trägern kooperieren und die Schulaufsichtsbehörden über deren Einsatzmöglichkeiten in der Fort- und Weiterbildung beraten. Darüber hinaus trägt die Zusammenarbeit mit Hochschulen, der Wirtschaft, den Kirchen, anderen Weiterbildungseinrichtungen sowie europäischen und internationalen Partnern zur Ergänzung und Erweiterung ihres Angebots bei.
Für die Bereiche Schulsport und Verkehrserziehung wird diese Aufgabe von dem Landesinstitut für Schulsport, für die Bereiche Schulkunst und Schultheater von der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Akademie Schloss Rotenfels wahrgenommen.
(3) In Kooperation mit der Landesakademie gewährleisten die Staatlichen Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden für den Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen ein entsprechendes bedarfsorientiertes Angebot für Lehrkräfte und Schulen. Dabei greifen sie auf die an der Landesakademie zentral entwickelten Konzepte zurück. Sie haben insbesondere die Aufgabe der Beratung der Schulen bei der Fortbildungsplanung, der Sichtung der Bedarfsmeldungen der Schulen, der Organisation von Veranstaltungen, der Gewinnung und Einsatzsteuerung des erforderlichen Fortbildungs- und Beratungspersonals sowie der Bewirtschaftung der zugewiesenen Fortbildungsmittel. Diese Aufgabe wird für die Bereiche der Gymnasien und Beruflichen Schulen sowie für schulartübergreifende Angebote der Fortbildung und Beratung, soweit Gymnasien und Berufliche Schulen mit betroffen sind, von den Regierungspräsidien wahrgenommen. Die unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden können bei der Organisation ihrer Angebote jeweils die Kompetenzen der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung in ihrem Einzugsbereich einbeziehen.
(4) Zuständig für die Fortbildung und Personalentwicklung an der Schule ist die Schulleitung. Sie wird dabei durch die Angebote der Landesakademie beziehungsweise der Schulaufsichtsbehörden unterstützt.
(5) Nach Möglichkeit bilden schulinterne Maßnahmen und Maßnahmen im Verbund von Nachbarschulen oder Profilschulen mit affinem Profil einen Schwerpunkt der Lehrerfortbildung. Diese Maßnahmen werden von den Schulen geplant, organisiert und gestaltet; kleine Grundschulen können dabei Unterstützung durch die Staatlichen Schulämter erhalten. Alle Schulen können bei den jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden Fortbildungs- und Beratungspersonal sowie Mittel zur Honorierung externer Referenten abrufen. An der Landesakademie können Wunschkurse angefordert werden. Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans wird den Schulen gegebenenfalls künftig ein Budget an Fortbildungsmitteln zur Verfügung gestellt. Die tatsächliche Mittelzuweisung orientiert sich am Fortbildungsplan der Schule.
Zur schulinternen Fortbildung gehört auch die Durchführung von Pädagogischen Tagen als Fortbildungsveranstaltung des gesamten Kollegiums. Diese sind in besonderer Weise geeignet, schulische Entwicklungsvorhaben im Kollegium, mit Eltern und Schülerinnen und Schülern sowie Vertretern der dualen Partner zu besprechen. Pädagogische Tage sind dienstliche Veranstaltungen, an denen alle Lehrkräfte der Schule teilnehmen. Ausnahmsweise können entsprechende Veranstaltungen auch innerhalb einer Fachabteilung, einer Schulart oder einer Schulstufe durchgeführt werden. Planung und Durchführung von Pädagogischen Tagen sind in der Schulkonferenz zu beraten und mit ihr abzustimmen. Pädagogische Tage sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen.
(6) Weitere Träger berufsbegleitender Fortbildung sind insbesondere die Hochschulen, die Kirchen, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der Wirtschaft, Stiftungen sowie weitere freie Träger. Für die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen anderer Träger kann die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Situation Lehrkräfte freistellen. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen. In diesem Fall finden für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz kann regelmäßig amtlicherseits nicht gewährt werden.
(7) Die Teilnahme von Lehrerinnen und Lehrern an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anderer Träger zum Erhalt und oder zur Erweiterung der lehramtsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde bezuschusst werden. Die Landesakademie kann hierbei als beratende Einrichtung beigezogen werden.
III.
Evaluation
Die Landesakademie, die Schulaufsichtsbehörden sowie die Schulen und Schulverbünde sind verpflichtet, die Fortbildungsangebote in ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu evaluieren.
IV.
Fortbildungsplan und Fortbildungsportfolio
(1) Die Schule legt in einem jährlichen Fortbildungsplan ihre schulentwicklungsbezogenen Qualifizierungsanforderungen und Qualifizierungsmaßnahmen fest.
(2) Der Fortbildungsplan bildet die Grundlage für Mittelanforderungen zur Begleichung von Honoraren bzw. zur Anforderung von Fortbildungs- und Beratungspersonal im Rahmen von Abrufangeboten für schulinterne Fortbildung beziehungsweise Fortbildung im Schulverbund bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, ihre berufsspezifischen Kompetenzen zu erhalten und stetig weiterzuentwickeln. Sie wirken bei der Umsetzung des schulischen Fortbildungsplans aktiv mit, indem sie nach Maßgabe des jeweiligen Fortbildungsplans geeignete Fortbildungsangebote auswählen. Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist vorrangig im Wege kooperativer und motivierender Personalführung durch die Schulleitung sicherzustellen. Unbeschadet der Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Konferenzordnung kann die Schulleitung Lehrerinnen und Lehrer in zu begründenden Fällen zur Wahrnehmung bestimmter Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen verpflichten.
(4) Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht auf Förderung im Rahmen einer schulbezogenen und schulübergreifenden Personalentwicklung; diese schließt eine Beratung und gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Teilnahme an personenbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen durch die Schulleitung ein. Beratung und gegebenenfalls Vereinbarung sind Bestandteil des in regelmäßigen Abständen zu führenden Beratungsgesprächs.
(5) Lehrerinnen und Lehrer dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fort- und Weiterbildung durch die Zusammenführung entsprechender Nachweise in einem Portfolio. Die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Träger wird im Portfolio durch eine Bescheinigung des Trägers über Inhalte und Zeitumfang der Maßnahme nachgewiesen.
(6) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen wird nach Maßgabe der schulischen Möglichkeiten Unterrichtsausfall vermieden.
V.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Pädagogischen Tagen vom 27. Juli 2000 (K.u.U.S. 219) und über Fortbildungsveranstaltungen anderer Träger vom 21. Oktober 2002 (K.u.U.S. 343) außer Kraft.