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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:64-6402.0/62
Erlassdatum:13.11.2000
Fassung vom:13.11.2000
Gültig ab:01.01.2001
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2205-3
Fundstelle:K. u. U. 2000, 332
Richtlinien für die Bildungsberatung


Richtlinien für die Bildungsberatung



Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000



Az.: 64-6402.0/62



Fundstelle: K. u. U. 2000, S. 332





I.
Grundsätze und Ziele



Die Bildungsberatung soll dazu beitragen, das verfassungsmäßig garantierte Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zu verwirklichen und ihn in der bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit zu unterstützen.

Die Aufgaben der Bildungsberatung umfassen dabei insbesondere die Schullaufbahnberatung sowie die Beratung bei Schulschwierigkeiten in Einzelfällen. Darüber hinaus unterstützen die Einrichtungen der Bildungsberatung Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologisch-pädagogischen Fragen.

Beratung ist ein wesentlicher Bestandteil des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule und damit zunächst Aufgabe jeder Lehrerin und jeden Lehrers. Angesichts der Vielfalt und Differenziertheit des Bildungsangebots und der Konfrontation der Schule mit Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen, die den Erziehungszielen der Schule entgegenwirken und die mit den erzieherischen Methoden der Pädagogik allein nicht bewältigt werden können, ist es notwendig, bestimmte schulische Beratungsaufgaben besonders qualifizierten Beraterinnen und Beratern zuzuweisen. Dementsprechend wirken bei der Erfüllung der in § 19 Schulgesetz festgelegten Aufgaben der Bildungsberatung die überörtlich eingerichteten Schulpsychologischen Beratungsstellen sowie Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer an den Schulen mit.

Um dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern Rechnung zu tragen, erfolgen Beratungen grundsätzlich in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten.



II.
Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer



1.


Für besondere Beratungsaufgaben werden durch das Oberschulamt an den Schulen Lehrerinnen und Lehrer bestellt, die eine zusätzliche Ausbildung als Beratungslehrerin oder Beratungslehrer absolviert haben oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen.
Beratungstätigkeit gehört zum Hauptamt dieser Lehrkräfte. Sie üben ihre Beratungstätigkeit neben ihrem Unterrichtsauftrag aus, der entsprechend dem Umfang ihrer Beratungstätigkeit ermäßigt wird (vgl. Verwaltungsvorschrift über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10. November 1993, K.u.U. S. 469, in der jeweils geltenden Fassung).
In der Regel wird eine Beratungslehrerin oder ein Beratungslehrer für mehrere Schulen, bei größeren Schulen für die Schule bestellt, an der sie oder er unterrichtet.


2.


Schwerpunkt der Aufgaben ist die Schullaufbahnberatung, d. h. die Information und Beratung von Schülerinnen, Schülern und Eltern über die geeigneten Bildungsgänge.
Insbesondere
2.1
beraten sie Schülerinnen, Schüler und Eltern in Fragen der Schullaufbahnwahl und des Schullaufbahnwechsels, z. B. bei der Einschulung, beim Übergang auf die auf der Grundschule aufbauenden Schularten, beim Durchlaufen der Orientierungsstufe an den einzelnen Schularten, bei der Zuweisung zu Stütz- und Förderkursen, beim Übergang von einer Schulart in eine andere, bei Entscheidungen über anzustrebende Bildungsabschlüsse, bei der Fächerwahl im Wahlpflichtbereich, bei der Zuweisung in Leistungsgruppen, bei der Orientierung über das berufliche Schulwesen, beim Übergang in die Oberstufe des allgemein bildenden Schulwesens sowie in das berufliche Schulwesen;
2.2
unterstützen sie die zuständigen Berufs- und Studienberaterinnen und -berater bei der beruflichen Orientierung und bei der studienvorbereitenden Beratung;
2.3
wirken sie mit bei örtlichen Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnwahl;
2.4
machen sie Ratsuchenden Informationsmaterial zugänglich;
2.5
helfen sie Schülerinnen und Schülern bei der Bewältigung von Schulschwierigkeiten, soweit Möglichkeiten hierzu im pädagogischen Bereich liegen. Insbesondere sind Leistungsschwächen (Leistungsabfall und -schwankungen) sowie Lernschwierigkeiten zu nennen;
2.6
helfen sie an beruflichen Schulen in Kooperation mit der Berufsberatung und den Ausbildungsberaterinnen und -beratern der Kammern bei der Bewältigung von Schwierigkeiten in der Ausbildung.
Weitergehende, insbesondere psychotherapeutische Maßnahmen bei einzelnen Schülerinnen und Schülern oder Klassen gehören nicht zu den Aufgaben.


3.


3.1
Die wichtigste Methode der Beratung ist das persönliche Gespräch. Besondere Untersuchungs- und Testverfahren dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese in dem vom Kultusministerium aufgestellten "Testkatalog" (Anlage 1) aufgeführt sind.
3.2
Untersuchungen und Beratungsmaßnahmen, zu deren Durchführung ein besonderes wissenschaftliches Studium oder eine andere spezifische Qualifikation, die durch die Beratungslehrer-Ausbildung nicht erworben wird, vorausgesetzt werden muss, dürfen nicht durchgeführt werden.


4.


4.1
Die Kurse zur Ausbildung schließen mit einer durch die Oberschulämter durchgeführten Überprüfung ab, bei der die Auszubildenden nachweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse erworben haben, die notwendigen Beratungen in eigener Verantwortung durchzuführen. Über die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung bestätigt. Das Muster einer entsprechenden Bescheinigung ist aus Anlage 2 ersichtlich.
4.2
Die Abschlussprüfung setzt sich aus folgenden Einzelleistungen zusammen:
4.2.1
Fallbearbeitung
4.2.2
Leistungen während der einjährigen Ausbildungszeit
Zu 4.2.1: Fallbearbeitung:
Bei der Fallbearbeitung wird die Fähigkeit nachgewiesen, die aus einem Einzelfall abgeleitete Fragestellung aus den Bereichen der Schullaufbahnberatung und der Beratung bei Schulschwierigkeiten selbstständig zu bearbeiten. diese Fallbearbeitung findet unter Klausurbedingungen statt; als Hilfsmittel sind diejenigen Arbeitsmaterialien zugelassen, die bei der zukünftigen Tätigkeit üblicherweise zur Verfügung gestellt werden (z. B. Testhandbücher).
Die Einzelfalldarstellung (Bildungslebenslauf, Zusammenfassung eines Explorationsgesprächs, Testdaten usw.) wird den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern durch das jeweilige Oberschulamt einheitlich vorgegeben. Sie haben diese Unterlagen auszuwerten, zu gewichten und zu einem Untersuchungsbefund zusammenzufassen. Auf der Grundlage dieses Untersuchungsbefundes erfolgt dann eine schriftliche Auseinandersetzung mit der vorgegebenen Fragestellung.
Die Bewertung der Fallbearbeitungen erfolgt durch die jeweilige Praktikumsleiterin oder den Praktikumsleiter sowie eine weitere an dem Kurs beteiligte Ausbildungskraft, die gemeinsam beurteilen, ob die Fallbearbeiterin oder der Fallbearbeiter aufgrund der Leistungen geeignet erscheint, einen Fall selbstständig zu bearbeiten und psychologisch und pädagogisch richtige Schlussfolgerungen aus den vorgegebenen Daten zu ziehen. Eine weitergehende, insbesondere notenmäßige Differenzierung der Leistungen erfolgt nicht.
Für die Fallbearbeitung stehen insgesamt vier Unterrichtsstunden zur Verfügung. Als Vorbereitung für die Fallbearbeitung ist eine entsprechende Aufgabe als Hausarbeit zu übernehmen. Dabei wird der zu bearbeitende Einzelfall von den Auszubildenden mit Zustimmung der jeweiligen Praktikumsleiterin oder des Praktikumsleiters ausgewählt. Die Auszubildenden haben die erforderlichen Untersuchungen und Gespräche selbstständig durchzuführen und mit einer Beratung abzuschließen. Hierüber fertigen sie eine schriftliche Darstellung an.
Zu 4.2.2: Leistungen während der Ausbildung:
Zum Abschluss der Ausbildung geben die für die kontinuierliche Betreuung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer zuständigen Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleiter eine Beurteilung darüber ab, wie sich die einzelnen Auszubildenden während der einjährigen Kurse bewährt haben. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, ob die notwendigen Kenntnisse erworben wurden und ob die ausgebildeten Lehrkräfte aufgrund ihrer Leistungsmöglichkeiten und ihrer Bereitschaft die Gewähr bieten, Beratungen zukünftig in eigener Verantwortung durchführen zu können.
Sind in einer Praktikumsgruppe mehrere Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleiter tätig gewesen, wird eine gemeinsame Beurteilung formuliert. Sind die Beurteilung der Einzelfallbearbeitung und der Leistungen während der Ausbildung negativ, ist eine Bestellung zur Beratungslehrerin bzw. zum Beratungslehrer nicht möglich. Weichen die Bewertung der Fallbearbeitung und der Leistungen während der Ausbildung voneinander ab, erhalten die Betreffenden Gelegenheit, sich bei der regional zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle weiterzubilden. Art und Umfang dieser Weiterbildung werden von Fall zu Fall durch das Oberschulamt im Benehmen mit dem Kultusministerium festgelegt.
4.3
Da die auszubildende Lehrkraft während ihrer Ausbildung nur in sehr begrenztem Umfange selbstständige Beratungen durchführen konnte und es sich bei der Beratung um eine verantwortungsvolle Tätigkeit handelt, ist eine förmliche Bestellung zur Beratungslehrerin oder zum Beratungslehrer erst nach einer Probezeit vorzunehmen.
Als Probezeit wird ein halbes Jahr festgesetzt. Der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer wird nach Abschluss der Ausbildung das vorläufige Aufgabengebiet durch das Oberschulamt zugewiesen. Hierzu werden ihnen diejenigen Schulen, für die sie in Zukunft tätig sein werden, benannt.
Während der halbjährigen Probezeit wird durch das Oberschulamt sichergestellt, dass die Beratungslehrerin und der Beratungslehrer regelmäßigen Kontakt mit den zuständigen Einrichtungen der Bildungsberatung halten. Insbesondere nehmen sie während der halbjährigen Probezeit an mindestens vier ganztägigen Seminaren teil, die durch die Oberschulämter veranstaltet werden. Für den Besuch dieser Seminare werden sie vom Unterricht freigestellt.
Die Probezeit beginnt jeweils mit dem neuen Schuljahr und erstreckt sich über das erste Schulhalbjahr. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit erfolgt die förmliche Bestellung zur Beratungslehrerin oder zum Beratungslehrer durch das Oberschulamt.


III.
Schulpsychologische Beratungsstellen



1.


1.1
Die Schulpsychologischen Beratungsstellen sind Teil des Oberschulamts. Sie führen die Bezeichnung "Oberschulamt - Schulpsychologische Beratungsstelle in -". Ihr Sitz und ihr regionaler Zuständigkeitsbereich werden vom Oberschulamt im Einvernehmen mit dem Kultusministerium festgelegt.
1.2
Die Beratungsaufgaben an den Schulpsychologischen Beratungsstellen werden von Diplom-Psychologen wahrgenommen, die eine zusätzliche pädagogische Qualifikation oder erzieherische Erfahrung haben sollen (Schulpsychologinnen, Schulpsychologen).
1.3
Bei jeder Schulpsychologischen Beratungsstelle wird eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe mit der Wahrnehmung der geschäftsleitenden Aufgaben betraut. Zu diesen gehören insbesondere die Regelung des inneren Geschäftsablaufs (Arbeitsverteilung, Urlaubs- und Arbeitszeitüberwachung) und - in Erfüllung der Aufgaben - die Weisungsbefugnis gegenüber den übrigen Bediensteten.


2.


Die Schulpsychologischen Beratungsstellen sind Bestandteil der beratenden Schulaufsicht und unterstützen die Schulen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags.
Die an den Schulpsychologischen Beratungsstellen tätigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
-
helfen mit psychologischen Beratungsmethoden Schülerinnen und Schülern, die wegen Lern- und Arbeitsstörungen sowie auf Grund von Beeinträchtigungen im sozialen und emotionalen Bereich Schwierigkeiten in der Schule haben. Sie wirken mit bei der Behebung von Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern und bei der Bewältigung innerschulischer Konflikte,
-
unterstützen Lehrkräfte und Schulaufsicht bei pädagogisch-psychologischen Fragestellungen, wirken mit in der Lehrerfortbildung sowie bei der Entwicklung geeigneter Untersuchungs- und Beratungsmethoden und beteiligen sich auf Weisung des Kultusministeriums an Schulversuchen,
-
beraten und informieren Ratsuchende in Fragen des Zweiten Bildungswegs.
Die Erfahrungen aus der Beratungsarbeit werden in den Arbeitsauftrag der Schulaufsicht einbezogen.


IV.
Formale Rahmenbedingungen
der Bildungsberatung



1.


1.1
Sofern Untersuchungen durchgeführt werden, zu deren Teilnahme die betroffenen Schülerinnen und Schüler auf Grund von Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bedarf es keiner Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
1.2
Sofern Schulpsychologinnen, Schulpsychologen, Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer auf Anforderung von Schulleitungen und Lehrkräften oder auf Veranlassung der Schulaufsichtsbehörden tätig werden und die betroffenen Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an erforderlichen Einzeluntersuchungen nicht verpflichtet sind, können diese nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst vorab schriftlich erklären, dass sie mit der Untersuchung und damit einverstanden sind, dass die Ergebnisse in dem für die Fragestellung erforderlichen Umfang dem Auftraggeber bekannt gegeben werden.
1.3
Sofern Beratungsfachkräfte auf Wunsch minderjähriger Schülerinnen und Schüler tätig werden, ist eine erste Beratung zulässig. Werden darüber hinaus Maßnahmen für erforderlich gehalten, sind diese nur zulässig, wenn eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.


2.


2.1
Beratungslehrerinnen, Beratungslehrer, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen haben über Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer besonderen Beratungsaufgaben anvertraut wurden, Stillschweigen zu wahren. Psychodiagnostische Untersuchungen und Beratungen sind deshalb in der Regel unter Ausschluss Dritter durchzuführen.
2.2
Hiervon ergeben sich folgende Abweichungen:
2.2.1
In den Fällen des Abschnitts IV, 1.1 sind auf Anforderung der Vorgesetzten und Schulaufsichtsbehörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist erforderlichenfalls auch Akteneinsicht zu gewähren.
2.2.2
Es liegt die Zustimmung der Berechtigten vor, die sich sowohl auf die Person, gegenüber der eine Auskunft erteilt werden soll, wie auf den inhaltlichen Umfang beziehen muss.


3.


3.1
Beratungslehrerinnen, Beratungslehrer, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen führen Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit. Alle wesentlichen Ergebnisse der Beratungsarbeit, insbesondere Gutachten, gutachtliche Stellungnahmen, Befunde, Empfehlungen und Beratungen, werden in Akten (Untersuchungsunterlagen) festgehalten. Werden Arbeitsergebnisse mündlich weitergegeben, ist hierüber ein Vermerk in die Akten aufzunehmen. Jeweils zum Schuljahresende ist den Dienstvorgesetzten ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.
3.2
Die Untersuchungsunterlagen sind als personenbezogene Unterlagen unter Verschluss zu halten.
3.3
Die Untersuchungsunterlagen sind zu vernichten, wenn die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler seine Schullaufbahn beendet hat, spätestens jedoch nach 10 Jahren; alle anderen Unterlagen sind zu vernichten, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Die Unterlagen sind vor ihrer Vernichtung gemäß § 8 Abs. 1 des Landesarchivgesetzes dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Untersuchungsunterlagen dürfen nur in anonymisierter Form übergeben werden. Schulpsychologische Beratungsstellen, an deren Untersuchungsunterlagen die Archivverwaltung interessiert ist, erhalten eine gesonderte Mitteilung. Im Übrigen sind alle Schulpsychologischen Beratungsstellen und alle Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer von der Pflicht, ihre Unterlagen der Archivverwaltung anzubieten, befreit.


V.
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen



1.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Beratungsfachkräfte untereinander und mit den Schulen ihres Tätigkeitsbezirks eng zusammen. Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer richten an den Schulen, für die sie bestellt sind, regelmäßige Sprechstunden ein.
2.
Beratungslehrerinnen, Beratungslehrer, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen von Fall zu Fall Kontakt mit anderen Personen oder Institutionen, die an der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mitwirken, auf.
Insbesondere sind zu nennen:
Erziehungsberatungsstellen,
Drogenberatungsstellen,
Schulgesundheitsdienst der Gesundheitsämter,
Jugend- und Sozialämter, sowie andere Einrichtungen der Jugendpflege und -fürsorge,
Berufs- und Studienberatung der Arbeitsverwaltung,
Studienberatung der Hochschulen und des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht.


VI.
Inkrafttreten



Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften "Richtlinien für die Bildungsberatung" vom 25. November 1994 (K.u.U. S. 523) und "Durchführung der Abschlussüberprüfung im Rahmen der Ausbildung von Beratungslehrern" vom 2. Dezember 1997 (K.u.U. 1998, S. 11) außer Kraft.

2 Anlagen (s. Seite 336-337)




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Testkatalog für Beratungslehrer

Anlage 2: Kursbescheinigung (Muster)

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