Zuwendungen an die Träger von Vorbereitungskursen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (Schulfremdenprüfung)
Verwaltungsvorschrift vom 30. September 2004
Az.: 12 - 6462.11/14
Fundstelle: K. u. U. 2004, S. 266
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26.06.2012 (K.u.U. 2012, S. 160)
- 1.
Zuwendungszweck
Mit der Gewährung von Zuwendungen wird die Durchführung von Vorbereitungskursen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (Schulfremdenprüfung) finanziell unterstützt.
- 2.
Rechtsgrundlage
Die Zuwendungen werden im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung und dieser Verwaltungsvorschrift gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.
- 3.
Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendungen sind die Träger der Vorbereitungskurse zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (Schulfremdenprüfung).
- 4.
Zuwendungsvoraussetzungen für die institutionelle Förderung
- 4.1
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Träger auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
- 4.2
Ein Vorbereitungskurs kann nur dann bezuschusst werden, wenn er bei der Aufnahme des Unterrichts mindestens 15 Teilnehmer umfasst; bei Vorbereitungskursen in der Fremdsprache müssen es mindestens 10 Teilnehmer sein. In begründeten Einzelfällen kann das Regierungspräsidium bei einer Unterschreitung dieser Mindestteilnehmerzahlen Ausnahmen zulassen, insbesondere in strukturschwachen Räumen.
- 4.3
Teilnehmer im Sinne der Vorschrift kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfungen an Hauptschulen vom 8. Juli 1994 (GBl. S. 376, K.u.U. S. 436) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
- 5.
Form der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden als Zuschuss im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
- 6.
Höhe der Zuwendungen
- 6.1
Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung gehalten werden; dabei sind die Höchstgrenzen nach Nr. 6.3 ff. zu beachten.
- 6.2
Je Unterrichtsstunde wird ein Betrag gewährt, der höchstens den jeweils geltenden Vergütungssätzen für Mehrarbeit im Schulbereich nach § 4 Abs. 3 Ziffer 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) entspricht.
- 6.3
Für jede Lerngruppe des Vorbereitungskurses können der Berechnung des Zuschusses jeweils bis zu
- –
90 Unterrichtsstunden für die Fächer Deutsch, Mathematik und ggf. Fremdsprache,
- –
45 Unterrichtsstunden für das Fach politische und wirtschaftliche Bildung
und
- –
45 Stunden für sozialpädagogische Betreuung
zu Grunde gelegt werden.
- 6.4
Bei Lerngruppen mit ausländischen Teilnehmern kann zum Ausgleich des Defizits in Deutsch ein zusätzlicher Bedarf von bis zu 45 Unterrichtsstunden für das Fach Deutsch anerkannt werden. Die ausländischen Teilnehmer sind möglichst in einer Lerngruppe zusammenzufassen.
- 6.5
Darüber hinaus können für jede Lerngruppe bis zu 45 Unterrichtsstunden für die Vorbereitung auf die Präsentationsprüfung anerkannt werden.
- 6.6
Pro Lerngruppe wird ein pauschaler Grundförderbetrag von 1 000 Euro zusätzlich zu o.g. Stundensätzen gewährt.
- 6.7
Die Zahl der förderungsfähigen Lerngruppen bestimmt sich nach dem Teiler 25.
- 7.
Verfahren und Auszahlung
- 7.1
Die Durchführung dieser Richtlinien obliegt den Regierungspräsidien (Bewilligungsbehörde).
- 7.2
Der Zuschussantrag ist jeweils spätestens einen Monat vor Beginn eines Vorbereitungskurses beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen anzuschließen. Hierzu gehören insbesondere:
- –
ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan unter Angabe aller zu erwartender Einnahmen und aller voraussichtlichen Ausgaben und ihre Finanzierung;
- –
die Zahl der zu erwartenden Schüler und der voraussichtlich zu bildenden Lerngruppen;
- –
eine Aufstellung über das Bildungsangebot mit Stundenangaben;
- –
Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit des Trägers;
- –
eine Bestätigung zu Nr. 4.3.
- 7.3
Der Zuschuss wird vom Regierungspräsidium durch Bewilligungsbescheid festgesetzt. Abschlagszahlungen dürfen erst nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides geleistet werden. Da die tatsächliche Zahl der Lerngruppen und Unterrichtsstunden geringer sein kann als zunächst im Antrag angegeben, ist der Bewilligungsbescheid insoweit mit einer auflösenden Bedingung zu versehen. Der Verwendungsnachweis kann in vereinfachter Form im Sinne einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden.
- 8.
Schlussbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 16. März 1987 (K.u.U. 1987 S. 360), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. November 1997 (K.u.U. 1997 S. 207), außer Kraft.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000008756&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-2205-3-KM-20040930-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true