Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:31-6512-1700/3
Erlassdatum:23.05.2008
Fassung vom:23.05.2008
Gültig ab:01.08.2008
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2218-6
Fundstelle:K. u. U. 2008, 115
Verwaltungsvorschrift Organisatorischer Aufbau der Förderschule (Sonderschule)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis




Verwaltungsvorschrift Organisatorischer Aufbau der Förderschule (Sonderschule)



Verwaltungsvorschrift vom 23. Mai 2008

Az.: 31-6512-1700/3



Fundstelle: K.u.U. 2008, S. 115





Bei der Gestaltung der Förderschulen ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:



I.


1.
Die Förderschule umfasst die Klassen 1 bis 9.


Sie gliedert sich in zwei Stufen:


a)
die Grundstufe (Klassen 1 bis 4),


b)
die Hauptstufe (Klassen 5 bis 9),


2.
In der Förderschule können Schuljahrgänge in einer Klasse zusammengefasst werden; der Unterricht kann auch in Jahrgangsklassen erfolgen.


Die Klassenbildung richtet sich nach pädagogischen Kriterien. Basis hierfür ist das der Schule nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation (Organisationserlass) für das jeweilige Schuljahr zur Verfügung stehende Budget.


II.


Lehrer an der Förderschule sind



1.
Sonderschullehrer
sowie geeignete Grund- und Hauptschullehrer, solange nicht genügend Sonderschullehrer zur Verfügung stehen;


2.
sonstige Lehrer, wie z. B.


Lehrer für Textiles Werken, Lehrer für Hauswirtschaft und Sport, Katecheten sowie musisch-technische Fachlehrer; diese sind bei Bedarf auch stundenweise einzusetzen.


III.


Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2008 in Kraft.



Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über den organisatorischen Aufbau der Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) vom 6. August 1992 (K.u.U. S. 485) außer Kraft.





Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zit ... ausblendenDiese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000006134&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-2218-6-KM-20080523-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true