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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:46-0500.1
Erlassdatum:29.12.2004
Fassung vom:01.10.2018
Gültig ab:31.12.2018
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7815
Fundstelle:GABl. 2005, 41
 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
über Nutzungsentschädigungen in Unternehmensflurbereinigungen



Vom 29. Dezember 2004 – Az.: 46-0500.1 –



Fundstelle: GABl. 2005, S. 41
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.10.2018 (GABl. 2018, S. 687)





Bei vorübergehender Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke aus Anlaß einer vorläufigen Anordnung nach § 36 i. V. mit § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind die betroffenen Beteiligten zu Lasten des Unternehmensträgers angemessen zu entschädigen.





1.
Werden nichtbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen, ist als angemessene jährliche Entschädigung der einfache ortsübliche Grundstückspachtzins zu vergüten.




2.
Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht entsprechendes Ersatzland zur Verfügung, z. B. Grundstücke des Unternehmensträgers oder der Teilnehmergemeinschaft (aus Landverzicht nach § 52 FlurbG oder aus Anpacht durch die Teilnehmergemeinschaft), sind grundsätzlich den betroffenen Bewirtschaftern hieraus für die Dauer der vorübergehenden Inanspruchnahme nach Lage und Zustand zumutbare Ersatzflächen, ggf. über eine vorläufige Anordnung, bereitzustellen. Sofern dabei den Betroffenen wirtschaftliche Nachteile infolge von wesentlichen Qualitätsunterschieden entstehen, sind diese durch die Zuweisung entsprechender Mehrflächen auszugleichen; größere Umwege, mit Ausnahme von Umwegen auf öffentlichen Straßen und Wegen, sind gegebenenfalls in Geld auszugleichen.
Um geeignete Flächen als Ersatzland einsetzen zu können, soll schon rechtzeitig und in möglichst großem Umfang entsprechendes Land durch Abfindung in Geld nach § 52 FlurbG erworben werden.
Zur Ersatzlandbeschaffung kann darüber hinaus nichtbewirtschaftetes aber zum Ersatz geeignetes Land im erforderlichen Umfang in die Besitzregelung einbezogen werden; auch dabei entstehende Qualitätsunterschiede sind auszugleichen.




3.
Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht weder Ersatzland noch anderweitiges Pachtland als zumutbarer Ausgleich hierfür zur Verfügung, ist für die vom Unternehmen beanspruchte Fläche eine jährliche Nutzungsentschädigung in Höhe des Deckungsbeitrags zu vergüten. Diese Regelung gilt für die gesamte Dauer der Landinanspruchnahme oder bis zur Bereitstellung von gleichwertigem Ersatzland und unabhängig davon, ob es sich um selbstbewirtschaftete oder verpachtete Flächen mit mündlicher oder schriftlicher Pachtvereinbarung handelt.
Der für die Nutzungsentschädigung maßgebende Deckungsbeitrag ist der nach Nummer 6 für das Flurbereinigungsgebiet oder für Zonen bzw. Abschnitte innerhalb dieses Gebietes jeweils festgestellte durchschnittliche Deckungsbeitrag.
Wird ein Nutzungsentgang in über- oder unterdurchschnittlichem Umfang nachgewiesen, ist die Nutzungsentschädigung auf Grund einer Einzelfallbewertung festzusetzen.




4.
Wesentliche Nachteile infolge von An- und Durchschneidungen der beanspruchten Grundstücke sind bei den Entschädigungsregelungen nach den Nummern 2 und 3 zu berücksichtigen.




5.
Die Nutzungsentschädigung steht grundsätzlich dem Bewirtschafter zur Deckung seines Ertragsausfalls zu.


5.1
Ist dieser nicht selbstwirtschaftender Eigentümer, so hat er seine Rechte als Nebenbeteiligter (Pächter) gegenüber der unteren Flurbereinigungsbehörde nachzuweisen (vgl. §§ 14, 15 FlurbG). Der Nachweis hat entweder durch Vorlage eines schriftlichen Pachtvertrages oder bei einer nur mündlich vereinbarten Pachtregelung durch eine schriftliche Bestätigung des Verpächters zu erfolgen.


5.2
Sind die für das Unternehmen in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen nachweislich verpachtet, so gilt:
Bei Ersatzlandgestellung nach Nummer 2 ist die Fortzahlung des Pachtzinses durch den Pächter an den Verpächter des beanspruchten Grundstücks – ggf. über die Teilnehmergemeinschaft – sicherzustellen.
Bei der Auszahlung von Nutzungsentschädigungen nach Nummer 3 an den Pächter ist diesem zur Auflage zu machen, den bisherigen Pachtzins an den Verpächter des beanspruchten Grundstücks weiterzuzahlen.


5.3
Wird das Pachtverhältnis gekündigt, so gilt:
Erfolgt die Pachtkündigung durch den Eigentümer nach dem Nutzungsentzug aufgrund einer vorläufigen Anordnung, steht diesem als Nutzungsentschädigung nur der bisher gezahlte Pachtzins zu; darüber hinaus wird keine Entschädigung geleistet.
Erfolgt die Pachtkündigung vor dem Nutzungsentzug, ist eine den bisherigen Pachtzins übersteigende Nutzungsentschädigung in Höhe des Deckungsbeitrags nach Nummer 3 nur festzusetzen, wenn der Eigentümer die Grundstücke selbst bewirtschaftet und dabei ein Ertragsausfall entsteht und somit zu entschädigen ist.




6.
Die Höhe des ortsüblichen Grundstückspachtzinses nach Nummer 1 wird im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, der unteren Landwirtschaftsbehörde, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Gemeinde ermittelt und gegebenenfalls während des Verfahrens fortgeschrieben. Für die Festsetzung der Deckungsbeiträge und der Einzelbewertungen nach Nummer 3 ist ein Gutachten der unteren Landwirtschaftsbehörde einzuholen und mit den genannten Stellen zu beraten. Die Festsetzungen erfolgen durch die untere Flurbereinigungsbehörde. Der Unternehmensträger ist vor den endgültigen Festsetzungen zu hören.
Der Deckungsbeitrag entspricht dem Einkommensverlust eines landwirtschaftlichen Betriebes beim vorübergehenden Entzug von Wirtschaftsflächen. Er ergibt sich aus dem durchschnittlichen standortbedingten Geldrohertrag bei ortsüblicher Fruchtfolge (Verkaufserlös) abzüglich der einsparbaren Kosten.




7.
Die Zahlung der Nutzungsentschädigung hat grundsätzlich jährlich nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und nur »bis auf weiteres« zu erfolgen. Wird zwischenzeitlich geeignetes und zumutbares Ersatzland verfügbar, so ist dieses zu gegebener Zeit anstelle weiterer jährlicher Entschädigungszahlungen den Betroffenen ggf. durch eine weitere vorläufige Anordnung zur Verfügung zu stellen (vgl. Nr.2).




8.
Die Behandlung eventueller Folgeschäden bleibt von vorstehender Regelung unberührt.




9.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.


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