Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
über die Anwendung des § 36 des Flurbereinigungsgesetzes bei Aussiedlungen
Vom 29. Dezember 2004 – Az.: 46-8461.87 –
Fundstelle: GABl. 2005, S. 39
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.10.2018 (GABl. 2018, S. 687)
Zugunsten einer Aussiedlung kann auf Antrag eines Aussiedlers oder dessen Betreuer eine vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG erlassen werden, um Besitz oder Nutzung der für die Hofstelle benötigten Grundstücke zu entziehen und den Aussiedler in diese Flächen einzuweisen, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
Für die Aussiedlung muß ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen.
Bei Vorhaben, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« gefördert werden, ist das Vorliegen des erheblichen öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Förderung und somit im vorangegangenen Verfahren bereits geprüft.
- 2.
Nach § 36 Abs. 1 FlurbG müssen dringende Gründe für die Inanspruchnahme der für die Hofstelle benötigten Flächen vor der Ausführung des Furbereinigungsplans vorliegen. Diese dringenden Gründe müssen sowohl hinsichtlich des erheblichen öffentlichen Interesses als auch insbesondere nach der Zielsetzung der Flurbereinigung gegeben sein.
- 3.
Der Aussiedlungsstandort muß von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange gebilligt sein.
- 4.
Die Baugenehmigung sollte vorliegen.
Für die Baugenehmigungsbehörde ist zur Erteilung der Baugenehmigung die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nach § 34 FlurbG und deren Erklärung, daß der Bauwillige durch eine vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG bis zum Zeitpunkt des Baubeginns in den Besitz der betreffenden Flächen eingewiesen werden soll, ausreichend.
- 5.
Die Landeinlage des Aussiedlers im Flurbereinigungsgebiet muß dazu geeignet sein, daß die ihm zuzuweisende Fläche Bestandteil seiner künftigen Landabfindung werden kann, ohne die Abfindungsansprüche anderer Teilnehmer zu beeinträchtigen.
- 6.
Die Flurbereinigungsbehörde und der Aussiedler haben insoweit eine schriftliche Abfindungsvereinbarung zu schließen.
Dabei ist festzuhalten, daß im Bereich des Aussiedlungsstandortes eine weitere Arrondierung nur in dem Maße erwartet werden kann, als dies seine Abfindungsansprüche und die der übrigen Teilnehmer zulassen.
- 7.
Unter Beachtung der Bestimmungen des § 44 FlurbG muß die wertgleiche Abfindung der von der vorläufigen Anordnung betroffenen Teilnehmer gewährleistet sein.
- 8.
Ihren betriebswirtschaftlichen Belangen ist für die Dauer der Inanspruchnahme der entzogenen Flächen angemessen Rechnung zu tragen.
Soweit möglich und erforderlich sind ihnen geeignete Ersatzflächen zuzuweisen.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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