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Vorschrift
Normgeber:Ministerium Ländlicher Raum
Aktenzeichen:15/19-0144.3
Erlassdatum:25.10.2000
Fassung vom:25.10.2000
Gültig ab:30.11.2000
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7830
Fundstelle:GABl. 2000, 358
 


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
Ländlicher Raum über die Dienstaufgaben und
Zuständigkeitsbereiche der Chemischen und
Veterinäruntersuchungsämter und des
Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes
Aulendorf – Diagnostikzentrum



Vom 25. Oktober 2000 – Az.: 15/19-0144.3 –



Fundstelle: GABl. 2000, S. 358





1.
Dienstaufgaben der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sind:
1.1
Untersuchungen und Beurteilungen von
1.1.1
Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, Wein und Weinerzeugnissen, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und sonstigen Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel-, Wein- und Trinkwasserüberwachung,
1.1.2
Giften, Pflanzenschutzmitteln, Rückständen und Kontaminanten im Rahmen der amtlichen Überwachung,
1.1.3
Abfällen in Vollzug der abfallrechtlichen Bestimmungen,
1.1.4
Abwasser in Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,
1.1.5
Grund- und Brauchwasser sowie Oberflächenwasser bei Fischsterben.
1.2
Untersuchungen von Proben von Fleisch und von lebenden Tieren sowie sonstigen Proben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Auftrag der zuständigen Behörde.
1.3
Untersuchungen und Bewertungen sowie, soweit erforderlich, Tierversuche
1.3.1
zur Förderung der Gesundheit und Vermeidung von Leiden und Schäden bei Tieren,
1.3.2
zur Ermittlung und Bekämpfung von Seuchen und sonstigen Krankheiten der Tiere einschließlich der von Tieren auf Menschen und von Menschen auf Tiere übertragbaren Krankheiten,
1.3.3
bei tierschutzrechtlichen Fragestellungen.
1.4
Die Erstellung von Probenplänen für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden und dem Wirtschaftskontrolldienst. In die Probenpläne werden etwa 70 v. H. der jährlichen Gesamtprobenzahl aufgenommen.
1.5
Die Entnahme von Proben durch Bedienstete der Untersuchungsämter in Einzelfällen als Beauftragte der zuständigen Behörden.
1.6
Orts- und Betriebsbesichtigungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Rahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG und soweit sie sich im Zusammenhang mit den sonstigen Dienstaufgaben in besonderen Fällen als notwendig erweisen. Die Überprüfungen sind mit den zuständigen Behörden nach Möglichkeit abzustimmen.
1.7
Erstattung, Erläuterung und Vertretung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Fragen, die mit den Dienstaufgaben in Zusammenhang stehen.
1.8
Die Ausbildung zum Lebensmittelchemiker, Tierarzt, Laboranten und Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten gemäß den Vorschriften der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
1.9
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in allen die Dienstaufgaben betreffenden Bereichen für in der amtlichen Überwachung tätige Personen.
1.10
Beratung von Behörden und Einrichtungen des Landes in Fragen der Untersuchung sowie in Fragen aus dem Bereich der Lebensmittelüberwachung, des Umweltschutzes, der Fleischhygieneüberwachung, der Geflügelfleischhygieneüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung, der Tierhygiene, Tierarzneimittelüberwachung und des Tierschutzes.
1.11
Beratung von Personen, die gewerblich Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder sonst in Verkehr bringen, wenn die Beratung im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
1.12
Exportbescheinigungen, soweit sie nicht durch andere Einrichtungen ausgestellt werden können.
1.13
Untersuchungen, zu deren Veranlassung der Inverkehrbringer von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen verpflichtet ist (sog. Eigenuntersuchungen), sind nur Dienstaufgabe, soweit
1.13.1
private Untersuchungseinrichtungen dazu nicht in der Lage sind oder
1.13.2
bei Gefahr im Verzuge eine rechtzeitige Untersuchung nur durch das Tätigwerden der staatlichen Untersuchungsstellen gewährleistet ist oder
1.13.3
aus besonderem Anlass spezielle Untersuchungen zur Beurteilung gesundheitlicher Gefahren notwendig sind oder
1.13.4
Untersuchungen für Einrichtungen des Landes vorzunehmen sind.
2.
Der Zuständigkeitsbereich der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter erstreckt sich unbeschadet besonderer Regelungen für einzelne Sachbereiche auf den jeweiligen Regierungsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben.
3.
Als Dienstaufgaben für den gesamten Landesbereich oder für mehrere Dienstbezirke sind wahrzunehmen:
3.1
vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart die Führung einer zentralen Lebensmittelbetriebsdatei,
3.2
vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart die Feststellung von Alkohol im Blut bei strafbaren Handlungen nach Maßgabe der hierzu ergangenen Regelungen,
3.3
vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe die Untersuchung und Beurteilung von Arzneimitteln einschließlich Heilwasser und die Abbaubarkeit von Detergentien,
3.4
von den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Karlsruhe und Stuttgart die Untersuchung und Prüfung von Wein und Weinerzeugnissen nach § 35 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Anlage 1 WeinÜV,
3.5
vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg die Qualitätsprüfung von Branntwein aus Wein gemäß § 2 Nr. 9 Spirituosenverordnung,
3.6
vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart die Qualitätsprüfung von bestimmten Qualitätsschaumweinen nach § 19 Weingesetz,
3.7
vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Sigmaringen die Untersuchung von Tabak und Tabakerzeugnissen,
3.8
vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg die Beratung sowie Erstellung und Vertretung von Gutachten bei tierschutzrelevanten Sachverhalten und in ethologischen Fragen für Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften,
4.
Den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern und dem Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf – Diagnostikzentrum können durch Erlass weitere Zuständigkeiten für Untersuchungen und Beurteilungen in einzelnen Sachbereichen zur Wahrnehmung für den gesamten Landesbereich oder für mehrere Dienstbezirke zugewiesen werden.
5.
Dienstaufgaben des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf – Diagnostikzentrum sind:
5.1
Abweichend von Nummer 1 im Regierungsbezirk Tübingen die Durchführung der dort unter Nummer 1.3 genannten Aufgaben,
5.2
neben dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Sigmaringen im Regierungsbezirk Tübingen die nach Nummer 1.2 erforderlichen diagnostischen Untersuchungen und Hemmstoffuntersuchungen und unter Nummer 1.8 genannten Aufgaben,
5.3
für den Bereich des ganzen Landes folgende Schwerpunktaufgaben in der tierärztlichen Diagnostik:
5.3.1
Untersuchung von Tiermehlproben,
5.3.2
Abklärung von verdächtigen Proben auf Tuberkulose und Paratuberkulose,
5.3.3
Untersuchungen auf Salmonellenantikörper im Serum oder Fleischsaft von Tieren,
5.3.4
molekularbiologische Untersuchungen von Fischkrankheiten im Rahmen landesweiter Überwachung,
5.3.5
Untersuchungen von Blut- und Milchproben im Rahmen landesweiter Überwachung bzw. Sanierung (BHV1-Sanierung, EAV-Untersuchung an Hengsten),
5.3.6
TSE-Diagnostik (Kompetenzzentrum).
5.4
Die Koordinierung der Entnahme von Proben, soweit durch Erlass zugewiesen, sowie die Entnahme von Proben durch Bedienstete des Untersuchungsamtes in Einzelfällen.
5.5
Orts- und Betriebsbesichtigungen, soweit sie sich im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben in besonderen Fällen als notwendig erweisen können.
5.6
Erstattung, Erläuterung und Vertretung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Fragen, die mit den Dienstaufgaben im Zusammenhang stehen.
5.7
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in allen die Dienstaufgaben betreffenden Bereichen für in der amtlichen Überwachung tätige Personen.
5.8
Beratung von Behörden und Einrichtungen des Landes in Fragen der Untersuchung sowie insbesondere in Fragen aus dem Bereich der Tierseuchenbekämpfung, Tierkrankheiten, Tierhygiene und des Tierschutzes.
6.
Dienstaufgaben sind ferner sonstige, durch besondere Anordnung des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des zuständigen Regierungspräsidiums übertragene Aufgaben.
7.
Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf – Diagnostikzentrum können Grundsatzfragen und neue Problemstellungen im Zusammenhang mit ihren Aufgabengebieten aufgreifen und die dafür erforderlichen Untersuchungen und wissenschaftlichen Arbeiten der angewandten Forschung durchführen. Dies gilt insbesondere für die Erarbeitung geeigneter Untersuchungsmethoden, Normen und Beurteilungsmaßstäbe für die Durchführung der Dienstaufgaben. Dabei soll die schwerpunktmäßige Zuweisung bestimmter Sachgebiete berücksichtigt werden.
Wird die Zuständigkeit anderer Behörden oder Untersuchungsstellen berührt, ist das Einvernehmen mit ihnen herzustellen. Bei Vorhaben von erheblicher Tragweite sind zuvor das zuständige Regierungspräsidium und das Ministerium Ländlicher Raum zu unterrichten.
8.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
8.1
der Erlass des Innenministeriums über die Dienstaufgaben der staatlichen tierärztlichen Untersuchungsämter des Landes vom 8. September 1972 Nr. XI 1621/99 (GABl. S. 1240),
8.2
der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Dienstaufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Chemischen Landesuntersuchungsanstalten sowie die Bestellung der chemischen Sachverständigen und der Chemischen Untersuchungsanstalten für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen vom 10. April 1974 Nr. VI 5620/318 (GABl. S. 594), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 1982 – Az. VI/6-8222.6/82 (GABl. 1983 S. 282).

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