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Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem und nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem und nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) Vom 9. Oktober 2020 – Az.: 1-0376.1/26 – Fundstelle: GABl. 2020, S. 759 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.11.2022 (GABl. 2022, S. 1159) - 1
Vergütungen für die Erteilung von Unterricht (Lehraufträgen) im Landesbereich im Rahmen einer Nebentätigkeit (§§ 60 bis 66 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Landesnebentätigkeitsverordnung – LNTVO und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder, § 5 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) oder eines Nebenberufs (von nicht hauptamtlich / hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen) werden nach Maßgabe der Rahmenregelungen dieser Verwaltungsvorschrift gewährt, soweit aufgrund anderer Bestimmungen kein abweichender Vergütungsanspruch besteht.
Die obersten Dienstbehörden erlassen, soweit erforderlich, auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift eigenständige Vergütungsregelungen jeweils für ihren Geschäftsbereich.
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- 2.1
Ob die Unterrichtstätigkeiten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst darstellen oder von den Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstaufgaben wahrzunehmen sind, ohne dass hierfür eine besondere Vergütung gewährt werden kann, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unterrichtsvergütungen dürfen auch insoweit nicht gewährt werden, als für die Erteilung von Unterricht im Rahmen einer Nebentätigkeit (vergleiche Nummer 1 Absatz 1) eine angemessene Entlastung im Hauptamt oder Hauptberuf gewährt wird.
- 2.2
Die Vergütungssätze nach Nummer 3 sind Rahmenhöchstsätze; sie beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde, wobei als Unterrichtsstunde die nach der Schulordnung, dem Lehrplan oder Ähnlichem dafür vorgesehene Zeit gilt, mindestens aber ein Zeitraum von 45 Minuten. Überschreitungen sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig. Die obersten Dienstbehörden haben in den Vergütungsregelungen für ihren Geschäftsbereich (vergleiche Nummer 1 Absatz 2) etwaigen besonderen Verhältnissen gegebenenfalls durch weitere Abstufungen in der Vergütungshöhe Rechnung zu tragen.
- 2.3
Durch die Unterrichtsvergütung sind alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben abgegolten, insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitungen, die Teilnahme an Konferenzen und sonstigen zum Unterricht gehörenden Veranstaltungen sowie die Ausarbeitung, Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen, die nicht Bestandteil einer Prüfung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Vergütung von nebenamtlichen / nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten sind.
- 2.4
Bei Sonderveranstaltungen kann für einen Einzelvortrag mit einer Vortragsdauer von mindestens eineinhalb Stunden ein Honorar bis zur Höhe von 302 Euro und ab 1. Dezember 2022 ein Honorar bis zur Höhe von 310 Euro gewährt werden; bei der Honorarbemessung für einen Einzelvortrag sind die jeweilige Qualifikation der oder des Vortragenden, die Schwierigkeit des Vortrags sowie der Zeitaufwand für seine Vorbereitung angemessen zu berücksichtigen. Für im Rahmen von Sonderveranstaltungen mehrfach zu haltende Vorträge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt und Umfang (Vortragsreihe) kann jeweils ein Honorar bis zum Doppelten der unter Nummer 3 genannten Vergütungssätze bewilligt werden. Diese Beträge dürfen nur in besonders gelagerten Einzelfällen überschritten werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Soll ausnahmsweise ein Vortragshonorar über 600 Euro gewährt werden, bedarf dies ferner der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
Absatz 1 findet keine Anwendung bei Gastkursen oder Gastverträgen an Kunsthochschulen.
- 2.5.1
- 2.5.2
Nebenberuflichen Lehrkräften, die im überwiegenden Interesse des Landes Unterricht erteilen und die regelmäßig im Hauptberuf einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, können, soweit sich ihre Vergütung nach Nummer 2.4 oder Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift richtet, Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des LRKG erstattet werden.
- 2.5.3
Den von Nummer 2.5.2 nicht erfassten nebenberuflichen Lehrkräften, deren Vergütung sich nach Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift richtet und die im überwiegenden Interesse des Landes außerhalb ihres Wohnorts Unterricht erteilen, kann nur in besonders gelagerten Fällen (zum Beispiel in Vertretungsfällen während einer Beurlaubung oder Erkrankung oder während des Mutterschutzes einer Lehrkraft) für Fahrten zwischen Wohnort und Unterrichtsort Fahrauslagenersatz in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 LRKG gewährt werden, wenn am Sitz der Bildungseinrichtung keine geeigneten Kräfte vorhanden sind oder gewonnen werden können. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Andere Arten von Reisekosten dürfen nicht erstattet werden.
Unbeschadet vorstehender Regelung können den von Nummer 2.5.2 nicht erfassten nebenberuflichen Lehrkräften, deren Vergütung sich nach Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift richtet, bei Reisen, die zur Erledigung von Unterrichtsveranstaltungen außerhalb der Bildungseinrichtung angeordnet oder genehmigt werden, Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des LRKG erstattet werden.
- 2.6.1
Die Unterrichtsvergütungen unterliegen, soweit sie nicht nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, stets der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuerpflicht. Ob es sich bei den Unterrichtsvergütungen um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit handelt, mit der Folge, dass der oder die Unterrichtende für die Besteuerung selbst Sorge zu tragen hat oder ob die Unterrichtsvergütungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug unterliegen, richtet sich nach R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinien.
Die Zahlungsempfängerinnen und der Zahlungsempfänger sind in geeigneter Weise auf die bestehende Steuerpflicht hinzuweisen. Unabhängig hiervon wird auf die Mitteilungspflicht der Behörden gegenüber den Finanzbehörden nach Maßgabe der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
- 2.6.2
Um einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand im Hinblick auf eine etwaige Umsatzsteuerpflicht der Unterrichtsvergütungen und die im Einzelfall damit verbundene unterschiedliche tatsächliche umsatzsteuerliche Belastung zu vermeiden, ist mit den Unterrichtenden stets zu vereinbaren, dass die Unterrichtsvergütungen als Bruttovergütungen gezahlt werden.
- 2.7
Aufträge zur Erteilung von nebenamtlichem oder nebenberuflichem Unterricht sind nur insoweit zulässig, als die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
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- 3.1
Vergütung für Unterricht im Rahmen der Aus- oder Fortbildung von in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem anderen Rechtsverhältnis zum Land stehenden Personen, soweit der Unterricht nicht nach Nummer 3.2 oder Nummer 3.3 abzugelten ist,
– | an Anwärterinnen oder Anwärter und Beamtinnen oder | Beamte des höheren Dienstes | bis zu 34,30 Euro, |
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| ab 1. Dezember 2022 | bis zu 35,30 Euro, |
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| – | an Anwärterinnen oder Anwärter und Beamtinnen oder | Beamte des gehobenen Dienstes | bis zu 28,50 Euro, |
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| ab 1. Dezember 2022 | bis zu 29,30 Euro, | – | an Anwärterinnen oder Anwärter und Beamtinnen oder | Beamte des mittleren Dienstes | bis zu 22,90 Euro, |
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| ab 1. Dezember 2022 | bis zu 23,50 Euro. |
Nehmen im Rahmen der Aus- oder Fortbildung Anwärterinnen oder Anwärter und / oder Beamtinnen oder Beamte verschiedener Laufbahngruppen am Unterricht teil, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach der Laufbahngruppe, die am stärksten vertreten ist.
Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aus- oder fortgebildet, sind die Entgeltgruppen den Laufbahngruppen nach Maßgabe der VwV-Haushaltsvollzug für das jeweilige Haushaltsjahr zuzuordnen.
- 3.2
Vergütung für Unterricht an Schulen im Sinne von § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes und diesen entsprechenden Einrichtungen sowie für Unterricht an Vorbereitungskursen für den Erwerb der Fachhochschulreife:
Soweit kein Anspruch auf Entgelt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer besteht, können Vergütungen bis zur Höhe der Vergütungssätze für Mehrarbeit im Schuldienst nach Anlage 15 zu § 65 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Bei der Vergütungsbemessung ist neben der Schulform (Schulart) auch die jeweilige Lehrbefähigung der Lehrkraft zu berücksichtigen.
- 3.3
Lehrauftragsvergütungen an Hochschulen:
Im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel sowie unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung kann Lehrbeauftragten eine Einzelstundenvergütung bis zu einem Höchstbetrag von 55,00 Euro, in Mangelbereichen bis zu einem Höchstbetrag von 66,00 Euro gewährt werden. Innerhalb dieses Vergütungsrahmens sind bei der Vergütungsbemessung im jeweiligen Einzelfall insbesondere die Art, der Inhalt und die erforderliche Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Lehrveranstaltung, die Ausbildung und Qualifikation der oder des Lehrbeauftragten, die örtlichen Verhältnisse, die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung und das Interesse an der Gewinnung der oder des Lehrbeauftragten angemessen zu berücksichtigen. Eine volle Ausschöpfung dieses Vergütungsrahmens ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, zum Beispiel, wenn der Lehrveranstaltung eine besondere Bedeutung zukommt, sie mit einer besonderen Belastung verbunden ist oder wenn andere besondere Umstände vorliegen (zum Beispiel zur Gewinnung von besonders qualifizierten Lehrbeauftragten von außerhalb des öffentlichen Dienstes). Regelungen zur Höhe der Vergütung von Lehrtätigkeiten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Landeshochschulgesetzes bleiben unberührt.
- 4
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/ nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) vom 11. Oktober 2013 (GABl. 2013, S. 549) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder
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