|
Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.09.2018 bis 31.08.2025 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) Vom 6. August 2018 – Az.: 3-1119.5/34-9142.25 – Fundstelle: GABl. 2018, S. 426 Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 16. Februar 2011 (GABl. 2011, S. 162; ber. S. 358) ist zum 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten. Die Verwaltungsvorschrift wird in der im GABl. 2018, S. 430 veröffentlichten Form mit Wirkung vom 1. September 2018 neu erlassen: - 1.
In Nummer 1.2.1 wird in Satz 2 das Wort »wenn« durch das Wort »weil« ersetzt.
- 2.
Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort »Wohnsitz« durch das Wort »Hauptwohnsitz« ersetzt.
In Satz 5 wird das Wort »Behörden« durch das Wort »Kreispolizeibehörden« ersetzt.
In Satz 5 werden hinter dem Wort »und« die Worte »den betroffenen Kreispolizeibehörden« durch die Worte »in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde« ersetzt.
- 3.
Nummer 1.4.3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird gestrichen.
Satz 10 wird wie folgt gefasst:
»Aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens wird bescheinigt, dass der Hund zum Zeitpunkt der Prüfung keine Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist.«
- 4.
Nummer 1.4.4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 4 wird ein Absatz eingefügt.
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
»Hunde im Sinne von § 1 Absatz 2 und 3 PolVOgH, die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Absatz 4 PolVOgH nicht bestanden haben, können nach einem angemessenem Zeitraum von mindestens drei Monaten zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie.«
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
»Hunde nach § 1 Absatz 1 und 3 PolVOgH, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als »Kampfhunde« eingestuft wurden, können im Falle einer anzunehmenden Verhaltensänderung, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie, ebenfalls zu einer erneuten Prüfung angemeldet werden.«
Nach Satz 6 wird ein Absatz eingefügt und die Sätze 7 und 8 angefügt:
»Eine erneute Prüfung soll in der Regel ausgeschlossen sein, wenn es sich um Hunde im Sinne von § 1 Absatz 2 PolVOgH handelt, die sich eindeutig als übersteigert aggressiv und gefährlich erwiesen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten des Hundes aufgrund des einmaligen Vorfalls zu tödlichen oder schwerwiegenden Verletzungen anderer Tiere oder Menschen geführt hat.«
- 5.
Nummer 1.4.5 wird wie folgt geändert.
In Satz 5 werden die Worte »Nach bestandener Verhaltensprüfung« und die Worte »und es« gestrichen, nach dem Wort »widerlegt« ein Komma eingefügt und das Wort »eines« durch das Wort »des« ersetzt.
In Satz 7 wird das Wort »Nr.« durch das Wort »Nummer« ersetzt und die Worte »der VwV« gestrichen.
- 6.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Nummer 2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
»Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person, einen anderen Hund oder ein anderes Tier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.«
Folgender Satz 2 wird eingefügt:
»Das bloße Bellen eines anderen Hundes stellt ein arttypisches Verhalten dar und kann grundsätzlich nicht als Angriff gewertet werden.«
Nach Satz 2 wird ein Absatz eingefügt und folgender Satz 3 eingefügt:
»Auch ein einmaliger Beißvorfall kann die Bissigkeit und die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes begründen, wenn der Hund einen anderen Hund gebissen hat ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein oder obwohl sich der andere Hund vor dem Biss in erkennbarer artüblicher Weise dem beißenden Hund unterworfen hat.«
Nummer 2.1 Sätze 3 bis 9 werden gestrichen.
Nummer 2.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
»Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.«
Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 Beurteilung der Gefährlichkeit angefügt:
»Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen.
Für die Dokumentation des Vorfalls sind die in den Anlagen 6 a und 6 b aufgeführten Beurteilungsbögen oder ein ausführlicher Ermittlungsbericht der Polizei zu verwenden.
Ist zweifelhaft, ob ein Hund als gefährlich im Sinne des § 2 PolVOgH einzustufen ist, kann, sofern eine ausreichende Dokumentation des Vorfalls vorhanden ist, ein Gutachten eingeholt werden. Die Kosten trägt der Halter, wenn sich der Hund als gefährlich erweist. Das Gutachten kann durch einen privaten Sachverständigen erstellt werden.
Der Halter kann außerdem unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen, festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist.
Die Anforderungen, die an einen Sachverständigen zu stellen sind, sind der Anlage 7 zu entnehmen.
Zuständig für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund des Vorfalls ist die Ortspolizeibehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz hat. Zur Beurteilung der Gesamtumstände des Vorfalls kann die zuständige Behörde Auskünfte bei der Behörde einholen, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorfall stattgefunden hat.«
- 7.
Nummer 3.1.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
»Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft und die sich daraus ergebende Einwirkungsmöglichkeit auf ihn besitzt.«
- 8.
Nummer 3.1.4 Satz 2 wie folgt gefasst:
»Die Kennzeichnung kann sich an den Vorschriften des Tiergesundheitsrechts zum Heimtierausweis (Mikrochip gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785) oder an den Vorgaben der Zuchtverbände orientieren, sofern sie dauerhaft und unverwechselbar ist.«
folgender Satz 3 wird angefügt:
»Eine lesbare Tätowierung ist ausreichend.«
- 9.
Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:
Nach den Sätzen 1 und 2 wird jeweils ein Absatz eingefügt.
In Satz 4 werden die Worte »Daneben erfüllt« gestrichen und nach dem Wort »Tierheimen« das Wort »erfüllt« eingefügt.
In Satz 5 wird das Wort »hier« durch das Wort »hierfür« ersetzt.
- 10.
Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
Es wird Satz 1 eingefügt:
»Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, das heißt in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden.«
Satz 2 erhält folgende Fassung:
»Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen
- –
vorsätzlich begangener Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit,
- –
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
- –
Land- oder Hausfriedensbruch,
- –
Widerstand gegen die Staatsgewalt,
- –
gemeingefährliche Straftaten oder
- –
Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
oder die wegen
- –
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Sprengstoffgesetz oder das Jagdgesetz oder
- –
mindestens zwei im Zustand der Trunkenheit begangener Straftaten
rechtskräftig verurteilt worden sind,
oder die
- –
wiederholt oder gröblich gegen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete Ge- oder Verbote insbesondere des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes öder des Jagdgesetzes sowie dieser Verordnung und einschlägiger Regelungen in Ortspolizeiverordnungen verstoßen haben,
- –
minderjährig, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
- –
psychisch krank oder debil sind, beispielsweise aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 BGB betreut werden,
- –
unter Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogeneinfluss einen Hund nach § 1 oder § 2 PolVOgH ausgeführt haben beziehungsweise bei denen es aufgrund dieses Einflusses zu Auffälligkeiten gekommen ist,
- –
keinen festen Wohnsitz nachweisen können oder
- –
nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.«
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
»Die Vermutungsregel dient der zuständigen Behörde als Orientierungshilfe, entbindet sie aber nicht von der Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung. Dies bedeutet, dass auch beim Vorliegen einer oder mehrerer der genannten Umstände in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen.«
In Satz 5 wird das Zeichen » ; « durch das Zeichen » . « ersetzt.
In Satz 6 wird das Wort »entsprechendes« durch das Wort »Entsprechendes« ersetzt.
Nach Satz 6 wird ein Absatz eingefügt.
Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:
»Hiernach dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke, unbeschadet der §§ 42 und 57 BZRG, den für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes zuständigen Behörden zur Kenntnis gegeben werden.«
- 11.
Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
»Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht.
Die Sachkunde ist gegenüber der Ortspolizeibehörde nachzuweisen (vergleiche Nummer 3.2.5).
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.
Zur Überprüfung, ob und inwieweit durch die vom Hundehalter abgelegte Prüfung der Nachweis der Sachkunde erbracht wurde, kann sich die Ortspolizeibehörde sachverständiger Personen (vergleiche Anlage 7) bedienen.«
- 12.
Nummer 3.2.5 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
»Vom Nachweis des Bestehens des theoretischen Teils der Prüfung kann die Ortspolizeibehörde absehen, wenn
- –
der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird,
- –
eine Ausbildung als Polizeihundeführer beziehungsweise Polizeihundeführerin nachgewiesen wird,
- –
eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger beziehungsweise Tierpflegerin oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird,
- –
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummern 2, 2 a und 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818), bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden, nachgewiesen wurden,
- –
ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch Leistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e. V. (VDH) angeschlossen sind.«
Satz 4 wird gestrichen.
In Satz 5 werden nach dem Wort »Bundesländer« die Worte »oder sonstiger geeigneter Anbieter« eingefügt.
- 13.
Nummer 3.2.6 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte »ein Hund nach § 1 Absatz 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um einen Kampfhund handelt, sowie ein Hund nach § 2 PolVOgH« gestrichen.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
»Der Hund ist so unterzubringen, dass er nicht aus seiner Unterbringung zum Beispiel durch offen stehende Türen und sonstige Öffnungen entweichen kann; erforderlichenfalls sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen.«
In Satz 7 wird das Wort »der« durch die Worte »ein Hund im Sinne von § 1 Absatz 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeigenschaft nicht widerlegt ist, oder im Sinne von § 1 Absätze 1 oder 3 PolVOgH, dessen Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wurde« ersetzt.
Nach Satz 8 wird ein Absatz eingefügt.
Satz 9 wird wie folgt gefasst:
»Bei Hunden, deren Haltung einer Erlaubnis nach § 3 PolVOgH bedarf, weil bei ihnen nach § 1 Absatz 2 PolVOgH die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist oder nach § 1 Absatz 1 oder 3 PolVOgH die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt ist, können die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Absatz 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Absatz 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH auf Ausbruchsicherheit überprüft werden.«
- 14.
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
Die nachfolgenden Sätze 1 und 2 werden eingefügt:
»Die in Nummer 3.2.6 Sätze 2 bis 8 genannten Anforderungen an eine sichere Haltung und Unterbringung gelten auch für Hunde nach § 1 Absätze 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um Kampfhunde handelt, sowie für Hunde nach § 2 PolVOgH. Die Einhaltung der in Nummer 3.2.6 genannten Anforderungen können von der Ortspolizeibehörde nach der Anzeige gemäß § 3 Absatz 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH überprüft werden.«
Nach Satz 2 wird ein Absatz eingefügt.
- 15.
Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird hinter dem Wort »Regel« das Wort »dann« eingefügt.
In Satz 2 wird nach dem Wort »Person« das Wort »über« eingefügt und das Wort »nachweist« durch das Wort »verfügt« ersetzt.
Satz 3 wird gestrichen.
- 16.
In Nummer 4.3.2 werden die Worte »den Anforderungen zur Kennzeichnung von Hunden nach der Tollwutverordnung entsprochen ist« durch die Worte »die in Nummer 3.1.4 genannten Anforderungen erfüllt sind« ersetzt.
- 17.
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte »insbesondere beim Nachweis des Bestehens anerkannter Gehorsamsprüfungen« gestrichen.
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
»Eine Befreiung von der Verpflichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 kann durch die zuständige Behörde erteilt werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundehalter kann hierfür einen Nachweis erbringen, in dem er beispielsweise eine Bescheinigung über das erfolgreiche Ablegen einer Gehorsamsprüfung des Hundes vorlegt.«
Nach Satz 3 werden ein Absatz und hieran anschließend die nachfolgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:
»Die Gehorsamsprüfung soll unter anderem zum Bestandteil haben, dass der Hund im innerstädtischen Bereich als auch im sonstigen öffentlichen Raum die Grundkommandos (Sitz, Platz, Bleib, Komm, Aus, Fuß) beherrscht, der Hund leinenführig ist und der Hundehalter oder -führer alltägliche Handlungen an dem Hund sicher vornehmen kann, beispielsweise Wegnehmen von Futter oder Spielzeug, Kontrolle von Pfoten, Ohren, Zähnen. Der Hund soll über die Fähigkeiten sowohl in reizarmen Situationen als auch unter der Einwirkung alltäglicher Reize, zum Beispiel durch Jogger, Radfahrer, andere Tiere, Straßenverkehr, mit und ohne Leine, verfügen.«
Nach Satz 5 wird ein Absatz und folgender Satz 6 eingefügt:
»Eine Befreiung des Hundes von der Leinenpflicht ist für den jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen.«
Nach Satz 6 wird ein Absatz eingefügt.
In Satz 7 wird das Wort »auch« gestrichen.
In Satz 8 werden die Worte »Zeitliche und« gestrichen, das Wort »Hundesportplätze« durch das Wort »Hundetrainingsplätze« ersetzt und nach dem Wort »an« die Worte »Kursen und/oder« eingefügt.
In Satz 9 werden die Worte »Person« und »hat« durch die Worte »Personen« und »haben« ersetzt.
- 18.
In Nummer 5.2 werden die Worte »das Abrichten« durch die Worte »die Ausbildung« ersetzt.
- 19.
Nummer 5.2.1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
»Die Haltung und Ausbildung von Hunden zu Jagdzwecken dient nicht dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren, wenn sie entsprechend der Satzung und den Vorschriften des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. oder vergleichbarer Ordnungen zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. durchgeführt wird.«
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
»Ist dies der Fall, unterliegen die Haltung und die Ausbildung nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Landratsamtes oder des Bürgermeisteramtes des Stadtkreises.«
Nach Satz 3 wird ein Absatz eingefügt.
In Satz 4 werden die Worte »Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde« durch die Worte »Internationalen Gebrauchshundeprüfung« ersetzt.
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
»In diesem Fall unterliegt sie ebenfalls nicht dem Erlaubnisvorbehalt.«
- 20.
In Nummer 6 werden nach dem Wort »je« die Worte »eingesetzten Beamten und je« eingefügt.
- 21.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Hinter der Zahl »3« werden die Worte »Anmeldung zur Sachkundeprüfung für Kampfhundehalter« durch das Wort »entfällt« ersetzt.
Hinter der Zahl »4« werden die Worte »Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter« durch das Wort »entfällt« ersetzt.
Hinter der Zahl »5« werden die Worte »Formular zur Kontrolle von Personen mit Hunden« durch das Wort »entfällt« ersetzt.
Hinter der Zahl »6« wird der Buchstabe »a« eingefügt.
Nach der Anlage 6 a wird die Anlage »6b – Protokoll Sonstiger Vorfall« eingefügt.
Nach der Anlage »6 b – Protokoll Sonstiger Vorfall« wird die Anlage »7 – Anforderungen an Sachverständige« eingefügt.
- 22.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
»Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2025 außer Kraft. Sie ersetzt die zum 31. Dezember 2017 außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 16. Februar 2011 (GABl. 2011, S. 162, ber. S. 358).«
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) Vom 6. August 2018 – Az.: 3-1119.5/34-9142.25 – Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 16. Februar 2011 (GABl. 2011, S. 162; ber. S. 358) ist zum 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten. Die Verwaltungsvorschrift wird in der im GABl. 2018, S. 430 veröffentlichten Form mit Wirkung vom 1. September 2018 neu erlassen: InhaltsverzeichnisINHALTSÜBERSICHT- 1
Kampfhunde (§ 1 PolVOgH)
- 1.1
Abstrakter Begriff des Kampfhundes (§ 1 Absatz 1 PolVOgH)
- 1.2
Kampfhund kraft Vermutung (§ 1 Absatz 2 PolVOgH)
- 1.3
Kampfhund kraft Rasse und Feststellung im Einzelfall (§ 1 Absatz 3 PolVOgH)
- 1.4
Verhaltensprüfung (§ 1 Absatz 4 PolVOgH)
- 2
Gefährliche Hunde (§ 2 PolVOgH)
- 2.1
Bissiger Hund (§ 2 Satz 2 Nummer 1 PolVOgH)
- 2.2
Anspringender Hund (§ 2 Satz 2 Nummer 2 PolVOgH)
- 2.3
Hetzender oder reißender Hund (§ 2 Satz 2 Nummer 3 PolVOgH) 2.4 Beurteilung der Gefährlichkeit
- 3
Erlaubnispflicht für die Kampfhundehaltung (§ 3 PolVOgH)
- 3.1
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 3 Absatz 1 PolVOgH)
- 3.2
Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Absatz 2 PolVOgH)
- 3.3
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Versagung der Erlaubnis (§ 3 Absatz 3 PolVOgH)
- 4
Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (§ 4 PolVOgH)
- 4.1
Pflicht zur sicheren Haltung (§ 4 Absatz 1 PolVOgH)
- 4.2
Führung des Hundes durch Dritte (§ 4 Absatz 2 PolVOgH)
- 4.3
Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht (§ 4 Absatz 3 PolVOgH)
- 4.4
Ausnahmen von der Leinenpflicht (§ 4 Absatz 6 PolVOgH)
- 5
Zucht und Ausbildung (§ 5 PolVOgH)
- 5.1
Absolutes Zuchtverbot (§ 5 Absatz 1 PolVOgH)
- 5.2
Erlaubnispflicht für die Ausbildung (§ 5 Absatz 2 PolVOgH)
- 6
Gebühren (§ 9 PolVOgH)
- 7
Verzeichnis der Anlagen, Abbildungen
- 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu den Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000 (GBl. S. 574) im Einzelnen - 1
Kampfhunde (§ 1 PolVOgH)
- 1.1
Abstrakter Begriff des Kampfhundes (§ 1 Absatz 1 PolVOgH)
- 1.1.1
Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden.
- 1.1.2
Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.
- 1.1.3
Neben den in § 1 Absätze 2 und 3 PolVOgH genannten Hunden können auch andere Hunde die Eigenschaft als Kampfhund haben.
- 1.2
Kampfhund kraft Vermutung (§ 1 Absatz 2 PolVOgH)
- 1.2.1
Sofern sich einer der in § 1 Absatz 2 PolVOgH genannten Hunde trotz bestandener Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich erweist, gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, weil das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.
- 1.2.2
Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von § 1 Absatz 2 PolVOgH weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen können und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind. Die Einstufung als Kampfhund entfällt, wenn der Halter nachweisen kann, dass beide Elterntiere nicht einer der in § 1 Absatz 2 PolVOgH aufgeführten Rassen angehören. Sofern Zweifel verbleiben, ob der Hund trotz vorliegender Anhaltspunkte als Kreuzung im Sinne des § 1 Absatz 2 PolVOgH anzusehen ist, kann durch die Ortspolizeibehörde die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Die Kosten trägt der Hundehalter, wenn sich der Hund als Kreuzung erweist oder der Hundehalter insbesondere durch Verschleierung der Erkenntnislage oder Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung Anlass zu der weiteren Überprüfung gegeben hat.
- 1.2.3
Nachkommen der in § 1 Absatz 2 PolVOgH aufgeführten Hunde sind mit ihrer Geburt Kampfhunde im Sinne von § 1 Absatz 2 PolVOgH. Der Halter unterliegt daher ab diesem Zeitpunkt den Pflichten des § 4 Absätze 1 bis 3 und 7 PolVOgH.
- 1.3
Kampfhund kraft Rasse und Feststellung im Einzelfall (§ 1 Absatz 3 PolVOgH)
- 1.3.1
Die grundsätzlich höhere abstrakte Gefährlichkeit dieser Hunde rechtfertigt eine behördliche Prüfung bei allen Anlässen oder Anzeichen, die auf eine Eigenschaft als Kampfhund hindeuten. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.
- 1.3.2
Anhaltspunkte im Sinne von § 1 Absatz 3 PolVOgH liegen insbesondere vor
- a)
bei übersteigertem Dominanz-, Beute- oder Aggressionsverhalten oder anderen Verhaltensweisen, die deshalb auf ein besonderes Gefährdungspotential hindeuten, weil sie ohne erkennbaren äußeren Anlass oder in einer alltäglichen Situation wiederholt auftreten; solche Verhaltensweisen sind insbesondere
- –
Schnappen nach Dritten,
- –
betont aggressives Anknurren und Anbellen Dritter,
- –
wildes und aggressives Zerren an der Leine,
- –
gefahrbringendes Anspringen oder Verfolgen von Dritten oder
- b)
bei gesteigerter Aggressivität des Muttertieres gegenüber den Welpen oder der Welpen untereinander.
- 1.4
Verhaltensprüfung (§ 1 Absatz 4 PolVOgH)
- 1.4.1
Zuständig für die Entscheidung gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 PolVOgH ist die Ortspolizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Halter seinen Hauptwohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält. Sie händigt beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 3 Absatz 1 PolVOgH; vergleiche auch Nummer 3.1) dem Antragsteller ein Antragsformular (Muster Anlage 1 a) mit Erhebungsbogen (Muster Anlage 1 b) sowie Hinweise zur Prüfung im Sinne von Absatz 4 (Verhaltensprüfung; Muster Anlage 1 c) aus.
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldungen der Halter zusammen mit den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Prüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde. Örtlich nicht zuständige Kreispolizeibehörden dürfen die Verhaltensprüfung im Auftrag der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde und in Abstimmung mit der zuständigen Kreispolizeibehörde durchführen.
- 1.4.2
Die Prüfung wird von im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen im Hauptamt durchgeführt. Den sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes stehen Gemeindevollzugsbedienstete mit entsprechender Sachkunde gleich (vergleiche § 80 Absatz 2 des Polizeigesetzes). Die Grundsätze der Amtshaftung und die einschlägigen Versorgungsbestimmungen gelten auch dann, wenn diese Prüfungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der eingesetzten Prüfer im Hauptamt stattfinden.
- 1.4.3
Hunde, die wegen Täuschungsversuchs des Halters bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind, den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Absatz 4 PolVOgH nicht bestanden haben sowie Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
Vor Beginn der Verhaltensprüfung sind
- –
Name und Anschrift des Hundehalters,
- –
Name des Hundes,
- –
Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps sowie
- –
unveränderliche Einzeltierkennzeichnung und gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung beziehungsweise Abzeichen
zu erheben, die Ausrüstungsgegenstände (Leine, Halsband, Maulkorb) zu begutachten und der Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung durch die Prüfer zu bewerten.
Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:
Prüfungsteil 1: | Grundgehorsam |
|
| Prüfungsteil 2: | Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers |
|
| Prüfungsteil 3: | Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen |
|
| Prüfungsteil 4: | Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen |
|
| Prüfungsteil 5: | Verhalten des Hundes gegenüber Tieren |
|
| Prüfungsteil 6: | Verhalten auf akustische und optische Reize. |
Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist von der laufenden und allen weiteren Prüfungen auszuschließen. Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit, wie zum Beispiel Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist die Prüfung abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn der Hund nur durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam zu bringen oder das Tier nach einer Eskalation nicht innerhalb einer angemessenen Zeit wieder zu beruhigen ist, oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss.
In Zweifelsfällen können ergänzende Prüfungen durchgeführt werden. Die Dauer der Verhaltensprüfung sollte 40 Minuten nicht überschreiten, sofern keine ergänzenden Prüfungen erforderlich sind. Die entscheidungserheblichen Tatsachen und Feststellungen über die Verhaltensprüfung sind zu dokumentieren.
Aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens wird bescheinigt, dass der Hund zum Zeitpunkt der Prüfung keine Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist.
Die für die Prüfung zuständige Behörde erhebt beim Halter eine Gebühr. Sie übermittelt die Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung (Muster siehe Anlage 2 a/b) an die zuständige Ortspolizeibehörde.
- 1.4.4
Das Prüfungsergebnis ist für die Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht maßgebend, wenn der Hund die Prüfung zwar bestanden hat, jedoch sonstige Erkenntnisse vorliegen, welche die Eigenschaft als Kampfhund belegen. In diesem Falle darf die Bescheinigung über die bestandene Prüfung von der Ortspolizeibehörde nicht an den Hundehalter ausgehändigt werden. Treten später derartige Erkenntnisse auf, ist die Entscheidung zu überprüfen.
Legt ein Kampfhund im Alter von unter 15 Monaten die Prüfung mit Erfolg ab, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter von 15 bis 18 Monaten erforderlich, um die erste Prüfung, die altersbedingt noch nicht ausreichend aussagekräftig sein kann, abzusichern.
Hunde im Sinne von § 1 Absatz 2 und 3 PolVOgH, die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Absatz 4 PolVOgH nicht bestanden haben, können nach einem angemessenem Zeitraum von mindestens drei Monaten zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie.
Hunde nach § 1 Absätze 1 und 3 PolVOgH, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als »Kampfhunde« eingestuft wurden, können im Falle einer anzunehmenden Verhaltensänderung, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie, ebenfalls zu einer erneuten Prüfung angemeldet werden.
Eine erneute Prüfung soll in der Regel ausgeschlossen sein, wenn es sich um Hunde im Sinne von § 1 Absatz 2 PolVOgH handelt, die sich eindeutig als übersteigert aggressiv und gefährlich erwiesen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten des Hundes aufgrund des einmaligen Vorfalls zu tödlichen oder schwerwiegenden Verletzungen anderer Tiere oder Menschen geführt hat.
- 1.4.5
Für die Entscheidung über die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden, die sich bislang nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben und nicht nur vorübergehend dort verbleiben sollen, kann die zuständige Ortspolizeibehörde von der Regel abweichen, eine Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH zu verlangen, wenn eine behördliche Feststellung eines anderen Bundeslandes über die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft nach den oben in Nummern 1.1.1 und 1.1.2 aufgeführten Kriterien bereits vorliegt. Voraussetzung für die Befreiung von der Verhaltensprüfung ist, dass die Zulassung zur Verhaltensprüfung und die Folgen der Verhaltensprüfung des anderen Bundeslandes mit den in 1.4 genannten Kriterien vergleichbar sind.
Vorübergehend im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 4 PolVOgH ist ein Aufenthalt, dessen Dauer drei Monate nicht überschreitet.
Anlass für das Verlangen einer erneuten Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH besteht bei Anhaltspunkten für ein späteres aggressives oder gefährliches Verhalten des Hundes, das noch nicht zur Feststellung seiner Kampfhundeeigenschaft ausreicht (vergleiche Nummern 1.2.1, 1.4.3 und 1.4.4).
Ist die Vorvermutung der Kampfhundeigenschaft der in § 1 Absatz 2 PolVOgH genannten Rassen widerlegt, besteht kein Erlaubnisvorbehalt zur Haltung des Hundes. Ebenso entfallen das Gebot der Kastration und das Zuchtverbot. Nummer 4.4 bleibt unberührt.
- 2
Gefährliche Hunde (§ 2 PolVOgH)
- 2.1
Bissiger Hund (§ 2 Satz 2 Nummer 1 PolVOgH)
Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person, einen anderen Hund oder ein anderes Tier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Das bloße Bellen eines anderen Hundes stellt ein arttypisches Verhalten dar und kann grundsätzlich nicht als Angriff gewertet werden.
Auch ein einmaliger Beißvorfall kann die Bissigkeit und die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes begründen, wenn der Hund einen anderen Hund gebissen hat ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein oder obwohl sich der andere Hund vor dem Biss in erkennbarer artüblicher Weise dem beißenden Hund unterworfen hat.
Das Anbellen einer Person, das Zerbeißen einer Sache oder der Zubiss auf Befehl reichen für die Annahme der Bissigkeit allein nicht aus.
- 2.2
Anspringender Hund (§ 2 Satz 2 Nummer 2 PolVOgH)
Ein Anspringen in aggressiver oder gefahrdrohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.
- 2.3
Hetzender oder reißender Hund (§ 2 Satz 2 Nummer 3 PolVOgH)
Ein Hund neigt zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren, wenn er ein jagdbares Tier (siehe Jagdrecht) oder ein Nutz- oder Haustier nicht nur kurzzeitig verfolgt oder tot gebissen oder dies versucht hat. Die Neigung zu diesem Verhalten ist anzunehmen, wenn es wiederholt aufgetreten ist.
§ 2 Satz 2 Nummer 3 PolVOgH gilt nicht für Hunde, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder im Rahmen ihrer Ausbildung eingesetzt werden, beispielsweise Jagdhunde, die entsprechend den Grundsätzen waidgerechter Jagdausübung zum Einsatz kommen, oder die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder Ausbildung Hör- oder Sichtzeichen befolgen.
- 2.4
Beurteilung der Gefährlichkeit
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen.
Für die Dokumentation des Vorfalls sind die in den Anlagen 6 a und 6 b aufgeführten Beurteilungsbögen oder ein ausführlicher Ermittlungsbericht der Polizei zu verwenden.
Ist zweifelhaft, ob ein Hund als gefährlich im Sinne des § 2 PolVOgH einzustufen ist, kann, sofern eine ausreichende Dokumentation des Vorfalls vorhanden ist, ein Gutachten eingeholt werden. Die Kosten trägt der Halter, wenn sich der Hund als gefährlich erweist. Das Gutachten kann durch einen privaten Sachverständigen erstellt werden.
Der Halter kann außerdem unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist.
Die Anforderungen, die an einen Sachverständigen zu stellen sind, sind der Anlage 7 zu entnehmen
Zuständig für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund des Vorfalls ist die Ortspolizeibehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz hat. Zur Beurteilung der Gesamtumstände des Vorfalls kann die zuständige Behörde Auskünfte bei der Behörde einholen, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorfall stattgefunden hat.
- 3
Erlaubnispflicht für die Kampfhundehaltung (§ 3 PolVOgH)
- 3.1
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 3 Absatz 1 PolVOgH)
- 3.1.1
Die Erlaubnis einer baden-württembergischen Behörde ist nicht erforderlich für Halter, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben oder sich in Baden-Württemberg nicht länger als drei Monate aufhalten, es sei denn, der Hund befindet sich überwiegend in Baden-Württemberg, beispielsweise unter Aufsicht einer dritten Person.
- 3.1.2
Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft und die daraus ergebende Einwirkungsmöglichkeit auf ihn besitzt. Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalter.
- 3.1.3
Sollen mehrere Kampfhunde gehalten werden, muss für jedes einzelne Tier eine Erlaubnis beantragt werden. Ausnahmen sind zulässig für Tierheime, die Kampfhunde betreuen. An die Haltung mehrerer Kampfhunde oder eines Kampfhundes mit anderen Hunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da im Allgemeinen von einer derartigen Hundehaltung größere Gefahren ausgehen als von der Haltung eines Einzeltieres.
- 3.1.4
In den Erlaubnisbescheid sind neben den Personalien des Halters die Identität des Hundes, insbesondere Angaben zur Rasse oder Kreuzung, Geschlecht, Fellfarbe, Geburtsdatum oder Alter und die Kennzeichnung des Hundes aufzunehmen. Die Kennzeichnung kann sich an den Vorschriften des Tiergesundheitsrechts zum Heimtierausweis (Mikrochip gem. ISO-Norm 11784 oder 11785) oder an den Vorgaben der Zuchtverbände orientieren, sofern sie dauerhaft und unverwechselbar ist. Eine lesbare Tätowierung ist ausreichend.
- 3.2
Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Absatz 2 PolVOgH)
- 3.2.1
Berechtigt im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Interesse an der Haltung, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist (rechtserhebliches Interesse).
Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die PolVOgH dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangigen Rechtsgütern dient.
Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. Die vorübergehende Haltung von Kampfhunden in Tierheimen erfüllt das Erfordernis eines berechtigten Interesses, sofern keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere besteht. Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, hierfür eine generelle Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 PolVOgH im Übrigen erfüllt sind.
Im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse auch dann angenommen werden, wenn der Kampfhund aus Gründen des Tierschutzes an einen geeigneten Dritten weitervermittelt wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
- 3.2.2
Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, das heißt in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen
- –
vorsätzlich begangener Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit,
- –
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
- –
Land- oder Hausfriedensbruch,
- –
Widerstand gegen die Staatsgewalt,
- –
gemeingefährlicher Straftaten oder
- –
Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
oder die wegen
- –
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Sprengstoffgesetz oder das Jagdgesetz oder
- –
mindestens zwei im Zustand der Trunkenheit begangener Straftaten
rechtskräftig verurteilt worden sind,
oder die
- –
wiederholt oder gröblich gegen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete Ge- oder Verbote insbesondere des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder des Jagdgesetzes sowie dieser Verordnung und einschlägiger Regelungen in Ortspolizeiverordnungen verstoßen haben,
- –
minderjährig, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
- –
psychisch krank oder debil sind, beispielsweise aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 BGB betreut werden,
- –
unter Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogeneinfluss einen Hund nach § 1 oder § 2 PolVOgH ausgeführt haben beziehungsweise bei denen es aufgrund dieses Einflusses zu Auffälligkeiten gekommen ist,
- –
keinen festen Wohnsitz nachweisen können oder
- –
nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.
Die Vermutungsregel dient der zuständigen Behörde als Orientierungshilfe, entbindet sie aber nicht von der Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung. Dies bedeutet, dass auch beim Vorliegen einer oder mehrerer der genannten Umstände in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen.
Der Antragsteller beantragt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ortspolizeibehörde. Entsprechendes gilt für sonstige, im Einzelfall für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderliche Unterlagen.
Auf § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wird hingewiesen. Hiernach dürfen Eintragungen, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sowie Suchvermerke, unbeschadet §§ 42 und 57 BZRG, den für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes zuständigen Behörden zur Kenntnis gegeben werden.
- 3.2.3
Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
Die Sachkunde ist gegenüber der Ortspolizeibehörde nachzuweisen (vergleiche Nummer 3.2.5).
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.
Zur Überprüfung, ob und inwieweit durch die vom Hundehalter abgelegte Prüfung der Nachweis der Sachkunde erbracht wurde, kann sich die Ortspolizeibehörde sachverständiger Personen (vergleiche Anlage 7) bedienen.
- 3.2.4
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:
- a)
Kenntnisse (theoretischer Teil):
- –
Tierschutzrechtliche Vorschriften,
- –
einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts,
- –
Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden,
- –
Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und Sozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren Bewältigung,
- –
Entwicklungsphasen von Junghunden,
- –
Erziehung und Ausbildung von Hunden,
- –
Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden,
- –
Bewältigen von Alltagssituationen,
- –
Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen.
Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen.
- b)
Fertigkeiten (praktischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils ist
- –
die Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes, beispielsweise in gewohnter und fremder Umgebung,
- –
die Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung,
- –
die Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen,
- –
das Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen.
- 3.2.5
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Eine im praktischen Teil nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
Vom Nachweis des Bestehens des theoretischen Teils der Prüfung kann die Ortspolizeibehörde absehen, wenn
- –
der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird,
- –
eine Ausbildung als Polizeihundeführer beziehungsweise Polizeihundeführerin nachgewiesen wird,
- –
eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger beziehungsweise Tierpflegerin oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird,
- –
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummern 2, 2 a und 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818), bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden, nachgewiesen wurden,
- –
ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch Leistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e. V. (VDH) angeschlossen sind.
Sachkundenachweise anderer Bundesländer oder sonstiger geeigneter Anbieter, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.
- 3.2.6
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen, wenn sich das Tier in sicherem Gewahrsam befindet. Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der Kampfhund gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher. Der Hund ist so unterzubringen, dass er nicht aus seiner Unterbringung zum Beispiel durch offen stehende Türen und sonstige Öffnungen entweichen kann; erforderlichenfalls sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben. Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen. Zudem ist sicherzustellen, dass Personen, denen ein Hund im Sinne von § 1 Absatz 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, oder im Sinne von § 1 Absätze 1 oder 3 PolVOgH, dessen Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wurde, nicht gehorcht oder die nicht über die erforderlichen Kräfte verfügen, um den Hund sicher zu beherrschen, insbesondere Kinder und alte Menschen, nicht mit dem Hund allein gelassen werden.
Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus.
Bei Hunden, deren Haltung einer Erlaubnis nach § 3 PolVOgH bedarf, weil bei ihnen nach § 1 Absatz 2 PolVOgH die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist oder nach § 1 Absatz 1 oder 3 PolVOgH die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt ist, können die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Absatz 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Absatz 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH auf Ausbruchsicherheit überprüft werden.
- 3.3
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Versagung der Erlaubnis (§ 3 Absatz 3 PolVOgH)
Kann keine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 PolVOgH, auch nicht unter Auflagen, erteilt werden und wird das Tier weiter gehalten, ist die Haltung zu untersagen. Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kommen Beschlagnahme und Einziehung des Hundes in Betracht. Die Ortspolizeibehörde kann Hunde, welche die Verhaltensprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn ihre Abgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb angemessener Frist nicht möglich erscheint.
Akten über die Versagung der Erlaubnis dürfen bis zu zwei Jahre nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.
- 4
Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (§ 4 PolVOgH)
- 4.1
Pflicht zur sicheren Haltung (§ 4 Absatz 1 PolVOgH)
Die in Nummer 3.2.6 Sätze 2 bis 8 genannten Anforderungen an eine sichere Haltung und Unterbringung gelten auch für Hunde nach § 1 Absätze 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um Kampfhunde handelt, sowie für Hunde nach § 2 PolVOgH. Die Einhaltung der in Nummer 3.2.6 genannten Anforderungen können von der Ortspolizeibehörde nach der Anzeige gemäß § 3 Absatz 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH überprüft werden.
Ist eine ausbruchsichere Unterbringung der Hunde nicht gewährleistet, ist durch Auflagen eine entsprechende Unterbringung anzuordnen. Wird der Anordnung nicht nachgekommen, kann die Ortspolizeibehörde die Haltung untersagen.
- 4.2
Führung des Hundes durch Dritte (§ 4 Absatz 2 PolVOgH)
- 4.2.1
Personen bieten in der Regel dann die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften sowie ihrer Sachkenntnis zur Führung eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes geeignet sind. Die Eignung kann in der Regel angenommen werden, wenn die Person über eine mehrjährige Erfahrung und ausreichende Kenntnisse im Umgang mit vergleichbaren Hunden verfügt.
- 4.2.2
Grad und Umfang der Zuverlässigkeit der Person, welcher der Hund überlassen wird, richten sich nach den für den Halter geltenden Anforderungen (vergleiche Nummer 3.2.2). Personen, die erkennbar unter Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogeneinfluss stehen, dürfen Kampfhunde und gefährliche Hunde nicht außerhalb des befriedeten Besitztums führen.
- 4.3
Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht (§ 4 Absatz 3 PolVOgH)
- 4.3.1
Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden. Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.
- 4.3.2
Der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 PolVOgH ist genügt, wenn die in Nummer 3.1.4 genannten Anforderungen erfüllt sind.
- 4.4
Ausnahmen von der Leinenpflicht im Einzelfall (§ 4 Absatz 6 PolVOgH)
Eine Ausnahme von der Leinenpflicht kommt für Hunde der in § 1 Absätze 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, in Betracht.
Eine Befreiung von der Verpflichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 PolVOgH kann durch die zuständige Behörde erteilt werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundehalter kann hierfür einen Nachweis erbringen, in dem er beispielsweise eine Bescheinigung über das erfolgreiche Ablegen einer Gehorsamsprüfung des Hundes vorlegt.
Die Gehorsamsprüfung soll unter anderem zum Bestandteil haben, dass der Hund im innerstädtischen Bereich als auch im sonstigen öffentlichen Raum die Grundkommandos (Sitz, Platz, Bleib, Komm, Aus, Fuß) beherrscht, der Hund leinenführig ist und der Hundehalter oder -führer alltägliche Handlungen an dem Hund sicher vornehmen kann, beispielsweise Wegnehmen von Futter oder Spielzeug, Kontrolle von Pfoten, Ohren, Zähnen. Der Hund soll über die Fähigkeiten sowohl in reizarmen Situationen als auch unter der Einwirkung alltäglicher Reize, zum Beispiel durch Jogger, Radfahrer, andere Tiere, Straßenverkehr, mit und ohne Leine, verfügen.
Eine Befreiung des Hundes von der Leinenpflicht ist für den jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen.
Örtliche Ausnahmen kommen zum Beispiel für Flächen in Betracht, die zum freien Auslauf für Hunde bestimmt sind. Örtliche Ausnahmen können auch für geeignete Hundetrainingsplätze und sonstige, konkret zu benennende Orte in Betracht kommen, um die Teilnahme an Kursen und/oder Prüfungen zu ermöglichen.
Die Ausnahmen sind regelmäßig auf die Personen zu beschränken, die mit dem Hund die erforderlichen Prüfungen absolviert haben.
- 5
Zucht und Ausbildung (§ 5 PolVOgH)
- 5.1
Absolutes Zuchtverbot (§ 5 Absatz 1 PolVOgH)
Unter Zucht sind jede Verpaarung sowie die instrumentelle Befruchtung zu verstehen.
Das Verlangen gegenüber dem Halter, den Hund unfruchtbar zu machen, ist nur bei unwiderleglich festgestellten Kampfhunden oder bei Hunden, für welche die Verhaltensprüfung abschließend und endgültig verweigert wird, zulässig. Von dem Verlangen kann abgesehen werden, wenn der Hund offenkundig nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.
Der Nachweis der dauerhaften Unfruchtbarmachung ist in der Regel durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen.
- 5.2
Erlaubnispflicht für die Ausbildung (§ 5 Absatz 2 PolVOgH)
- 5.2.1
Die Haltung und Ausbildung von Hunden zu Jagdzwecken dient nicht dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren, wenn sie entsprechend der Satzung und den Vorschriften des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. oder vergleichbarer Ordnungen zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. durchgeführt wird. Ist dies der Fall, unterliegen die Haltung und die Ausbildung nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Landratsamtes oder des Bürgermeisteramtes des Stadtkreises. § 5 Absatz 2 Satz 2 PolVOgH bleibt unberührt.
Die Ausbildung zur Internationalen Gebrauchshundeprüfung dient ebenfalls nicht dem erwähnten Ziel, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der jeweils geltenden Fassung, zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund, oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr, durchgeführt wird. In diesem Fall unterliegt sie ebenfalls nicht dem Erlaubnisvorbehalt.
- 5.2.2
Zur Zuverlässigkeit und Sachkunde der Halter oder Ausbilder wird auf die Nummern 3.2.3 und 3.2.4 verwiesen. Die besondere Sachkunde im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 3 PolVOgH besitzt nur, wer über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, Hunde mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu halten oder auszubilden, ohne dass von diesen Hunden eine über die Zweckbestimmung als Wach- oder Schutzhund hinausgehende Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Abweichend von Nummer 3.2.4 Buchst. b sind die vorgesehenen Ausbildungsmethoden anhand einer Demonstration mit einem Hund zu überprüfen.
- 6
Gebühren (§ 9 PolVOgH)
Die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise erstatten den entsendenden Polizeidienststellen die Auslagen der sachverständigen Polizeibeamten, die an der Prüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH mitwirken, in Höhe von 55 € je eingesetztem Beamten und je angefangener Stunde einschließlich der Fahrtzeiten nach Landesgebührengesetz.
- 7
Verzeichnis der Anlagen, Abbildungen
1 a | – | Anmeldung zur Verhaltensprüfung |
|
|
| 1 b | – | Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung |
|
|
| 1 c | – | Hinweise zur Verhaltensprüfung |
|
|
| 2a/b | – | Bescheinigung über die Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH (Landratsamt/Bürgermeisteramt des Stadtkreises) |
|
|
| 3 | – | entfällt |
|
|
| 4 | – | entfällt |
|
|
| 5 | – | entfällt |
|
|
| 6a | – | Protokoll Beißvorfall |
|
|
| 6b | – | Protokoll Sonstiger Vorfall |
|
|
| 7 | – | Anforderungen an Sachverständige |
Zu Abbildungen der in § 1 Absätze 2 und 3 PolVOgH genannten Hunderassen vergleiche GABl. 1991 S. 961 ff .
- 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2025 außer Kraft. Sie ersetzt die zum 31. Dezember 2017 außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 16. Februar 2011 (GABl. 2011, S. 162, ber. S. 358).
Anlage 1 a: | Antrag auf Zulassung zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde |
|
| Anlage 1 b: | Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde |
|
| Anlage 1 c: | Hinweise für den Hundehalter zur Verhaltensprüfung |
|
| Anlage 2 a: | Bescheinigung des Landratsamtes über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde |
|
| Anlage 2 b: | Bescheinigung des Bürgermeisteramtes über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde |
|
| Anlage 3: | entfallen |
|
| Anlage 4: | entfallen |
|
| Anlage 5: | entfallen |
|
| Anlage 6 a: | Hinweise und Fragebögen zur Beurteilung von Beißvorfällen mit Hunden – Ermittlungen und Bewertung – |
|
| Anlage 6 b: | Hinweise und Fragebögen zur Beurteilung von sonstigen Vorfällen mit Hunden – Ermittlungen und Bewertung – |
|
| Anlage 7: | Anforderungen an Sachverständige |
|
|
|
|