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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration
Aktenzeichen:2-2242.0/21
Erlassdatum:27.02.2019
Fassung vom:27.02.2019
Gültig ab:01.04.2019
Gültig bis:31.03.2026
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:708
Fundstelle:GABl. 2019, 118
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV)

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über die Vergabe von Aufträgen
im kommunalen Bereich (VergabeVwV)



Vom 27. Februar 2019 – Az.: 2-2242.0/21 –



Fundstelle: GABl. 2019, S. 118





INHALTSÜBERSICHT



1
Anwendungsbereich


2
Vergaberechtliche Bestimmungen


2.1
Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 GemHVO


2.2
Unmittelbar zu beachtende Bestimmungen


2.3
Zur Anwendung empfohlene Bestimmungen


3
Hinweise zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen


3.1
Keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter


3.2
Vergabe in öffentlicher Sitzung


3.3
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen


4
Hinweise zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung


4.1
Elektronische Kommunikation


4.2
Freiberufliche Leistungen


5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


1


Kommunale Auftraggeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.


Unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Februar 2019 geändert worden ist (GBl. S. 54), beziehungsweise des § 64 Absatz 2 GemHVO in Verbindung mit § 45 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S. 33), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2001 (GBl. S. 466) geändert worden ist, gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen auch für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber.


2


2.1


Als verbindliche Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 GemHVO sind von den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:


2.1.1
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 2019 – Teil A, Abschnitt 1 vom 19. Februar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), Abschnitte 2 und 3 sowie Teil B vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3, ber. BAnz AT 01.04.2016 B1) und Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) herausgegeben als DIN-Normen, Ausgabe September 2016. Für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten richtet sich die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nach den in den Nummern 2.2.7 und 2.2.8 genannten Rechtsvorschriften; unabhängig von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A kann eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen; höhere Wertgrenzen bleiben unberührt;


2.1.2
die Nummer 3 (Angemessene Beteiligung des Mittelstands an öffentlichen Aufträgen) der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 24. Juli 2018 (GABl. S. 490);


2.1.3
die Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) vom 15. Januar 2013 (GABl. S. 55). Hinsichtlich der anderen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gilt Nummer 2.3.3.


2.2


Folgende Bestimmungen sind von den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar zu beachten:


2.2.1
§ 14 Absatz 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 geändert worden ist (BGBl. I S. 2010);


2.2.2
§ 68 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist;


2.2.3
§§ 224 und 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist;


2.2.4
§ 22 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 23. Februar 2017 geändert worden ist (GBl. S. 99, 104);


2.2.5
Verordnung PR Nummer 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. S. 244), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist;


2.2.6
§ 2 des Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist;


2.2.7
der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist;


2.2.8
die aufgrund der im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelten Verordnungsermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, sowie die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691);


2.2.9
§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist;


2.2.10
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist;


2.2.11
Landestariftreue- und Mindestlohngesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 606) geändert worden ist.


2.3


Die Anwendung folgender Bestimmungen wird den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung empfohlen:


2.3.1
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1 und B2; ber. BAnz AT 08.02.2017 B1) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen vom 5. August 2003 (BAnz Nummer 178 a vom 23.09.2003); für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten finden die in den Nummern 2.2.7 und 2.2.8 genannten Rechtsvorschriften Anwendung;


2.3.2
VwV Beschaffung mit Ausnahme der nur die Behörden und Betriebe des Landes betreffenden Regelungen (Nummern 5.6 Buchstaben d, f, g und j, 7.7, 8.13.2, 9, 10.4, 12.2.2 Absatz 1 Satz 3 und 4, 17 und Anlage 4) sowie der Verweise auf die Landeshaushaltsordnung und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung.


Die in Nummern 8.2, 8.3 und 8.7 genannten Auftragswerte können auch im Rahmen des § 106b Absatz 1 Nummer 2 der Gemeindeordnung (GemO) zu Grunde gelegt werden.


2.3.3
VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hinsichtlich der Anwendung von Nummer 3.4 dieser Verwaltungsvorschrift gilt Nummer 2.1.3;


2.3.4
Richtlinien für Planungswettbewerbe – RPW 2013 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 31. Januar 2013 (BAnz AT 22.02.2013 B4).


Weitere Hilfestellung kann das Kommunale Vergabehandbuch für Baden-Württemberg – KVHB-Bau –, herausgegeben vom Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag Baden-Württemberg, erschienen beim Richard Boorberg Verlag, geben.



3


3.1


Die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen beruhen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber. Bei der Ermittlung des Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, kann daher ein Abweichen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A weder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze noch mit gewerbesteuerlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig (§ 2 Absatz 2, § 6 Absatz 1 VOB/A). In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Die entsprechenden Anforderungen müssen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.


3.2


3.2.1
Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Dasselbe gilt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 GemO für die beschließenden Ausschüsse. Sind diese lediglich vorberatend tätig, ist den Gemeinden freigestellt, ob die Vorberatung öffentlich oder nichtöffentlich erfolgt. Sie können damit generell oder im Einzelfall selbst darüber entscheiden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO findet insoweit keine Anwendung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss jedoch nicht öffentlich verhandelt werden (§ 39 Absatz 5 Satz 2 GemO).


3.2.2
Über die Vergabe ist daher grundsätzlich, gegebenenfalls mit Ausnahme der unter Nummer 3.2.1 erwähnten Vorberatung in Ausschüssen, in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Eine Behandlung der Vergabe in nichtöffentlicher Sitzung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, aber auch geboten, als es das öffentliche Wohl oder die Interessen der einzelnen Bieter erfordern. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn betriebsinterne Fragen, Kalkulationsgrundlagen oder Fragen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Bietern erörtert werden. Für Vergaben, in denen das bundesrechtlich bindende Vergaberecht ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Nummern 2.2.7 und 2.2.8) zur Anwendung kommt, ist das Vertraulichkeitsgebot je nach Stand des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung seines Zwecks zu handhaben (vergleiche Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Vergabesenat, vom 16. Juni 2010, 15 Verg 4/10).


Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GemO) für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen beziehungsweise im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Auch Mitglieder des Gemeinderats sind hieran gebunden (§ 41 b Absatz 2, 3 und 4 GemO). Dies ist insbesondere für Vergabeentscheidungen von Bedeutung.


3.2.3
Das Gleiche gilt bei Landkreisen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie § 36 a Absatz 2, 3 und 4 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg, bei kommunalen Auftraggebern, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) Anwendung findet, nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 GKZ und bei sonstigen kommunalen Auftraggebern, auf die die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung finden.


3.3


Architekten- und Ingenieurleistungen sind freiberufliche Dienstleistungen und fallen nicht unter den Begriff der »Bauleistungen« im Sinne von § 1 VOB/A. Bei einem Generalunternehmervertrag gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, und zwar sowohl für die Bauleistungen als auch für die damit verbundenen Planungsleistungen, wie zum Beispiel Ausführungspläne und statische Berechnungen, nicht jedoch für daneben übernommene selbstständige Architekten- und Ingenieurleistungen.


Architekten- und Ingenieurleistungen sind hinsichtlich der Entgelte unter Beachtung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zu vergeben.


4


4.1


Es wird empfohlen, Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel nach Maßgabe der Unterschwellenvergabeordnung durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren besteht jedoch nicht. Vielmehr entscheidet der kommunale Auftraggeber abweichend von §§ 7, 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 UVgO, ob und inwieweit er Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel durchführt.


4.2


Zur Vergabe freiberuflicher Leistungen wird auf Nummer 8.8 Absatz 1 und 2 VwV Beschaffung (Vergabe freiberuflicher Leistungen) verwiesen. Dem Wettbewerbsgrundsatz bei freiberuflichen Leistungen (§ 50 Satz 1 UVgO) ist Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei Unternehmen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.


5


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 5. April 2016 außer Kraft.


Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.


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