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Vorschrift
Normgeber:Justizministerium
Aktenzeichen:2321/0478
Erlassdatum:06.08.2012
Fassung vom:10.03.2017
Gültig ab:01.09.2017
Gültig bis:30.11.2023
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-224
Fundstelle:Die Justiz 2012, 404
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Vorbereitungsdienst der Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter

Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Vorbereitungsdienst der
Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter



Vom 6. August 2012 – Az.: 2321/0478



Fundstelle: Die Justiz 2012, S. 404

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.03.2017 (Die Justiz 2017, S. 237)





Zur Durchführung der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (APrORpfl) vom 27. Juli 2011 (GBl. S. 429) wird angeordnet:



1.


1.1.
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt jeweils zum 1. September eines jeden Jahres (Einstellungstermin). Das Justizministerium legt jährlich die Zahl der Anwärterinnen und Anwärter fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.


1.2.
Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. Hierfür wird nach näherer Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts ein Auswahlausschuss eingesetzt, in dem auch die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen (Hochschule) vertreten ist.




2.


Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer zehntägigen Einführungsveranstaltung (§ 5 Absatz 3 APrORpfl). Die Ausgestaltung der ersten beiden Tage der Einführungsveranstaltung bei einem Gericht im Bezirk der Einstellungsbehörde regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie dienen im Wesentlichen der Ableistung des Diensteides bei Dienstantritt und der Vermittlung von verwaltungsorganisatorischen Grundlagen. Die weitere Einführungsveranstaltung findet an der Hochschule statt.




3.


Die Studienpraxis (§ 6 APrORpfl) dient der Umsetzung der im Studium I erworbenen Kenntnisse und schafft die Voraussetzung für den erfolgreichen Verlauf des Studiums II. Am Ende des sich aus dem Studienplan (VwV des JuM vom 3. August 2012) ergebenden jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitts soll, soweit es Ausbildungsstand und Fähigkeiten zulassen, die Befähigung stehen, die im jeweiligen Ausbildungsreferat regelmäßig und typisch vorkommenden Geschäfte sachgerecht und selbstständig bearbeiten zu können.




4.


4.1.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Amtsgericht als Stammdienststelle. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts weist die Anwärterinnen und Anwärter einem oder mehreren Amtsgerichten (Ausbildungsgerichten) zur Ausbildung unter Berücksichtigung etwaiger Zentralzuständigkeiten und Besonderheiten der jeweiligen Ausbildungsinhalte sowie den weiteren Ausbildungsstellen (Staatsanwaltschaften, Notariate) zu.


4.2.
Innerhalb der Ausbildungsgerichte verfügt deren Amtsvorstand die Zuweisung an die Ausbilderinnen und Ausbilder nach Maßgabe des Studienplans (VwV des JuM vom 3. August 2012). Die Zuweisung kann einer geeigneten Beamtin oder einem geeigneten Beamten übertragen werden.


4.3.
Als Ausbilderin oder Ausbilder soll nur betraut werden, wer fachlich und persönlich geeignet ist.


4.4.
Bei Bedarf kann die Stammdienststelle in Abstimmung mit dem Oberlandesgericht andere Behörden in die Ausbildung einbeziehen, wenn dies für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.




5.


5.1.
Bei den Stammdienststellen bestellt das Oberlandesgericht auf Vorschlag des Amtsvorstands eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Die Bestellung erfolgt widerruflich auf bestimmte Zeit, regelmäßig auf die Dauer von drei Jahren.


5.2.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterstützt den Vorstand der Stammdienststelle in allen Ausbildungsaufgaben und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:


die Organisation der ersten beiden Tage der Einführungsveranstaltung gemäß Ziff. II,


die Mitwirkung bei der Zuweisung an die Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß Ziff. IV 2,


die Unterstützung der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter bei der Erstellung des Unterrichtsplans und der Festlegung der unterrichtsfreien Zeiten,


die Festlegung der praktischen Ausbildungsabschnitte,


die Beratung der Ausbilderinnen und Ausbilder in allen Ausbildungsangelegenheiten, ggf. mit Hinweisen auf Mängel in der Ausbildung,


die Kontrolle der von den Ausbilderinnen und Ausbildern vorgelegten Pflichtenhefte (Ziff. VII 3),


den Entwurf des Gesamtzeugnisses für die Studienpraxis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 APrORpfl,


die Feststellung der Ausbildungskapazität des Amtsgerichts mit Bericht an das Oberlandesgericht jeweils auf 1. April eines Jahres,


die Zusammenarbeit in allen Ausbildungsfragen mit dem Oberlandesgericht und der Hochschule.


5.3.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll von sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.




6.


6.1.
Die Ausbildung in der Ausbildungsstelle wird durch eine Arbeitsgemeinschaft ergänzt. Dieser sollen in der Regel nicht mehr als 20 Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden. Inhalt und Umfang der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem Studienplan (VwV des JuM vom 3. August 2012). Die Arbeitsgemeinschaft wird bei einem Amtsgericht eingerichtet; sie soll regelmäßig wöchentlich an einem Tag (ganztägig) mit jeweils sechs Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) stattfinden. Die restliche Arbeitszeit an den Arbeitsgemeinschaftstagen soll dem Selbststudium der Anwärterinnen und Anwärter vorbehalten bleiben.


6.2.
Die Leiterin oder der Leiter sowie die Lehrkräfte der Arbeitsgemeinschaften werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts widerruflich, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren, bestellt. Die Leiterin oder der Leiter berät und unterstützt die Lehrkräfte der Arbeitsgemeinschaft in allen Unterrichtsfragen, insbesondere in Fragen des Studienplans und der Unterrichtsgestaltung in methodischer und didaktischer Hinsicht. Unbeschadet der Befugnisse der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters gemäß Ziff. V 2 betreut sie oder er die Anwärterinnen und Anwärter auch in allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft stehen.


6.3.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erstellt in Abstimmung mit den betroffenen Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern einen Unterrichtsplan, aus dem die Abfolge der Lehrveranstaltungen und der Lerneinheiten sowie die unterrichtsfreien Zeiten ersichtlich sind. Dabei ist ein zeitlicher Gleichlauf des Unterrichtsstoffs der Ausbildung im Ausbildungsreferat und in den Arbeitsgemeinschaften anzustreben.


6.4.
Die in der Arbeitsgemeinschaft zu fertigenden Aufsichtsarbeiten sollen nach Art und Schwierigkeitsgrad dem fortschreitenden Ausbildungsstand der Anwärter entsprechen. Die Arbeiten sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern eingehend zu besprechen. Die Aufsichtsarbeiten und die mündlichen Leistungen sind gemäß § 15 APrORpfl zu bewerten. § 14 Absatz 4 und 5, § 25 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 26 APrORpfl sind entsprechend anwendbar. Über diesbezügliche Maßnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft, ein Ausschluss von weiteren Aufsichtsarbeiten kann nicht ausgesprochen werden.


6.5.
In den Arbeitsgemeinschaften werden Anwesenheitslisten geführt, in denen bei Fehlzeiten eine etwaige Entschuldigung vermerkt wird. Nicht entschuldigte Fehlzeiten sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter unverzüglich mitzuteilen.


6.6.
Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen von sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.




7.


7.1.
Die Anwärterinnen und Anwärter sind nach Zuweisung gemäß Ziffer 4 im Ausbildungsreferat nach Maßgabe des Studienplans (VwV des JuM vom 3. August 2012) anhand praktischer Arbeitsvorgänge zu unterweisen und in die erforderlichen EDV-Fachanwendungen einzuführen.


7.2.
Die übertragenen Geschäfte müssen nach Art, Umfang und Schwierigkeit geeignet sein, die in den Modulbeschreibungen der Hochschule (§ 6 Absatz 2 Satz 2 APrORpfl) aufgeführten Inhalte der Lerneinheiten zu vermitteln und die Anwärterinnen und Anwärter entsprechend ihrem fortschreitenden Ausbildungsstand zu fördern. Es soll die Fähigkeit vermittelt werden, den entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt zu klären und zu ordnen, ihn rechtlich zutreffend zu beurteilen und das Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben. Dabei sollen auch soziale Fähigkeiten im Umgang mit Behördenangehörigen, Kolleginnen und Kollegen, Antragstellerinnen und Antragstellern sowie anderen Betroffenen geschult werden. Zu Besprechungen, Beratungen und Verhandlungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter zugezogen werden. Unter Aufsicht und Anleitung der Ausbilderin oder des Ausbilders kann die Führung einer Besprechung oder Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten übertragen werden. Mit fortschreitendem Ausbildungsstand sollen zunehmend Arbeiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Die Ausbilderin oder der Ausbilder besprechen die durch die Anwärterinnen und Anwärter gefertigten Entwürfe mit diesen eingehend und gehen dabei auf Vorzüge und Fehler ein. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten dies zulassen, sollen die Anwärterinnen und Anwärter am Ende einer jeweiligen Ausbildungsstation die im Studienplan hinsichtlich der einzelnen Module genannten Kompetenzen/Qualifikationsziele erworben haben und befähigt sein, die dort anfallenden und im Pflichtenheft dokumentierten Arbeiten einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers selbstständig und verantwortungsbewusst zu erledigen.


7.3.
Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtenhefte (VwV des JuM vom 3. August 2012) sind verbindlich, um eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Ausbildung aller Anwärterinnen und Anwärter zu gewährleisten. Ergibt sich aus der laufenden Praxis im Ausbildungsreferat kein Vorgang, der eine der geforderten Pflichten abbildet, muss den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit gegeben werden, diesen Ausbildungsinhalt anhand eines bereits abgeschlossenen Vorgangs zu erarbeiten. Soweit erforderlich, kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter Anwärterinnen und Anwärter zur vollständigen Erledigung der Pflichtenhefte einer Ausbilderin oder einem Ausbilder gesondert zuweisen.


7.4.
Die Führung der Pflichtenhefte obliegt den Anwärterinnen und Anwärtern. Die Ausbilderin oder der Ausbilder bestätigt am Ende der Ausbildungsstation die Eintragungen durch Unterschrift und legt das Pflichtenheft der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zum Verbleib vor. Die Pflichtenhefte sind bis zum Abschluss der Ausbildung aufzubewahren.


7.5.
Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen in der Studienpraxis ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den speziellen Anforderungen der digital vernetzten Arbeitsplätze in der Justiz vermittelt werden.




8.


8.1.
Das Gesamtzeugnis für die Studienpraxis wird von der Leiterin oder dem Leiter der Stammdienststelle oder im Fall einer Übertragung nach § 10 Absatz 2 Satz 5 APrORpfl von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach Beratung mit den Ausbilderinnen und Ausbildern erteilt. Die Beurteilungsbeiträge nach § 10 Absatz 2 Satz 6 APrORpfl sind den Anwärterinnen und Anwärtern nicht auszuhändigen oder bekannt zu machen.


8.2.
Für die Erteilung des Gesamtzeugnisses sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die nähere Angaben über den notwendigen Inhalt des Zeugnisses und Gesichtspunkte enthalten, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Leistungen maßgeblich sind.


8.3.
Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Mehrfertigung des Gesamtzeugnisses. Die Art der Bekanntgabe ist auf diesem zu vermerken. Es ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter auf Verlangen zu besprechen.




9.


9.1.
Der Erholungsurlaub teilt sich bezüglich der jeweiligen Ausbildungsabschnitte wie folgt auf:


in Studium I: der bezogen auf die Ausbildungszeit ab dem 1. September bis zum Jahresende zustehende zeitanteilige Jahresurlaub für das erste Kalenderjahr des Studiums und 2/3 des Jahresurlaubs aus dem zweiten Kalenderjahr des Studiums,


in der Studienpraxis: 1/3 des Jahresurlaubs aus dem zweiten Kalenderjahr des Studiums und 2/3 des Jahresurlaubs aus dem dritten Kalenderjahr des Studiums,


in Studium II: 1/3 des Jahresurlaubs aus dem dritten Kalenderjahr des Studiums sowie der restliche, bezogen auf die Ausbildungszeit bis zum 31. August zustehende zeitanteilige Jahresurlaub aus dem vierten Kalenderjahr des Studiums,


im verlängerten Vorbereitungsdienst: 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit.


9.2.
In Studium I und II werden die vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Hierbei werden zunächst alle von der Hochschule bestimmten vorlesungsfreien Arbeitstage im August des Studiums I und II auf den Erholungsurlaub angerechnet, anschließend alle von der Hochschule bestimmten vorlesungsfreien Arbeitstage ab dem 1. September des Studiums I und II. Darüber hinausgehende vorlesungsfreie Zeiten dienen dem Selbststudium.


9.3.
Erholungsurlaub und Dienstbefreiung werden während der Studienpraxis durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter gewährt. Während der praktischen Ausbildungsabschnitte wird zur Gewährleistung eines einheitlichen Wissenstandes der Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich kein Erholungsurlaub gewährt. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den unterrichtsfreien Zeiten, in denen auch keine praktischen Ausbildungsabschnitte eingeplant werden sollen, in Anspruch zu nehmen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann hiervon abweichend in besonderen Ausnahmefällen Erholungsurlaub bewilligen, wenn das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet wird. An Unterrichtstagen in der Arbeitsgemeinschaft, an denen eine bewertete Aufsichtsarbeit geschrieben wird, soll weder Erholungsurlaub noch Dienstbefreiung gewährt werden. Der auf die Studienpraxis entfallende Erholungsurlaub soll innerhalb dieses Ausbildungsabschnitts vollständig in Anspruch genommen werden, davon der Hauptteil im August.


9.4.
Der für die Zeit des verlängerten Vorbereitungsdienstes entstehende Erholungsurlaub ist rechtzeitig vor der Freistellung vor der mündlichen Prüfung in Anspruch zu nehmen.




10.


10.1.
Der verlängerte Vorbereitungsdienst beginnt mit Abschluss des Studiums II (§ 4 Absätze 1 und 2 APrORpfl) und endet mit Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung (§ 4 Absatz 3 APrORpfl).


10.2.
In dieser Zeit werden die Anwärterinnen und Anwärter erneut der Stammdienststelle der Studienpraxis zugewiesen, sofern sie nicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts einer anderen Ausbildungsbehörde zur Ausbildung oder Unterstützung zugewiesen werden. Rechtspflegergeschäfte und Aufgaben des Kostenbeamten dürfen nicht zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Sieben Arbeitstage vor dem Tag der mündlichen Prüfung wird ganztägige Freistellung vom Dienst gewährt.




11.


11.1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 11. November 2008 – Az.: 2321/0457 –, – Die Justiz S. 353 – außer Kraft.


11.2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 30. November 2023 außer Kraft.




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