Pädagogische Schulung und Überprüfung von Lehrkräften
im gehobenen technischen Schuldienst
in der Laufbahn der Technischen Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen
Verwaltungsvorschrift vom 3. März 2009
Az.: 21-6734.0/67
Fundstelle: K.u.U. 2009, S. 59
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 04.02.2019 (K.u.U. 2019, S. 67)
I.
Allgemeines
Für die Lehrkräfte, die als Technische Lehrerinnen oder Technische Lehrer im Angestelltenverhältnis an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen eingestellt wurden, werden in jedem Regierungsbezirk in regelmäßigem Turnus pädagogische Schulungen von einjähriger Dauer durchgeführt. In den pädagogischen Schulungen sollen diesen Lehrkräften - aufbauend auf ihren berufsspezifischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Meister, Techniker oder Technischer Assistent und ihren bisher erworbenen unterrichtspraktischen Erfahrungen - die für den berufspraktischen Unterricht an beruflichen Schulen erforderlichen vertieften pädagogischen und didaktischen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis in der Laufbahn des Technischen Lehrers an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen gemäß § 35 Abs. 1 Landeslaufbahnverordnung erforderlich sind.
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Lehrer, Schulleiter, Ausbilder, Prüfer und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Die Lehrkräfte werden für die Dauer der Teilnahme an der Schulung im Umfang von sechs Wochenstunden vom Unterricht freigestellt. Im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung sind 80 Stunden zu hospitieren oder auf Wunsch der Lehrkraft begleitet zu unterrichten. Unter Ausbildungsaspekten erfolgt eine abgestimmte Betreuung und Beratung der Lehrkraft durch den Schulleiter, den Ausbilder am Seminar und den Mentor.
Die pädagogische Schulung schließt mit einer Überprüfung der Teilnehmer ab.
Die Durchführung der pädagogischen Schulung obliegt den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen). Die Überprüfung wird von den Außenstellen des Landeslehrerprüfungsamts bei den Regierungspräsidien durchgeführt.
II.
Pädagogische Schulung
- 1.
Die Pädagogische Schulung beginnt mit einer drei bis fünf Tage dauernden Kompaktphase am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen). Während der pädagogischen Schulung erfolgt ein beratender Unterrichtsbesuch durch den Ausbilder oder die Ausbilderin.
- 1.1
Allgemeine Veranstaltungen
Grundlagen der Pädagogik (insbesondere der Berufspädagogik) und der Pädagogischen Psychologie | 50 Std. |
Didaktik und Methodik des berufspraktischen Unterrichts | 40 Std. |
Schulrecht, einschließlich Schulorganisation, Jugend- und Beamtenrecht | 24 Std. |
- 1.2
Fachdidaktische Veranstaltungen und Lehrübungen (Lehrübungen in der einzelnen Berufsgruppe, gemeinsame Nachbereitung der Lehrübungen und die Behandlung fachdidaktischer Probleme des berufspraktischen Unterrichts.) | 180 Std. |
Die Gruppengröße beträgt in der Regel fünf bis acht Technische Lehrkräfte.
Bis zu 30 Stunden der fachdidaktischen Veranstaltungen können als Blended-Learning-Veran-staltungen durchgeführt werden.
III.
Überprüfung der Lehrkräfte
Die Überprüfung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- 1.
Grundlagen der Pädagogik (insbesondere der Berufspädagogik) und der Pädagogischen Psychologie; Schulrecht einschließlich Schulorganisation, Jugend- und Beamtenrecht.
Die Überprüfung erfolgt mündlich und dauert für jeden Teilnehmer etwa 30 Minuten.
Sie erfolgt durch einen Ausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. Jeweils ein Mitglied muss für mindestens einen der drei Teilbereiche fachkompetent sein.
2. Didaktik und Methodik des berufspraktischen Unterrichts.
Die Überprüfung erfolgt mündlich und dauert für jeden Teilnehmer etwa 30 Minuten.
Sie erfolgt durch einen Ausschuss, der aus zwei Mitgliedern besteht.
- 3.
Lehrübungen
Die Unterrichtspraxis der Lehrkraft ist jeweils in einer der Lehrübungen (Abschnitt II Nr. 1.2,) und bei einem angekündigten Unterrichtsbesuch an der Stammschule zu bewerten.
Die Bewertung der Lehrübung erfolgt durch den Ausbilder.
Die Bewertung des angekündigten Unterrichtsbesuchs erfolgt durch den Ausbilder und einen Vorsitzenden.
- 4.
Die Mitglieder der Ausschüsse nach Nr. 1, 2 und 3 werden von der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes beim Regierungspräsidium bestimmt.
Die Leistungen der Lehrkraft werden bewertet (Bewertungsskala: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend; halbe Noten sind zulässig).
Die Lehrkraft, deren Leistungen in den beiden mündlichen Prüfungen, der Lehrübung und dem angekündigten Unterrichtsbesuch jeweils mit "ausreichend" oder besser bewertet worden sind, hat mit Erfolg an der pädagogischen Schulung teilgenommen und damit zugleich die für die Tätigkeit als Technischer Lehrer an beruflichen Schulen erforderlichen Kenntnisse im Sinne des § 35 Abs. 1 der Landeslaufbahnverordnung nachgewiesen. Sie erhält von der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes beim Regierungspräsidium eine entsprechende Bescheinigung (siehe Anlage 1). Prüfungsteile mit nicht ausreichender Leistung können einmal wiederholt werden.
IV.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2001 (K.u.U. S. 331) aufgehoben.
Anlage: Bescheinigung