Verwaltungsvorschrift "Hauptschulabschluss, Realschulabschluss“
Verwaltungsvorschrift vom 31. März 2009
Az. 31-6610.0/48/1
Fundstelle: K. u. U. 2009, S. 63
Hauptschulabschluss, Realschulabschluss
- 1.
Schüler der Realschule und des Gymnasiums, die an ihrer Schulart von Klasse 9 nach Klasse 10 versetzt wurden, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.
- 2.
Schüler des Gymnasiums, die von Klasse 10 im neunjährigen Bildungsgang nach Klasse 11 oder im achtjährigen Bildungsgang in die erste Jahrgangsstufe versetzt wurden, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler des Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang, die nach Teilnahme an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland ohne Versetzungsentscheidung in die Kursstufe aufgenommen worden sind, erwerben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand, wenn am Ende der 1. Jahrgangsstufe nicht mehr als 20 % der angerechneten Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.
- 3.
Ein nach den Nummern 1 und 2 erworbener Bildungsabschluss bleibt im Falle einer freiwilligen Wiederholung erhalten, sofern am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt.
- 4.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift "Hauptschulabschluss, Realschulabschluss" vom 21. September 2002 (K.u.U. S. 309) außer Kraft.
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