Organisatorischer Aufbau der Schule für
Geistigbehinderte (Sonderschule)
Verwaltungsvorschrift vom 3. August 2009
Fundstelle: K.u.U. 2009, S. 199
Bei der Gestaltung der Schulen für Geistigbehinderte ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
- I.
Eine Schule für Geistigbehinderte sollte in der Regel mindestens drei Klassen bilden können.
- II.
Die Schule für Geistigbehinderte gliedert sich in eine Grundstufe, eine Hauptstufe und eine Berufsschulstufe.
Die Klassen werden grundsätzlich nach Stufen getrennt eingerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung pädagogisch-psychologischer Kriterien gebildet. Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) mit intensivem Förderbedarf sollen nicht auf Dauer in eigenen Klassen zusammengefasst werden.
Basis für die Klassenbildung ist das der Schule nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation (Organisationserlass) für das jeweilige Schuljahr zur Verfügung stehende Budget.
- III
In der Schule für Geistigbehinderte wird die Schulpflicht gemäß § 75 Abs. 1 und 2 und § 83 SchG in der vierjährigen Grundstufe und der fünfjährigen Hauptstufe erfüllt. Diese Schulpflicht kann im begründeten Einzelfall entsprechend den Regelungen des Schulgesetzes bis zu drei Jahre auf höchstens zwölf Jahre verlängert werden.
Die Pflicht zum Besuch der dreijährigen Berufsschulstufe gemäß § 83 Nr.2 Satz 2 SchG kann im begründeten Einzelfall um ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus kann die Berufsschulstufe entsprechend dem Regelungsgedanken des § 83 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs.1 Satz 3 SchG freiwillig weitere zwei Jahre besucht werden.
- IV.
Die Schule für Geistigbehinderte ist eine Ganztagesschule.
Die Schüler durchlaufen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung in der Regel alle Schulstufen. Die im Bildungsplan ausgewiesenen Bildungsbereiche sind unter Beachtung des individuellen Förderbedarfs der einzelnen Schüler gleichwertig auf allen Stufen und in allen Formen des Unterrichts zu berücksichtigen. Schwerpunktbildungen sind im Rahmen der örtlichen Schulkonzeption durch Stufenprofile möglich.
Unabhängig davon sind jedoch zwei Wochenstunden Religion in allen Stufen und die örtlich festgelegten Wochenstunden für den Bildungsbereich Bewegung gesondert auszuweisen. Die Angebote aus dem Bildungsbereich Bewegung sollten regelmäßig an mehreren Wochentagen erfolgen.
Die Unterrichtszeit beträgt insgesamt durchschnittlich 34 Unterrichtsstunden pro Woche. Sie wird entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auf fünf Schultage verteilt. Die Entscheidung über die Verteilung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
Die Schultage werden in Unterrichtsblöcken gegliedert. Zwischen den einzelnen Unterrichtsblöcken sind Pausen vorzusehen; an Tagen mit acht Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 45 Minuten. Das Mittagessen in der Schule ist Unterrichtszeit.
- V.
Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer) an den Schulen für Geistigbehinderte sind
- –
Sonderschullehrer
- –
Fachlehrer an Schulen für Geistigbehinderte oder bei entsprechendem Bedarf ersatzweise Fachlehrer an Schulen für Körperbehinderte
- –
Technische Lehrer an Schulen für Geistigbehinderte
- –
sonstige Lehrkräfte (zum Beispiel Fachlehrer für musisch-technische Fächer, kirchliche Lehrer).
Die Wahrnehmung aller im Bildungsplan der Schule für Geistigbehinderte geforderten Aufgaben ist nur durch eine enge und ständige Zusammenarbeit der Lehrkräfte möglich.
Die Vielschichtigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben an einer Schule für Geistigbehinderte verlangt eine sorgfältige Arbeitsteilung zwischen allen Lehrkräften an der Schule. Unbeschadet dieser Feststellung übernehmen Fachlehrer / Technische Lehrer und Sonderschullehrer grundsätzlich in gleicher Weise Unterrichtsaufgaben wie Unterricht in den Klassen, in Leistungs- und Neigungsgruppen oder in der Einzelförderung. Ferner gehören zu den gemeinsam verantworteten Aufgaben die Umsetzung des Bildungsplans, die Zusammenarbeit mit den Eltern und den allgemeinen Schulen sowie den anderen Partnern der Schule. Angebote der Frühförderung sind ebenso Aufgabe der Schule.
Sonderschullehrer nehmen sich in besonderer Weise unter anderem folgenden Aufgaben an:
- –
Koordinationsaufgaben bei der Umsetzung des Bildungsplans
- –
Klärung diagnostischer Fragestellungen und Erstellung diagnostischer Gutachten
- –
Koordination und ggf. Initiierung kollegialer Beratung und Qualifizierung.
- VI.
Die Einstellung des sonstigen Personals, insbesondere der erforderlichen betreuenden Kräfte, obliegt dem Schulträger (48 Abs. 1 und 2 SchG).
- VII.
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift über den organisatorischen Aufbau der Schule für Geistigbehinderte vom 2. August 1983 (K.u.U. 1983, S. 545) und die Bekanntmachung über die Dauer der Pflicht zum Besuch der Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule) vom 25. April 1984 (K.u.U. S. 369) außer Kraft.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000006890&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-KM-20090803-01-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true