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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:22-6703/24
Erlassdatum:23.06.2010
Fassung vom:23.06.2010
Gültig ab:07.07.2010
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2213-1
Fundstelle:K. u. U. 2010, 161
 

Einstellung von Pädagogischen Assistentinnen und Assistenten



Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2010



Az.: 22-6703/24



Fundstelle: K. u. U. 2010, S. 161





1.
Zur Unterstützung und Entlastung von Lehrkräften im Unterricht können Pädagogische Assistentinnen und Assistenten in den Dienst des Landes eingestellt werden.
Pädagogische Assistentinnen und Assistenten sind keine eigenverantwortlich im Unterricht tätigen Lehrpersonen.


Einstellungsvoraussetzungen



2.
Voraussetzungen für die Einstellung als Pädagogische Assistentin bzw. Pädagogischer Assistent sind:
Pädagogische Kompetenz, i. d. R. nachgewiesen durch einen entsprechenden Ausbildungsabschluss
Volljährigkeit
Bereitschaft zum flexiblen Einsatz an der Schule
Kooperationsfähigkeit und Kontaktfähigkeit
Die pädagogische Kompetenz erfüllen z. B. Personen mit Lehramtsausbildung, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben.


Ausschreibung/Auswahlverfahren



Schulen können jederzeit Stellen für Pädagogische Assistentinnen und Assistenten ausschreiben. Die Pädagogischen Assistentinnen und Assistenten werden in Anlehnung an das Verfahren der schulbezogenen Stellenausschreibung ausgewählt.



3.1
Die zu besetzenden Stellen werden über die Internetseite www.paedagogische-assistenten.de ausgeschrieben. Die Entscheidungen, ob und in welchem Umfang eine Schule eine Stelle ausschreiben darf, treffen die zuständigen Schulaufsichtsbehörden.


3.2
Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin informiert vor einer Ausschreibung die zuständige Lehrerkonferenz. Diese berät hierüber und kann ihm/ihr unbeschadet seiner/ihrer Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 Schulgesetz Empfehlungen, z. B. zur Zuordnung zu bestimmten Lehrkräften oder Klassen geben.


3.3
Die Stellenausschreibungen werden durch die oberen Schulaufsichtsbehörden für das Internet - www.paedagogische-assistenten.de – freigegeben. Der Ausschreibungszeitraum beträgt mindestens 10 Kalendertage.


3.4
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist direkt bei der Schule vorliegen. Zusätzlich ist die Bewerbung online über die Internetseite www.paedagogische-assistenten.de anzuzeigen.


3.5
Die Schulleitung der ausschreibenden Schule führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Bewerbergespräch. Bewerbergespräche werden nur mit Bewerberinnen und Bewerbern geführt, die in ihrer Bewerbung die in der Stellenausschreibung genannten besonderen Anforderungen nachweisen. Dabei kann unter Zugrundelegung des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils und der für eine Tätigkeit als Pädagogische Assistentin bzw. Pädagogischer Assistent förderlichen Qualifikationen eine Vorauswahl von Bewerberinnen und Bewerbern getroffen werden.


3.6
Bei den Gesprächen soll die Schulleitung ein von der Gesamtlehrerkonferenz gewähltes Mitglied hinzuziehen.


3.7
Die Beauftragte für Chancengleichheit1 kann gemäß § 9 Abs. 3 Chancengleichheitsgesetz an Bewerbergesprächen in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle erfüllen. Sofern an der Schule keine Beauftragte für Chancengleichheit, sondern eine Ansprechpartnerin bestellt ist, kann die zuständige Beauftragte für Chancengleichheit diese Aufgabe auf die Ansprechpartnerin der Schule delegieren.


3.8
An allen Gesprächen, die mit schwer behinderten bzw. gleichgestellten und nicht schwer behinderten Bewerberinnen und Bewerbern geführt werden, kann die jeweilige Schwerbehindertenvertretung teilnehmen, wenn unter den Bewerberinnen und Bewerbern Schwerbehinderte sind; es sei denn, die einzelnen schwer behinderten Bewerberinnen und Bewerber widersprechen ausdrücklich der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung. Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen.


Die Schwerbehindertenvertretung ist immer dann zu unterrichten, wenn unter den Bewerberinnen und Bewerbern Schwerbehinderte sind; ihr sind auf Wunsch die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber zur Einsicht vorzulegen.


3.9
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu einem Bewerbergespräch eingeladen werden, erhalten baldmöglichst von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter eine Absage und die Bewerbungsunterlagen zurück.


3.10
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter teilt der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Bewerberinnen und Bewerber mit, die für eine Tätigkeit an dieser Schule in Frage kommen. Kommen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in Frage, ist eine schriftlich begründete Rangfolge zu bilden. Für diese Entscheidungen sind ausschließlich die in der Stellenausschreibung genannten besonderen Anforderungen maßgebend. Die Unterlagen der von der Schulleitung priorisierten Bewerberinnen und Bewerber sind der oberen Schulaufsichtsbehörde zu übersenden. Diese entscheidet abschließend auf der Grundlage der von der Schulleiterin oder vom Schulleiter genannten Rangfolge über die konkrete Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und unterbreitet der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Einstellungsangebot. Nimmt die Bewerberin bzw. der Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist das Einstellungsangebot nicht an, so ist die obere Schulaufsichtsbehörde nicht mehr an das Angebot gebunden. Erreicht eine Bewerberin bzw. ein Bewerber bei mehreren ausgeschriebenen Stellen den ersten Rangplatz, kann sie oder er im Rahmen einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgelegten Erklärungsfrist entscheiden, welches Angebot sie oder er annimmt. Mit der Annahme des Einstellungsangebots nimmt die Bewerberin oder der Bewerber am weiteren Verfahren nicht mehr teil.


Nach der Entscheidung über die Einstellungsmaßnahme benachrichtigt die obere Schulaufsichtsbehörde die nicht berücksichtigten Bewerberinnen bzw. Bewerber, deren Bewerbungsunterlagen von den Schulleitungen übersandt worden sind. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter benachrichtigt zeitnah die weiteren Bewerberinnen und Bewerber.


3.11
Für die Bewerbergespräche an den Schulen wird keine Reisekostenvergütung gewährt.


Inkrafttreten



4.1
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


4.2
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Einstellung von Pädagogischen Assistentinnen und Assistenten" vom 03. August 2009 (K.u.U. S. 116) außer Kraft.

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