- 1.
Die nachfolgende Verwaltungsvorschrift gilt für berufliche Schulen. Durch Rechtsverordnungen oder Schulversuchsbestimmungen festgelegte Zeugnismuster bleiben unberührt.
- 2.
- 2.1
Die Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse und Halbjahresinformationen sind nach den auf der Seite „Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg“ (ASV – BW) des Intranets der Schulverwaltung eingestellten amtlichen Mustern zu erteilen (Einstiegsseite: http://kvintra.kultus.bwl.de/wdb/asv_bw.htm1. Unterpunkt: ASV-BW / ASV-BW Zeugnisse.
- 2.2
Abgangszeugnisse erhalten das Datum des letzten Schultages.
- 2.3
Soweit für berufliche Bildungsgänge mit behinderungsspezifischer Ausprägung keine besonderen Zeugnismuster festgelegt sind, ist dem Zeugnis das Muster für den entsprechenden allgemeinen Bildungsgang zu Grunde zu legen und im Zeugnis der besuchte berufliche Bildungsgang mit behinderungsspezifischer Ausprägung zu bezeichnen.
- 2.4
Die Zeugnisvordrucke sind im Format DIN A 4 herzustellen. Für das Berufliche Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform sind bis einschließlich Klasse 11 auch Vordrucke, die in Zeugnismappen gesammelt werden, zulässig.
- 3.
Die Schule kann, soweit in gesonderten Vorschriften nichts abweichendes geregelt ist bei berufsqualifizierenden Bildungsgängen mit Berufs- oder Abschlussbezeichnung (zum Beispiel „Staatlich geprüfter Techniker“) zusätzlich zum Abschlusszeugnis eine Urkunde über die bestandene Prüfung und die von der Schule verliehene Berechtigung zur Führung der Berufs- oder Abschlussbezeichnung nach amtlichem Muster ausstellen.
- 4.
- 4.1
Die Klassenstufen sind mit aufsteigenden Zahlen (1, 2, 3 usw.) zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss das besuchte Schuljahr oder Ausbildungsjahr kenntlich machen.
- 4.2
Die Zeugnisse sind eigenhändig vom Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterschreiben. Bei größeren Schulen kann ein Teil der Unterschriftsleistung auf den stellvertretenden Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin übertragen werden. Ist der Schulleiter oder die Schulleiterin bei der Bildung von Prüfungskommissionen nicht zugleich Vorsitzender oder Vorsitzende der Prüfungskommission, unterzeichnen das Zeugnis der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission und der Schulleiter oder die Schulleiterin.
Die Halbjahresinformationen sind vom jeweiligen Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterschreiben.
- 5.
- 5.1
Unter Leistungen in den einzelnen Fächern und Bereichen sind die Fächer und Bereiche nach der Stundentafel der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung auszubringen. Die in der Stundentafel festgelegten Untergliederungen (Pflichtfächer / Pflichtbereich, Wahlpflichtbereich, Wahlfächer / Wahlbereich) oder besondere Bezeichnungen einzelner Fächer (zum Beispiel: Schwerpunktfach, Profilfach, Ergänzungsfach) sind in den Zeugnissen kenntlich zu machen. Haben berufliche Sonderschulen keine eigene Stundentafel, sind die Fächer der Stundentafel des entsprechenden allgemeinen Bildungsganges auszuweisen.
- 5.2
Unter dem Fach Religionslehre ist in den Jahres-, den Halbjahreszeugnissen und den Halbjahresinformationen eine mit einer Klammer versehene Leerzeile auszubringen, in der zu vermerken ist, in welcher Religionslehre der Unterricht erteilt wurde.
- 6.
- 6.1
Arbeitsgemeinschaften, die im Beurteilungszeitraum regelmäßig besucht wurden, sind in den Zeugnissen aufzuführen.
- 6.2
Noten für Arbeitsgemeinschaften sind nur dann einzutragen, wenn die Arbeitsgemeinschaft nach Wochenstundenzahl, Ziel, Inhalt und Leistungsfeststellung einem in der Stundentafel ausgewiesenen Unterrichtfach entspricht (zum Beispiel Latein am Beruflichen Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform).
- 7.
- 7.1
In den Abgangs-, Abschluss- und Hochschulreifezeugnissen sind Noten wörtlich zu bezeichnen, Abkürzungen oder Ziffern sind nicht zulässig. Im Übrigen können die in den Formularen angegebenen Abkürzungen, bei der Halbjahresinformation auch Ziffern verwendet werden.
- 7.2.
In Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Halbjahresinformationen der beruflichen Bildungsgänge mit behinderungsspezifischer Ausprägung können die Noten in begründeten Einzelfällen durch eine Beschreibung der Leistungen ergänzt werden.
- 7.3
In Abschluss- und Abgangszeugnisse des originären Bildungsganges sind für Wahlfächer (Zusatzunterricht) zum Erwerb weiterführender schulischer Berechtigungen (zum Beispiel Fachhochschulreife) nur die Jahresnoten (Anmeldenoten) ohne Berücksichtigung der Zusatzprüfung einzutragen.
- 7.4
In Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen oder an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilnehmen, sind einzutragen:
- a)
bei weniger als acht Unterrichtswochen seit Schuljahresbeginn die Dauer des Unterrichtsbesuchs und gegebenenfalls ein Hinweis auf das zuletzt erteilte Jahreszeugnis,
- b)
die Anmeldenoten, sofern sie bereits vorliegen,
- c)
im Übrigen die bis zum Zeitpunkt des Austritts erzielten Noten.
Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Schultages des Schülers.
- 8.
- 8.1
Unter Bemerkungen sind einzutragen:
- a)
Berichtigungen mit Unterschrift und Dienstsiegel;
- b)
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern;
- c)
die vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht nach Abschnitt III der Verwaltungsvorschrift „Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht“ vom 14. November 2001 (K.u.U. 2002 S. 75) in der jeweils geltenden Fassung;
- d)
Vermerke oder ergänzende Aussagen entsprechend
- –
der Notenbildungsverordnung vom 05. Mai 1983 (GBl. S. 324, K.u.U. S. 449), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 328, K.u.U. S. 183) geändert worden ist,
- –
der für den Bildungsgang geltenden Schul- und Prüfungsordnung (zum Beispiel über das Bestehen oder Nichtbestehen der Probezeit oder Zwischenprüfung über die Versetzungsentscheidung über das Nichterreichen des Ausbildungszieles),
- –
- –
sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- 8.2
Im Abiturzeugnis ist gegebenenfalls der Erwerb des Latinums, des großen Latinums oder des Graecums zu vermerken.
- 9.
- 9.1
Soweit gesonderte Zeugnisse der Fachhochschulreife erteilt werden, sind ohne weitere Untergliederung nur diejenigen Fächer auszubringen, die als maßgebende Fächer für das Bestehen der Abschlussprüfung im berufsqualifizierenden Bildungsgang oder als Fächer der Zusatzprüfung für die Zuerkennung der Fachhochschulreife zu berücksichtigen sind.
- 9.2
Die in den die Fachhochschulreife vermittelnden Zeugnissen auszuweisende Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen ist aus dem arithmetischen Mittel der in den für die Zuerkennung der Fachhochschulreife maßgebenden Fächern erteilten Noten dieses Zeugnisses zu bilden. Die Noten der Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport werden bei der Berechnung der Durchschnittsnote nicht berücksichtigt, es sei denn, die Fächer sind berufsbezogen oder zählen für den Erwerb der Fachhochschulreife als Kernfächer. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet, es wird nicht gerundet.
- 9.3
Sofern im Zeugnismuster nicht bereits vorgesehen, ist die von der Kultusministerkonferenz vereinbarte und vom Kultusministerium bekannt gegebene Studienberechtigung in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland wie folgt zu vermerken:
„Anerkennung des Zeugnisses in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
- 10.
Abschluss- und Hochschulreifezeugnisse sowie Urkunden nach Nummer 3 für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Ersatzschulen und staatlich anerkannter Ergänzungsschulen sind durch die jeweiligen Prüfungsvorsitzenden zu siegeln, sofern es sich bei diesen um vom zuständigen Regierungspräsidium beauftragte Beamte oder Beamtinnen handelt. Sofern das Regierungspräsidium im begründeten Einzelfall auf die Benennung eines oder einer Beauftragten für den Prüfungsvorsitz verzichtet hat, sind die Zeugnisse auf Antrag der Schule vom Regierungspräsidium zu siegeln.
- 11.
- 11.1
Die Zeugnisse und Halbjahresinformationen verbleiben bei den Schülern, soweit nicht Zeugnismappen verwendet werden. Die Zeugnismappen sind den Schülern beim Austritt aus der Schule auszuhändigen.
- 11.2
Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, von einem oder einer Erziehungsberechtigten auf dem Jahreszeugnis, dem Halbjahreszeugnis und der Halbjahresinformation die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Gleiches gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Berufsschule und des Berufskollegs in Teilzeitunterricht hinsichtlich der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (§ 85 Absatz 2 Schulgesetz). Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin hat bei der Ausgabe der Zeugnisse und der Halbjahresinformation auf diese Verpflichtung hinzuweisen und deren Erfüllung auf geeignete Weise zu überwachen.
- 12.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Zeugnisse und Halbjahresinformationen an beruflichen Schulen vom 21. November 2001 (K.u.U. 2002 S. 8; ber. K.u.U. S. 238), die durch Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2014 (K.u.U. S. 129) geändert wurde, außer Kraft.