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Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen (VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen und zur Änderung weiterer Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschrift vom 28. Mai 2020 Az.: 31-6535.0/383 Fundstelle: K.u.U. 2020, S. 67 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.12.2021 (K.u.U. 2022, S. 3) I. Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen (VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen) - 1
- 1.1
Bei der Verwirklichung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags gemäß § 1 Absatz 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg kommt außerunterrichtlichen Veranstaltungen eine besondere Bedeutung zu. Sie dienen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers bei.
Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen eröffnen vielfältige Möglichkeiten einer vertieften Begegnung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Gemeinschaft.
Lehrkräfte haben Gelegenheit,
- –
sich der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler noch stärker persönlich zuwenden zu können,
- –
die Schülerinnen und Schüler nach ihren besonderen Interessen und Fähigkeiten an der Gestaltung wesentlich mitarbeiten zu lassen,
- –
die Vertrauensbasis zu den Schülerinnen und Schülern zu festigen und auszubauen sowie
- –
das Selbstverständnis der Schülerinnen und Schüler sowie deren Selbstvertrauen zu fördern.
Schülerinnen und Schüler haben Gelegenheit.
- –
ihre unterschiedlichen Interessen einzubringen,
- –
ihre besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entfalten,
- –
Anerkennung und Motivation für weiteren persönlichen Einsatz zu finden,
- –
Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu entwickeln und
- –
die eigene Bereitschaft zum mitverantwortlichen Handeln in einer Gemeinschaft zu stärken.
- 1.2
Der Bedeutung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im Sinne der Nummer 1.1 tragen insbesondere die folgenden Veranstaltungen Rechnung:
- a)
Wanderungen und Jahresausflüge
Im Schuljahr können Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten bis zu vier Wandertage durchführen; ab Klasse 5 kann dafür auch eine bis zu einwöchige Wanderung stattfinden. Ausnahmsweise ist auch in den Klassen 3 und 4 eine mehrtägige Wanderung möglich. Daneben können die Schulen einen ganztägigen Jahresausflug durchführen, wobei eine angemessene Wanderzeit gewährleistet sein soll.
- b)
Chor-, Orchester- und Sporttage
Im Schuljahr können bis zu fünf Tage für Chor-, Orchester- und Sportveranstaltungen verwendet werden.
- c)
Besuch bildungsfördernder Veranstaltungen sowie Theateraufführungen und musikalischer Darbietungen
- d)
Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung
Sie können ab Klasse 8 durchgeführt werden und sollen nicht mehr als fünf Unterrichtstage dauern. Nummer 1.3 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Landtagsbesuche wird auf die „Richtlinie der Präsidentin des Landtags über die Einführung von Schülerinnen und Schülern sowie sonstigen Jugendgruppen in die Parlamentsarbeit“ in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
- e)
Schullandheimaufenthalte
Während der Schulzeit soll mindestens einmal an einem Schullandheimaufenthalt teilgenommen werden, der in der Regel ab Klasse 5 in ländlichen Gegenden Baden-Württembergs durchgeführt wird und zwischen fünf und vierzehn Tagen dauert. Ausnahmsweise sind auch in den Klassen 1 bis 4 Schullandheimaufenthalte möglich
- f)
Lerngänge und Betriebserkundungen
- g)
Projekttage
- h)
Schüleraustausch mit dem Ausland
Er kann in der Regel ab Klasse 7 durchgeführt werden und zwischen zehn Tagen und vier Wochen dauern, wobei Gruppen von Schülerinnen und Schülern mehrerer Klassen bis höchstens zwei Wochen Unterrichtszeit in Anspruch nehmen können.
- i)
Internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas
Es gilt Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderung der Jugendbildung vom 21. Juni 2017 (K.u.U. S. 140) in der jeweils geltenden Fassung.
Während eines Schuljahres soll eine Klasse in der Regel nicht mehr als etwa zwei Wochen Schulzeit für die Durchführung von Veranstaltungen der Buchstaben a bis d in Anspruch nehmen.
- 1.3
Schulische Erziehung zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung, zur Menschlichkeit und Friedensliebe sowie zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer kann in besonderer Weise bei dem Besuch von Orten geleistet werden, an denen nationalsozialistisches Unrecht geschehen ist. Während der Schulzeit soll mindestens einmal an dem Besuch eines solchen Ortes teilgenommen werden.
Für Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts gilt Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderung der Jugendbildung vom 21. Juni 2017 (K.u.U. S. 140) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2
- 2.1
Den Schulen wird der ihnen für außerunterrichtliche Veranstaltungen zur Verfügung stehende Betrag mitgeteilt.
- 2.2
Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen.
- 2.3
Die Planungen der einzelnen schulischen Veranstaltungen, insbesondere der mehrtägigen Fahrten und Wanderungen, sollen grundsätzlich in der Klassenpflegschaft beraten werden.
- 2.4
Die Veranstaltungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt. Genehmigungen sind nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.
- 2.5
Die Schule ist dafür verantwortlich, dass Art und Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung den unter Nummer 1.1 oder Nummer 1.3 genannten pädagogischen Zielen und Vorgaben unmittelbar und eindeutig dienen und auf den Erkenntnisstand und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler abgestimmt sind.
Lerngänge, Betriebserkundungen, Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung müssen dem Bildungsplan entsprechen.
- 2.6
Die an der Veranstaltung teilnehmenden Lehrkräfte und die sonstigen geeigneten Begleitpersonen müssen den zu erwartenden Anforderungen gewachsen und über ihre Pflichten informiert sein. Sonstige geeignete Begleitpersonen können insbesondere Eltern sein.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Schülerinnen und Schülern soll neben der verantwortlichen Lehrkraft mindestens eine Begleitperson teilnehmen; dies gilt an Grundschulen bei jeder Klassengröße. Bei mehr als 40 Schülerinnen und Schülern ist im Regelfall die Teilnahme einer weiteren Begleitperson erforderlich. Im Übrigen richtet sich die Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler und den mit der Veranstaltung verbundenen Gefahren; aus inklusiver Beschulung resultierende Bedarfe sind angemessen zu berücksichtigen.
An den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren richtet sich die Zahl der Begleitpersonen nach den Bedarfen der Schülerinnen und Schüler.
- 2.7
Die für die Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind so niedrig wie möglich zu halten, müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Veranstaltung stehen und dürfen die Eltern nicht unzumutbar belasten.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind in der Regel Schullandheime, Jugendherbergen, Jugendhotels und ähnliche Übernachtungs- und Verpflegungsstätten auszuwählen.
Es sollen öffentliche Verkehrsmittel gewählt werden, soweit ein zumutbares Fahrangebot besteht.
- 2.8
Die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schüler an mehrtägigen Veranstaltungen bedarf des schriftlichen Einverständnisses der Eltern.
- 2.9
Die Kostenbeiträge der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern und die sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Veranstaltungen werden von der verantwortlichen Lehrkraft verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben sollen bei größeren Geldbeträgen über ein zweckgebundenes Treuhandkonto abgewickelt werden. Eine zeitnahe Prüfung des Nachweises über die ordnungsgemäße Mittelverwendung ist durch die Schulleitung sicherzustellen.
- 2.10
Grundsätzlich sollen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Gruppe, Lerngruppe oder Kurses teilnehmen. Sofern einzelne Schülerinnen und Schülern nicht an der außerunterrichtlichen Veranstaltung teilnehmen, sind sie zur Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe verpflichtet.
- 3
- 3.1
Bei allen außerunterrichtlichen Veranstaltungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift besteht für beamtete Lehrkräfte Dienstunfallfürsorge, für angestellte Lehrkräfte, Begleitpersonen und Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass bei rein privaten Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler, die lediglich bei Gelegenheit der Veranstaltung stattfinden, Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen sein kann.
- 3.2
Die Reisekostenvergütung für Lehrkräfte richtet sich bei allen Veranstaltungen, die auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt werden, nach den allgemeinen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Entsprechendes gilt für Begleitpersonen, die nicht im öffentlichen Dienst stehen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung stellt Musterformulare für die Reiskostenabrechnung auf seiner Internetseite bereit.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden nicht Einzelzimmerkosten, wie bei gewöhnlichen Dienstreisen angesetzt, sondern anstelle des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes folgende Aufwandsvergütung festgesetzt:
- 3.2.1
Tagegeld
Das Tagegeld wird nach den jeweils gültigen reisekostenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg festgesetzt. Es werden 70 Prozent des jeweils zustehenden Tagegeldes als Aufwandsvergütung erstattet.
- 3.2.2
Unterkunftskosten
Die Aufwandsvergütung für die Unterkunftskosten wird wie folgt festgesetzt, darf aber die tatsächlichen Ausgaben nicht übersteigen:
Reisekostenerstattung für Übernachtung je Person und Nacht | Inland | bis zu | 80 %der Höchstsätze des als notwendig anerkannten Betrages für eine gewöhnliche Dienstreise | Ausland | bis zu | 80 % der Höchstsätze des als notwendig anerkannten Betrages für eine gewöhnliche Dienstreise |
- 3.2.3
Berücksichtigung der Verpflegung bei den Unterkunftskosten
Die Verpflegung wird bei den Unterkunftskosten wie folgt berücksichtigt:
Sind in den Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks enthalten, so wird das für die außerunterrichtlichen Veranstaltungen nach dieser Verwaltungsvorschrift festgelegte Inlands- beziehungsweise Auslandstagegeld um 20 Prozent des nach dieser Verwaltungsvorschrift zustehenden Tagegeldes für einen vollen Kalendertag gekürzt. Das gleiche gilt bei Voll- oder Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittagessen 40 Prozent und für das Abendessen 40 Prozent betragen.
Die pauschale Kürzung des Tagegeldes erfolgt stets dann, wenn in der Unterkunftsrechnung der Anteil für die enthaltene Verpflegung nicht gesondert ausgewiesen ist (Inklusivpreis) oder die Verpflegung zwar gesondert ausgewiesen ist, aber als vom Dienstherrn gestellt angesehen werden kann.
- 3.3
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Reisekostenvergütung ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg.
Abweichend besteht die Zuständigkeit der jeweils zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde bei Schüleraustauschmaßnahmen im Rahmen des Patenschaftsprogramms mit deutschen Auslandschulen. Darüber hinaus kann das Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umsetzung der Enquete-Kommission „Fit für’s Leben in der Wissensgesellschaft Bereich Berufliche Schulen“ sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Berufsbildung abweichende Zuständigkeiten festlegen.
- 3.4
Im Rahmen des internationalen Schülergruppenaustauschs können Schülerinnen und Schülern Zuschüsse entsprechend der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel und der jeweiligen Förderbestimmungen gewährt werden. Beim Schülergruppenaustausch mit Frankreich sind Anträge über die jeweils zuständige obere Schulaufsichtsbehörde an das Deutsch-Französische Jugendwerk, bei Gruppenaustauschmaßnahmen mit anderen Ländern an das Regierungspräsidium Stuttgart als obere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
- 3.5
Für internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas sowie für Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts können Schulen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse erhalten. Anträge sind bei der jeweils zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Es gilt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderung der Jugendbildung vom 21. Juni 2017 (K.u.U. S. 140) in der jeweils geltenden Fassung.
II. Änderung der Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse, Halbjahresinformation, Lernentwicklungsbericht und Schulbericht Die Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse. Halbjahresinformation, Lernentwicklungsbericht und Schulbericht vom 21. Februar 2019 (K.u.U. S. 27) wird wie folgt geändert: - 1.
In Nummer 2.1 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
„Die amtlichen Muster der Zeugnisse (Jahres-, Halbjahres-, Abschluss-, Abgangs-, Prüfungs- und sonstige Zeugnisse), Halbjahresinformation, des Lernentwicklungsberichts, des Schulberichts und der sonstigen Bescheinigungen (beispielsweise Testate und Zertifikate) gemäß dieser Verwaltungsvorschrift sind allgemein zugänglich über die Internetseite der „Amtlichen Schulverwaltung Baden-Württemberg“ (ASV-BW) abrufbar. Die von dieser Verwaltungsvorschrift erfassten Schulen haben das jeweilige amtliche Muster zu verwenden, soweit nicht schuleigene Beiblätter verwendet werden können. Öffentliche Schulen, die ASV-BW nutzen, erhalten die aktualisierten Vorlagen als Direktsynchronisation der Software an der jeweiligen Dienststelle. Die übrigen Schulen haben auf die Muster durch eine Verlinkung im Intranet der Schulverwaltung Zugriff (Einstiegsseite: Intranet Anwendungen SCS-WDB, Unterpunkt: ASV-BW / ASV-BW Zeugnisse). Schuleigene Beiblätter im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift können erforderlichenfalls auch mehrere Seiten umfassen.“
- 2.
In Nummer 2.4 wird der zweite Satz wie folgt gefasst:
„Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 10 den Hauptschulabschluss anstreben, erhalten in Klassenstufe 9 ein schuleigenes Beiblatt über die Projektarbeit, in dem die dafür erbrachte Gesamtleistung verbal beschrieben wird.“
- 3.
In Nummer 4.1 werden im ersten Absatz nach den Wörtern „Abschlusszeugnis der Grundschule“ die Wörter „, auf dem das Landeswappen in den offiziellen Farben ausgebracht wird“ eingefügt.
- 4.
In Nummer 4.2.1 wird der erste Satz wie folgt gefasst:
„Wer die Hauptschulabschlussprüfung am Ende von Klasse 9 der Hauptschule oder Werkrealschule bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss.“
- 5.
Nummer 8 wird folgende Nummer angefügt:
„8.6 Wer die jeweils geltenden Voraussetzungen für den Erwerb eines dem
- a)
Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstands an der Realschule oder dem Gymnasium oder
- b)
Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand an dem Gymnasium
erfüllt, erhält auf Wunsch eine Bescheinigung über den jeweils erreichten Bildungsstand. Für die Bescheinigung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstands an der Werkrealschule gilt die Werkrealschulabschlussprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.“
- 6.
In Nummer 10.3 werden nach dem Wort „siegeln“ die Wörter „, wenn die Siegelung nicht durch die Schule vorgenommen wird“ eingefügt.
- 7.
Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:
„10.5 Zeugnisse, Halbjahresinformationen, Lernentwicklungsberichte und Schulberichte von Schülerinnen und Schülern eines SBBZ, deren Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einer kooperativen Organisationsform des gemeinsamen Unterrichts gemäß § 15 Absatz 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erfüllt wird, weisen im Kopf die beiden beteiligten Schulen aus. Unter „Bemerkungen“ ist folgender Vermerk aufzunehmen: „[Name] besucht die ... [Name der Schule, in der die kooperative Organisationsform stattfindet] im Rahmen einer kooperativen Organisationsform des gemeinsamen Unterrichts der ... [Name des SBBZ].“ und im Falle zieldifferenten Unterrichts ist eine zusätzliche Bemerkung gemäß Nummer 2.2.2 daran anzufügen. In Bezug auf das zu verwendende Zeugnismuster beraten und beschließen die Gesamtlehrerkonferenzen der in der kooperativen Organisationsform des gemeinsamen Unterrichts zusammenarbeitenden Schulen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Bedarf kann zur Vermittlung eines breiteren Bildes über den erreichten Bildungsstand ein Beiblatt beigefügt werden.
Für die Unterschriftsleistung gilt Nummer 10.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leiterinnen beziehungsweise der Leiter beider Schulen unterschreiben. Dies gilt für die Siegelung entsprechend.“
- 8.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu Nummer 2.1) Sprachniveaus gemäß GER am Ende der Sekundarstufe I der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und der Gemeinschaftsschule
| Englisch 1. Fremdsprache1 | Französisch 2. Fremdsprache1 | Spanisch 3. Fremdsprache1 | Hauptschulabschluss | A2+ (A1) | A2 (A1)2 | A1 (-)3 | Werkrealschulabschluss | B1, in Teilen B1+ (A2) | - | - | Realschulabschluss | B1, in Teilen B1+ (A2) | A2+ (A1)4 | A2+ (A1)3 | Abschluss Klasse 10 auf erweitertem Niveau5 | B1, in Teilen B1+ (A2) | B1 (A2) | B1 (A2) |
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| 1 | Ausbringen des jeweiligen Sprachniveaus setzt das Erreichen mindestens der Note „ausreichend“ in der jeweiligen Fremdsprache voraus; anderenfalls ist das Sprachniveau des in der Tabelle jeweils vorgesehenen Klammerzusatzes auszubringen. | 2 | An einer Gemeinschaftsschule oder Realschule | 3 | An einer Gemeinschaftsschule | 4 | Unter Anwendung des Bildungsplans 2004: A2 (A1) | 5 | An einer Gemeinschaftsschule bei Leistungen auf dem erweiterten Niveau“ |
- 9.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Klammerzusatz nach der Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
„(zu Nummer 2.1)“
- b)
In der Überschrift werden die Wörter „entsprechend dem Bildungsplan 2004“ gestrichen.
- c)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
- aa)
In den Spalten mit den Bezeichnungen „Englisch“, „Französisch“, „Russisch“ und „Italienisch, Spanisch, Portugiesisch“ wird in der Zeile mit der Bezeichnung „Ende der Einführungsphase“ jeweils die Angabe „(A2)“ eingefügt.
- bb)
In der Spalte mit der Bezeichnung „Chinesisch“ wird in der Zeile mit der Bezeichnung „Ende der Einführungsphase“ die Angabe „(A1)“ eingefügt.
- cc)
In der Spalte mit der Bezeichnung „Französisch oder Spanisch“ wird in der Zeile mit der Bezeichnung „Ende der Einführungsphase“ die Angabe „(-)“ angefügt.
- dd)
Die Spalte mit der Bezeichnung „Englisch, Französisch, Italienisch bilinguale Züge“ wird wie folgt gefasst:
Englisch, Französisch, Italienisch Internationales Abitur Baden-Württemberg, Bilinguales Zertifikat Kursstufe, Abibac. AbiStat | B1, in Teilen B2 (A2) | B2 | B2, in Teilen C1 | C1 |
- d)
Die Fußnote 3 wird gestrichen.
- e)
In der bisherigen Fußnote 5 werden die Wörter „und zusätzlich die Teilnahme an der Hör- oder Hör-Sehverstehensklausur oder gleichwertige Feststellung des Hörverstehens“ gestrichen.
- f)
Die bisherige Fußnote 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Wörter „zusätzlich die Teilnahme an der Hör- oder Hör-Sehverstehensklausur oder gleichwertige Feststellung des Hörverstehens“ werden durch die Wörter „in den Kursen eines Basisfachs zusätzlich die Teilnahme an einer Hör- oder Hör-Sehverstehensklausur“ ersetzt.
- bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„In den Kursen eines Leistungsfachs erfolgt die Feststellung des Hörverstehens jedenfalls in der schriftlichen Abiturprüfung.“
III. Änderung der Verwaltungsvorschrift Ferienverteilung und unterrichtsfreie Samstage in den Schuljahren 2017/2018 bis 2022/2023 Die Verwaltungsvorschrift Ferienverteilung und unterrichtsfreie Samstage in den Schuljahren 2017/2018 bis 2022/2023 vom 4. September 2006 (K.u.U. S. 300, ber. 2007 S. 2), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Oktober 2017 (K.u.U. S. 225, ber. 2018 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: - 1.
In der Überschrift wird die Angabe „2017/2018 bis 2022/2023“ durch die Angabe „2019/2020 bis 2023/2024“ ersetzt
- 2.
Abschnitt I wird wie folgt gefasst:
I. Ferienverteilung In den Schuljahren 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 werden die Ferien wie folgt festgesetzt: Schuljahr 2019/2020: Sommerferien: | 29. Juli 2019 bis einschließlich 10. September 2019 |
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| Herbstferien: | 28. Oktober 2019 bis einschließlich 30. Oktober 20191) |
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| Weihnachtsferien: | 23. Dezember 2019 bis einschließlich 4. Januar 2020 |
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| Osterferien: | 6. April 2020 bis einschließlich 18. April 20202) |
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| Pfingstferien: | 2. Juni 2020 bis einschließlich 13. Juni 2020 |
Den Schulen stehen noch fünf bewegliche Ferientage zur Verfügung.3) Schuljahr 2020/2021: Sommerferien: | 30. Juli 2020 bis einschließlich 12. September 2020 |
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| Herbstferien: | 26. Oktober 2020 bis einschließlich 30. Oktober 20201) |
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| Weihnachtsferien: | 23. Dezember 2020 bis einschließlich 9. Januar 2021 |
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| Osterferien: | 6. April 2021 bis einschließlich 10. April 20212) |
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| Pfingstferien: | 25. Mai 2021 bis einschließlich 5. Juni 2021 |
Den Schulen stehen noch vier bewegliche Ferientage zur Verfügung.3) Schuljahr 2021/2022: Sommerferien: | 29. Juli 2021 bis einschließlich 11. September 2021 |
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| Herbstferien: | 2. November 2021 bis einschließlich 6. November 20211) |
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| Weihnachtsferien: | 23. Dezember 2021 bis einschließlich 8. Januar 2022 |
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| Osterferien: | 19. April 2022 bis einschließlich 23. April 20222) |
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| Pfingstferien: | 7. Juni 2022 bis einschließlich 18. Juni 2022 |
Den Schulen stehen noch vier bewegliche Ferientage zur Verfügung.3) Schuljahr 2022/2023: Sommerferien: | 28. Juli 2022 bis einschließlich 10. September 2022 |
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| Herbstferien: | 2. November 2022 bis einschließlich 4. November 20221) |
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| Weihnachtsferien: | 21. Dezember 2022 bis einschließlich 7. Januar 2023 |
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| Osterferien: | 11. April 2023 bis einschließlich 15. April 20232) |
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| Pfingstferien: | 30. Mai 2023 bis einschließlich 9. Juni 2023 |
Den Schulen stehen noch fünf bewegliche Ferientage zur Verfügung.3) Schuljahr 2023/2024: Sommerferien: | 27. Juli 2023 bis einschließlich 9. September 2023 |
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| Herbstferien: | 30. Oktober 2023 bis einschließlich 3. November 20231) |
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| Weihnachtsferien: | 23. Dezember 2023 bis einschließlich 5. Januar 2024 |
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| Osterferien: | 23. März 2024 bis einschließlich 5. April 2024 |
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| Pfingstferien: | 21. Mai 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024 |
Den Schulen stehen noch fünf bewegliche Ferientage zur Verfügung.3) 1) | Am 31. Oktober 2019, 31. Oktober 2020, 31. Oktober 2021, 31. Oktober 2022 und 31. Oktober 2023 (Reformationsfest) ist schulfrei. | 2) | Am 1. April 2021, 14. April 2022 und 6. April 2023 (jeweils Gründonnerstag) ist schulfrei. | 3) | Zu den beweglichen Ferientagen erhalten die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg nach § 6 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO vom 8. Juli 2014 (GBl. S. 311) in jedem Schuljahr drei unterrichtsfreie Tage, die entsprechend der Regelung für bewegliche Ferientage festzulegen sind. |
- 3.
In Abschnitt II Nummer 3 werden die Spalten Schuljahr 2017/2018 und 2018/2019 gestrichen und nach dem Schuljahr 2022/2023 folgende Spalte angefügt:
Schuljahr 2023/2024 | 23. September 2023 | 7. Oktober 2023 | 21. Oktober 2023 | 4. November 2023 | 18. November 2023 | 2. Dezember 2023 | 16. Dezember 2023 | 13. Januar 2024 | 27. Januar 2024 | 10. Februar 2024 | 24. Februar 2024 | 9. März 2024 | 6. April 2024 | 20. April 2024 | 4. Mai 2024 | 18. Mai 2024 | 1. Juni 2024 | 15. Juni 2024 | 29. Juni 2024 | 13. Juli 2024 |
IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen vom 6. Oktober 2002 (K.u.U. S. 324) außer Kraft. Weitere Fassungen dieser Vorschrift
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