- 1
- 1.1.
Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen für Sprachfördermaßnahmen im Rahmen von schulbegleitenden Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an zusätzlicher Sprachförderung, insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund.
- 1.2
Die Maßnahmen ermöglichen und erleichtern den Schülerinnen und Schülern die Integration in das deutsche Schul- und Bildungssystem sowie das Einüben sozialen Verhaltens und ergänzen die schulischen Maßnahmen. Gefördert werden Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 und 6 der Werkreal- / Hauptschulen, der Gemeinschaftsschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen sowie der Klassenstufen 5 und 6 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt bzw. dem Bildungsgang Lernen. Schülerinnen und Schüler anderer Klassenstufen können nur gefördert werden, wenn sie in eine Vorbereitungsklasse oder einen Vorbereitungskurs aufgenommen (Nummer 3.5) oder Seiteneinsteiger sind (Nummer 3.6). Schülerinnen und Schüler anderer Schularten können nur gefördert werden, sofern sie Seiteneinsteiger sind (Nummer 3.6).
- 1.3
Zuwendungen werden im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- 2.
- 2.1
Zuwendungsempfänger können sein
- 2.1.1
geeignete juristische Personen (zum Beispiel Gemeinden, Kirchengemeinden, gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine) oder
- 2.1.2
geeignete natürliche Personen (Privatpersonen).
- 3.
- 3.1
Aus pädagogischen Gründen umfasst eine Sprachfördermaßnahme im Bewilligungszeitraum (Schuljahr) in der Regel mindestens 80 Zeitstunden. In Ausnahmefällen sind Förderumfänge ab 54 Zeitstunden förderfähig. Die Förderhöhe ergibt sich aus Nummer 4.3.1. Förderumfänge von weniger als 54 Zeitstunden sind nicht, auch nicht anteilig, förderfähig.
- 3.2
Können Fördergruppen auf Grund der Besonderheiten in den Eingangsklassen 1 und 5 oder wegen neu hinzukommender Schülerinnen und Schüler nicht während der Regelantragsfrist (bis 30. November) gebildet und beantragt werden, so ist eine nachträgliche Gruppenbildung bis zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums möglich. In diesem Fall sind Förderumfänge ab 27 Zeitstunden förderfähig. Die Förderhöhe ergibt sich aus Nummer 4.3.2. Förderumfänge von weniger als 27 Zeitstunden sind nicht, auch nicht anteilig, förderfähig.
- 3.3
Die Sprachfördermaßnahmen erfolgen in Fördergruppen von drei bis sieben förderberechtigten Schülerinnen und Schülern nach Nummer 1.2 Satz 2, die grundsätzlich dieselbe Schule besuchen. Eine Gruppenbildung an einer Außenstelle der Schule ist zulässig, wenn wegen der räumlichen Entfernung eine Bildung von gemeinsamen Gruppen aus Schülerinnen und Schülern der Hauptstelle und der Außenstelle einer Schule nicht in Frage kommt. Eine Fördergruppe kann auch aus Schülerinnen und Schülern von mehr als einer Schule oder Schulart bestehen, wenn dies pädagogisch begründet ist.
- 3.4
Fördergruppen nach Nummer 3.1 bis 3.3 können jahrgangsübergreifend für Schülerinnen und Schüler in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen, klassenstufenbezogen und klassenbezogen gebildet werden. Wenn es pädagogisch begründet ist, können Gruppen auch mit Schülerinnen und Schülern aus nicht aufeinanderfolgenden Klassenstufen gebildet werden. Der Grundsatz der sparsamen Verwendung von Fördermitteln für die Bewilligung der Zuwendung gebietet, dass bezüglich der Bildung der Fördergruppen die Gesamtzahl der im Rahmen des Satzes 1 förderberechtigten Schülerinnen und Schüler maßgeblich ist. Bei mehr als sieben förderberechtigten Schülerinnen und Schülern kann die Fördergruppe geteilt und eine weitere Fördergruppe gebildet werden.
- 3.5
Wegen des besonders hohen Sprachförderbedarfs von Schülerinnen und Schülern aus Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungskursen, können an der betreffenden Schule für diese eigene Fördergruppen gebildet werden. Nummer 3.3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Wechsel beziehungsweise Austausch von Schülerinnen und Schülern dieser Fördergruppen während des Schuljahres ist möglich.
- 3.6
Schülerinnen und Schüler, die in schulpflichtigem Alter aus dem Ausland zugezogen sind (Seiteneinsteiger), haben in aller Regel einen besonders hohen Sprachförderbedarf. Für sie gelten nachfolgende Sonderregelungen:
- 3.6.1
Förderfähig sind Maßnahmen für die in Nummer 1.2 Satz 2 genannten Seiteneinsteiger.
- 3.6.2
Darüber hinaus können Maßnahmen für Seiteneinsteiger ausnahmsweise auch Schülerinnen und Schüler höherer Klassenstufen und anderer Schularten umfassen. Eine Förderung ist im Regelfall für ein Jahr möglich. In besonders begründeten Einzelfällen kommt eine Förderdauer von bis zu drei Jahren in Betracht.
- 3.6.3
Es können an der betreffenden Schule für diese Schülerinnen und Schüler eigene Fördergruppen gebildet werden. Eine solche Fördergruppe muss mindestens zwei förderberechtigte Teilnehmer umfassen. Der Wechsel beziehungsweise Austausch von Schülerinnen und Schülern dieser Fördergruppen während des Schuljahres ist möglich.
- 3.7
Die Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler, die nicht unter den begünstigten Personenkreis nach Nummer 1.2 fallen, in eine gebildete Fördergruppe, berechtigt nicht zur Einrichtung einer zusätzlichen Fördergruppe nach Nummer 3.4 Satz 4.
- 3.8
Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Sprachfördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit des Trägers mit der Schule erforderlich. Sprachfördermaßnahmen müssen grundsätzlich in den Räumen der Schule oder in ihrer räumlichen Nähe erfolgen. Die Förderung muss auf den Bildungsplan und den speziellen Sprachförderbedarf der Schülerin beziehungsweise des Schülers abgestimmt sein. Eine entsprechende Bestätigung der Schule ist erforderlich.
- 4.
- 4.1
Auf Antrag werden bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3 die Zuwendungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt. Der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu stellen; ihm ist die Bestätigung der Schule nach Nummer 3.8 Satz 4 beizufügen. Der Träger ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) anzuzeigen, wenn die Anzahl der nach Nummer 1.2 Satz 2 und nach Nummer 3.5 zu fördernden Schülerinnen und Schüler dauerhaft die Mindestzahl drei, in den Fällen der Nummer 3.6 die Mindestzahl zwei, unterschreitet.
- 4.2
Eine Fördergruppe darf nicht gleichzeitig über mehrere Landesförderprogramme bezuschusst werden.
- 4.3
Für den Bewilligungszeitraum erfolgt die Zuwendung als Gruppenförderung. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Förderumfang und wird wie folgt bemessen:
- 4.3.1
Für Fördermaßnahmen, die gemäß Nummer 3.1 ein Schuljahr umfassen und Fördermaßnahmen gemäß Nummer 3.2, je Fördergruppe:
- 4.3.1.1
Maximal 700 Euro je Fördermaßnahme von 54 bis 79 Zeitstunden,
- 4.3.1.2
Maximal 850 Euro je Fördermaßnahme von 80 bis 119 Zeitstunden,
- 4.3.1.3
Maximal 1.000 Euro je Fördermaßnahme von mehr als 119 Zeitstunden.
- 4.3.2
Maximal 350 Euro für Fördergruppen nach Nummer 3.2, die bis zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums gebildet werden und zwischen 27 und 53 Förderstunden durchführen.
- 4.4
Das Kultusministerium legt nach Ablauf der in Nummer 5.1.1 geregelten Antragsfrist die für den jeweiligen Bewilligungszeitraum maßgebliche Höhe der Förderbeträge nach Nummer 4.3.1 und 4.3.2 fest.
- 5.
- 5.1
Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
- 5.1.1
Förderanträge nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1 müssen der L-Bank zusammen mit der Bestätigung der Schule spätestens am 30. November des Bewilligungszeitraums (Ausschlussfrist) vorliegen.
- 5.1.2
Förderanträge nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 4.3.2 müssen der L-Bank zusammen mit der Bestätigung der Schule spätestens am 1. März des Bewilligungszeitraums (Ausschlussfrist) vorliegen.
- 5.2
Bewilligung und Auszahlung
- 5.2.1
Die Zuwendung wird von der L-Bank im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.
- 5.2.2
Bewilligung und Auszahlung erfolgen durch die L-Bank. Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 44 der LHO darf die Zuwendung auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfängers. Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung durch die L-Bank in einer Summe nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides. Für Förderanträge nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1 ist die Auszahlung jedoch frühestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums, für Förderanträge nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 4.3.2 frühestens zum 1. Mai des Bewilligungszeitraums möglich.
- 5.2.3
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist der L-Bank nach Nummer 6.1 ANBest-P bis zum 31. Januar des Jahres, das auf den Abschluss der Maßnahme folgt, nachzuweisen. So lange der Verwendungsnachweis für die bereits bewilligte Förderung des Vorjahres nicht vollständig erbracht ist, muss eine Förderung für das Folgejahr nicht bewilligt werden. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P), der aus dem vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis der Stunden und gegebenenfalls der Veränderung der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler besteht. Der Verwendungsnachweis ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu erbringen.
- 5.2.4
Der Träger hat die Namen und Geburtsdaten der nach den Nummern 1.2 Satz 2, 3.5 und 3.6 förderberechtigten Schülerinnen und Schüler zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen und während des gesamten Zeitraums der Maßnahme Veränderungen zu dokumentieren. Der Träger ist verpflichtet, alle mit dem Förderprogramm zusammenhängenden Akten und elektronischen Daten zehn Jahre ab Abschluss des Verwaltungsverfahrens aufzubewahren.
- 5.2.5
Die L-Bank ist öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 2 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Sie ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sonstige Unterlagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung im Bewilligungsverfahren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung erforderlich sind. Der Zuwendungsempfänger hat diese der L-Bank auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
- 5.2.6
Die L-Bank kann entsprechend den üblichen Rundungsregeln auf Eurobeträge ab- und aufrunden.
- 5.3
Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine anteilige Rückforderung bleiben vorbehalten, wenn
- 5.3.1
während des Förderzeitraums die Fördergruppengröße unter die Bemessungsgrenze nach Nummer 3.3 (drei Schülerinnen und Schüler) oder Nummer 3.6 (zwei Schülerinnen und Schüler) fällt.
- 5.3.2
in einer Fördergruppe nach Nummer 3.1 oder 3.2 weniger als die Anzahl der nach den Nummern 4.3.1 oder 4.3.2 beantragten Stunden durchgeführt wurde.
- 5.4
Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrags bleiben vorbehalten, wenn in einer Fördergruppe nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1 weniger als 54 Zeitstunden, in einer Fördergruppe nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 4.3.2 weniger als 27 Zeitstunden durchgeführt wurden.
- 5.5.
In den Fällen der Nummern 5.3 und 5.4 kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung abgesehen werden, wenn nachträglich Umstände eintreten, die zu einer Absenkung der Gruppengröße oder zu einer Verminderung der zu leistenden Zeitstunden führen oder geführt haben, und diese für den Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns weder absehbar waren noch von ihm zu vertreten sind.
- 5.6
Für das weitere Verfahren (Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsprüfung und Rückforderung) ist die L-Bank zuständig. In Streitigkeiten nach dieser Verwaltungsvorschrift vertritt sie das Land Baden-Württemberg gerichtlich und außergerichtlich.
- 5.7
Die Antragsformulare und Vordrucke werden zum Herunterladen von der L-Bank unter der Adresse www.l-bank.de bereitgestellt.
- 6.
Das Kultusministerium kann mit Schreiben an die Träger, die Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift durchführen, Hinweise und Erläuterungen zum Verfahren geben.
- 7.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2021 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Juli 2023. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der außerschulischen und außerunterrichtlichen (schulbegleitenden) Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe (HSL-Richtlinie) vom 17. Juni 2014, Az.: 31-6937.32/161 (K.u.U. 2014, S. 90) außer Kraft.