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Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verleihung von Feuerwehr-Ehrenzeichen (VwV-Feuerwehr-Ehrenzeichen) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verleihung von Feuerwehr-Ehrenzeichen (VwV-Feuerwehr-Ehrenzeichen) Vom 28. März 2018 – Az. 6-1512.0/3 – Fundstelle: GABl. 2018, S. 190 Auf Grund von Abschnitt VI der Anordnung der Landesregierung über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens (Stiftungsanordnung) vom 25. Juni 1956 (GBl. S. 99) in der Fassung vom 1. Dezember 2011 (GABl. S. 564), geändert durch Anordnung vom 21. März 2018 (GABl. S. 190) wird bestimmt: - 1
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird nach der Stiftungsanordnung zur Anerkennung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens in fünf Stufen verliehen. Die Verleihungsvoraussetzungen sind in der Stiftungsanordnung geregelt.
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- 2.1
Die auszuzeichnenden Personen sind vom Bürgermeisteramt im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten, vom Landkreis bei den Kreisbrandmeistern und von den Betrieben sowie Verwaltungen mit Werkfeuerwehren im Einvernehmen mit dem Werkfeuerwehrkommandanten vorzuschlagen.
- 2.2
Die Bürgermeisterämter, mit Ausnahme derjenigen der Stadtkreise, legen ihre Vorschläge dem Landratsamt vor. Die Betriebe und Verwaltungen mit Werkfeuerwehren reichen ihre Vorschläge in den Stadtkreisen beim Bürgermeisteramt, in den übrigen Gemeinden beim Landratsamt ein.
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- 3.1
Die auszuzeichnenden Personen können von den Bürgermeistern, den Landräten, den Oberbürgermeistern der Stadtkreise, den Regierungspräsidenten und dem Präsidenten des Landesfeuerwehrverbandes vorgeschlagen werden.
- 3.2
Die Vorschläge müssen eine ausreichende Beurteilung der Persönlichkeit der vorgeschlagenen Person ermöglichen und im Einzelnen entweder die besonderen Verdienste um das Feuerlöschwesen oder das besonders mutige und entschlossene Verhalten im Feuerwehreinsatz näher beschreiben.
- 3.3
Die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte legen die Vorschläge in zweifacher Ausfertigung über das Landratsamt dem Regierungspräsidium vor. Die Landräte und die Oberbürgermeister der Stadtkreise legen ihre Vorschläge in zweifacher Ausfertigung unmittelbar dem Regierungspräsidium vor. Die Regierungspräsidien übermitteln dem Innenministerium eine Fertigung der Vorschläge unter Anschluss ihrer Stellungnahme. Der Präsident des Landesfeuerwehrverbands legt seine Vorschläge dem Innenministerium vor.
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- 4.1
Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeit bei einer Feuerwehr ist der Beginn und das Ende des Zeitraums, in dem pflichttreu Dienst in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr geleistet wurde. Die Zeiten der Dienstleistung in der Jugendfeuerwehr werden ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auf die Dienstzeit angerechnet; während dieser Zeit soll die Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr erworben werden. Zeiten in der Altersabteilung werden bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres angerechnet, sofern während dieser Zeit Aufgaben im Sinne der Konzeption 65plus zur Unterstützung oder Entlastung der Angehörigen der Einsatzabteilungen wahrgenommen wurden; der anrechenbare Zeitraum ist vom Feuerwehrkommandanten zu bestätigen. Angehörige der Musikabteilung sind gemäß § 6 Absatz 3 des Feuerwehrgesetzes (FwG) den Angehörigen einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt, wenn sie an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben, nach Maßgabe der Satzung regelmäßigen Übungsdienst leisten und für Einsätze zur Verfügung stehen.
- 4.2
Falls der Dienst bei verschiedenen Feuerwehren geleistet oder die Dienstzeit bei derselben Feuerwehr unterbrochen worden ist, sind die einzelnen Dienstzeiten zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dienstzeit als Kreisbrandmeister und eine von ihm vorhergehend oder anschließend geleistete Dienstzeit bei einer Feuerwehr. Die Dienstzeiten müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen. Gleichzeitige Dienstzeiten als Kreisbrandmeister und bei einer Feuerwehr oder in verschiedenen Feuerwehren oder Einsatzabteilungen nach § 7 Absatz 3 FwG (Doppelmitgliedschaften) werden nur einfach angerechnet.
- 4.3
Die bloße Mitgliedschaft ohne Dienstleistung, mit Ausnahme von Krankheits- und Mutterschutzzeiten, gilt nicht als Dienst in der Feuerwehr. Die Zeiten einer Dienstbefreiung nach § 14 Absatz 3 FwG bleiben bei der Berechnung der anrechenbaren Zeiten unberücksichtigt, mit Ausnahme von Kindererziehungszeiten, die bis zur Dauer von einem Jahr pro Kind angerechnet werden.
- 4.4
Vergleichbare Dienstzeiten bei Feuerwehren in einem anderen Bundesland oder bei ausländischen Feuerwehren werden angerechnet. Die Zeit des Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres gilt bei denjenigen Feuerwehrangehörigen, die bereits vor Ableistung eines dieser Dienste einer Feuerwehr angehört haben, nicht als Unterbrechung der Dienstzeit und wird angerechnet.
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- 5.1
Die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise entscheiden im Auftrag des Innenministeriums über die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenzeichen in Bronze, in Silber, in Gold und in Gold in besonderer Ausführung und fertigen die mit der Unterschrift des Innenministers und dem Prägesiegel des Innenministeriums versehenen Verleihungsurkunden aus. Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens der Sonderstufe entscheidet das Innenministerium.
- 5.2
Die Verleihungsurkunden und die Ehrenzeichen, mit Ausnahme der Urkunden und Ehrenzeichen der Sonderstufe, werden zentral durch das Regierungspräsidium Stuttgart im Auftrag und auf Kosten des Innenministeriums beschafft. Die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise melden dem Regierungspräsidium Stuttgart ihren Bedarf. Das Regierungspräsidium Stuttgart leitet die angeforderte Anzahl an Ehrenzeichen und Urkunden unmittelbar den Land- und Stadtkreisen zu.
- 5.3
Die Ehrenzeichen und Verleihungsurkunden sind den Feuerwehrangehörigen in feierlicher Form auszuhändigen.
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- 6.1
Inhaber einer Dankurkunde für 50-jährige pflichtgetreue aktive Dienstleistung in der Feuerwehr, die ab dem 3. Mai 1994 auf Antrag vom Innenminister des Landes Baden-Württemberg verliehen worden ist, erhalten gegen Vorlage der Dankurkunde beim Landratsamt oder Bürgermeisteramt der Stadtkreise ein Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold in besonderer Ausführung für 50 Jahre Dienstleistung.
- 6.2
Feuerwehrangehörige, die zum Zeitpunkt der Einführung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Bronze einschließlich der anrechenbaren Zeiten bereits mehr als 15, aber weniger als 25 Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet haben, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen in Bronze ausgezeichnet werden. Für diese Personengruppe sind die Vorschläge im Rahmen der erstmaligen Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Bronze einzureichen.
- 6.3
Die Anforderung nach Nummer 4.1 Satz 2, dass während der anrechenbaren Zeiten der Dienstleistung in der Jugendfeuerwehr die Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr erworben werden soll, gilt für Feuerwehrangehörige, die ab 1. Januar 2018 in die Jugendfeuerwehr eingetreten sind.
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt in Kraft und am 25. April 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verleihung von Feuerwehr-Ehrenzeichen vom 1. Dezember 2011 (GABl. S. 564) außer Kraft.
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