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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 16.08.2018 bis 15.10.2023 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die Förderung von Investitionen im Weinbau und Absatzförderung in Mitgliedstaaten (VwV Förderung Weinbau) Vom 29. August 2013 – Az.: 24-8536.31 – Fundstelle: GABl. 2013, S. 416 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30.07.2018 (GABl. 2018, S. 535) InhaltsverzeichnisTitel | Fassung vom | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die Förderung von Investitionen im Weinbau und Absatzförderung in Mitgliedstaaten (VwV Förderung Weinbau) | 30.07.2018 | INHALTSÜBERSICHT | 30.07.2018 | ABSCHNITT A Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen | 30.07.2018 | 1. Die Förderung hat das Ziel, durch | 30.07.2018 | 2. Die Förderung umfasst die Bereiche: | 30.07.2018 | 3. Rechtsgrundlagen (Angaben in der derzeit gültigen Fassung) | 30.07.2018 | ABSCHNITT B Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen | 30.07.2018 | 1. Zweck der Förderung | 30.07.2018 | 2. Zuwendungsfähige Maßnahmen | 30.07.2018 | 3. Zuwendungsvoraussetzungen | 30.07.2018 | 4. Förderausschluss | 30.07.2018 | 5. Zuwendungsempfänger | 30.07.2018 | 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 30.07.2018 | ABSCHNITT C Investitionen im Zusammenhang mit Fusion, Kooperation und umfangreicher Betriebserweiterung | 30.07.2018 | 1. Zweck der Förderung | 30.07.2018 | 2. Zuwendungsfähige Maßnahmen | 30.07.2018 | 3. Zuwendungsvoraussetzungen | 30.07.2018 | 4. Förderausschluss | 30.07.2018 | 5. Zuwendungsempfänger | 30.07.2018 | 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 30.07.2018 | ABSCHNITT D Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung | 30.07.2018 | 1. Zweck der Förderung | 30.07.2018 | 2. Zuwendungsfähige Maßnahmen | 30.07.2018 | 3. Zuwendungsvoraussetzungen | 30.07.2018 | 4. Förderausschluss | 30.07.2018 | 5. Zuwendungsempfänger | 30.07.2018 | 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 30.07.2018 | ABSCHNITT E Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten | 30.07.2018 | 1. Zweck der Förderung | 30.07.2018 | 2. Zuwendungsfähige Maßnahmen | 30.07.2018 | 3. Zuwendungsvoraussetzungen | 30.07.2018 | 4. Förderausschluss | 30.07.2018 | 5. Zuwendungsempfänger | 30.07.2018 | 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 30.07.2018 | ABSCHNITT F Verfahren und allgemeine Bestimmungen | 30.07.2018 | 1. Antrag / Maßnahmenbeginn vor Bewilligung / Aufbewahrungspflicht | 30.07.2018 | 2. Bewilligung | 30.07.2018 | 3. Zuständigkeit | 30.07.2018 | 4. Kostenplausibilisierung | 30.07.2018 | 5. Verwendungsnachweis | 30.07.2018 | 6. Auszahlung | 30.07.2018 | 7. Widerrufsvorbehalt, Zweckbindungsfrist (Abschnitt C und D) | 30.07.2018 | 8. Aufhebung und Erstattung | 30.07.2018 | 9. Sanktionen | 30.07.2018 | 10. Prüf- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen | 30.07.2018 | 11. Transparenz | 30.07.2018 | 12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.07.2018 | Anlage 1: Bewertung von Seiten Dritter als Vorraussetzung für Maßnahmen nach Abschnitt C und D der Verwaltungsvorschrift bei einer Zuwendung von über 200 000 Euro | 30.07.2018 | Anlage 2: Fachliche Bewertung der Anträge nach den Abschnitten C und D dieser Verwaltungsvorschrift | 30.07.2018 | Anlage 3: Verfahren zur Durchführung und Überwachung der Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Abschnitt B) | 30.07.2018 | Anlage 4: Verfahren zur Überwachung und Durchführung der Förderung von Investitionen im Zusammenhang mit Fusion, Kooperation und umfangreicher Betriebserweiterung (Abschnitt C) sowie von Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung (Abschnitt D) | 30.07.2018 | Anlage 5: Verfahren zur Überwachung und Durchführung bei Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Absatzförderung in Mitgliedstaaten (Abschnitt E) | 30.07.2018 |
INHALTSÜBERSICHTAbschnitt A: | Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen |
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| Abschnitt B: | Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen |
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| Abschnitt C: | Investitionen im Zusammenhang mit Fusion, Kooperation und umfangreicher Betriebserweiterung |
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| Abschnitt D: | Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung |
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| Abschnitt E: | Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten |
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| Abschnitt F: | Verfahren |
ABSCHNITT A
Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen- 1.
Die Förderung hat das Ziel, durch
- –
Rationalisierung der Rebflächenbewirtschaftung und Sortenanpassung,
- –
Bündelung in der Verarbeitung und Vermarktung,
- –
Etablierung von qualitätsverbessernden Systemen in der Kellerwirtschaft und
- –
Umsetzung von Innovationen in der Kellerwirtschaft und Vermarktung
- –
Verbraucherinformationen über Weine mit Herkunftskennzeichnung
die Konkurrenzkraft der Weinbaubetriebe und der Verarbeitungs- und Vermarktungsorganisationen im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb zu verbessern und auf diese Weise zur Absatzsicherung und zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeuger- und Vermarktungsebene beizutragen.
- 2.
Die Förderung umfasst die Bereiche:
- –
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Abschnitt B),
- –
Investitionen im Zusammenhang mit Fusion, Kooperation und umfangreicher Betriebserweiterung (Abschnitt C) und
- –
Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung (Abschnitt D)
- –
Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten (Abschnitt E).
- 3.
Rechtsgrundlagen (Angaben in der derzeit gültigen Fassung)
- –
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. durch ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 (ABI. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,
- –
Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1),
- –
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABI. L 170 vom 30.6.2008, S. 1, zuletzt ber. ABI. L 139 vom 5.6.2010, S. 3), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1) geändert worden ist,
- –
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, zuletzt ber. ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 (ABI. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,
- –
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABI. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11) geändert worden ist,
- –
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABI. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, zuletzt ber. ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 55), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9) geändert worden ist,
- –
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABI. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 20.8.2016, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723(ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
- –
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
- –
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, ber. ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1) geändert worden ist,
- –
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1),
- –
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/256 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 37),
- –
Marktorganisationsgesetz (MOG) in der Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- –
Weingesetz in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- –
Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272, 2283) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- –
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Weinrechts-DVO BW) vom 20. August 2016 (GBl. 2016, S. 513),
- –
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 19. Oktober 1971, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 645, 646) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 10. Dezember 2009 (GABI. S. 441), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Januar 2015 (GABI. S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.
ABSCHNITT B
Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen- 1.
Zweck der Förderung
Die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen dient der Unterstützung der Produktionsanpassung an sich wandelnde Marktbedingungen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus in Baden-Württemberg.
- 2.
Zuwendungsfähige Maßnahmen
Gefördert werden Maßnahmen, die eine Umstellung auf marktgängige Sorten umfassen, eine rationelle Bewirtschaftung erlauben oder zu einer Qualitätssteigerung beitragen.
Im Einzelnen sind die nachfolgend genannten Maßnahmen förderfähig, wobei der Förderbetrag nach kalkuliertem Aufwand gestaffelt ist und als Festbetrag in Abhängigkeit vom Flächenumfang, auf dem eine Maßnahme durchgeführt wird, gewährt wird.
- 2.1
Der Aufbau von Rebflächen mit Gassenbreiten von mindestens 1,80 m. Damit muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen verbunden sein:
- –
ein Rebsortenwechsel (entsprechend dem Rebsortenschlüssel der Antragsunterlagen),
- –
eine Umbepflanzung (Erschließung neuer Flächen durch Übertragung von Pflanzrechten sowie innerbetriebliche Verlagerung von Rebflächen),
- –
eine Gassenverbreiterung um mindestens 15 cm,
- –
eine Umstellung von Flächen mit ungünstigen Bewirtschaftungsstrukturen (zum Beispiel Flächen mit unterschiedlichen Gassenbreiten, trapezförmiger Auszeilung, Geländeverschiebungen durch Erdbewegungen, Pergola-, Einzelstock- und Umkehrerziehung).
- 2.2
Die Schaffung von Direktzugfähigkeit ab einer Hangneigung von 30 Prozent sowie der Aufbau von Rebflächen ohne Vorgabe der Mindestgassenbreite ab einer Hangneigung von 30 Prozent (die Kombination mit einer Umbepflanzung ist möglich).
- 2.3
Der Aufbau nach Bodenordnungsverfahren.
- 2.4
Der Aufbau von Rebflächen sowie von langfristig funktionsfähigen Böschungen oder Mauern in Reblagen mit Lössterrassen oder Terrassen, die eine Hangneigung ab 30 Prozent aufweisen, die zu einem wesentlichen Teil maximal 8 m breit sind oder deren wegemäßige Erschließung unzureichend ist.
- 2.5
Die Umstellung auf Querterrassen.
- 2.6
Der Aufbau von Rebflächen einschließlich langfristig funktionsfähiger Mauern in terrassierten Handarbeitslagen (Mauersteillagen).
- 2.7
Die ortsfeste Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen. Eine Förderung ist auch für Anlagen möglich, die in bestehende Rebanlagen eingebaut werden.
- 3.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
Die beantragten Flächen müssen rechtmäßig bestockbar sein.
- 3.2
Die Mindestfläche, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, beträgt 3 Ar. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die betreffenden Flurstücke zusammen liegen und die jeweilige Maßnahme im selben Kalenderjahr durchgeführt wird.
Flurstücke, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, dürfen die Größe von einem Ar nicht unterschreiten. Teilflächen von Flurstücken können gefördert werden, wenn sie kleiner als ein Ar sind.
- 3.3
Die Förderung der Maßnahme Nummer 2.7 ist ausschließlich auf Flächen möglich, auf denen bisher keine Tröpfchenbewässerungsanlagen installiert waren.
- 4.
Förderausschluss
- 4.1
Flächen, die seit dem Pflanzjahr 2004 und zukünftig aus Mitteln des Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms gefördert wurden oder werden, sind in den zehn auf die Pflanzung folgenden Jahren von der Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ausgeschlossen.
Von dieser Regelung sind Flächen ausgenommen, die durch das Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm gefördert wurden und in den zehn auf die Pflanzung folgenden Jahren aufgrund einer durch die Flurneuordnungsbehörde angeordneten Flurneuordnung gerodet und erneut gepflanzt werden. Solche Flächen sind im Rahmen der in Nummer 2.3 genannten Maßnahme erneut förderfähig.
- 4.2
Die Förderung einer Tröpfchenbewässerungsanlage ist je Fläche nur einmalig möglich.
- 5.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Rebflächen, die als natürliche Personen, Zusammenschlüsse von natürlichen Personen sowie juristische Personen die zuwendungsfähigen Maßnahmen durchführen und die damit verbundenen Kosten tragen.
- 6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 6.1
Die Zuwendungen werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt. Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist nur die tatsächlich mit Reben bestockte Fläche förderfähig. Sie ist definiert durch die jeweils außen stehenden Rebstöcke zuzüglich eines Puffers von einer halben Gassenbreite.
- 6.2
Die Maßnahmen unter Nummer 2.1 werden entsprechend der Hangneigungsklasse »Umstrukturierung Rebflächen« mit folgenden Beträgen gefördert:
- –
Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung unter 30 Prozent bis zu 7000 Euro je ha,
- –
Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung zwischen 30 Prozent bis unter 45 Prozent bis zu 12 000 Euro je ha,
- –
Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung ab 45 Prozent bis zu 18 000 Euro je ha.
Die Förderhöhe richtet sich nach der Hangneigungsklasse des Flurstücks, auf dem die jeweils beantragte Einzelfläche gelegen ist.
- 6.3
Die Maßnahmen unter Nummer 2.2 werden entsprechend der Hangneigungsklasse »Umstrukturierung Rebflächen« mit folgenden Beträgen gefördert:
- –
Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung zwischen 30 Prozent bis unter 45 Prozent bis zu 12 000 Euro je ha,
- –
Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung ab 45 Prozent bis zu 18 000 Euro je ha.
Die Förderhöhe richtet sich nach der Hangneigungsklasse des Flurstücks, auf dem die jeweils beantragte Einzelfläche gelegen ist.
- 6.4
Die Maßnahme unter Nummer 2.3 wird mit einem Förderbetrag bis zu 7000 Euro je ha gefördert.
- 6.5
Die Maßnahmen unter Nummer 2.4 und 2.5 werden mit einem Förderbetrag bis zu 18 000 Euro je ha gefördert und können mit einer Umbepflanzung kombiniert werden.
- 6.6
Die Maßnahme unter Nummer 2.6 wird mit einem Förderbetrag bis zu 32 000 Euro je ha gefördert und kann mit einer Umbepflanzung kombiniert werden.
- 6.7
Die Maßnahme unter Nummer 2.7 wird mit einem Förderbetrag bis zu 1 800 Euro je ha gefördert. Die Kombination mit den übrigen Maßnahmen ist möglich.
ABSCHNITT C
Investitionen im Zusammenhang mit Fusion, Kooperation und umfangreicher Betriebserweiterung- 1.
Zweck der Förderung
Die Investitionen sollen dazu beitragen, größere Strukturen in der Verarbeitung und Vermarktung in der baden-württembergischen Weinwirtschaft zu schaffen, Rationalisierungseffekte zu nutzen, die Qualität zu verbessern oder die Stückkosten zu senken. Außerdem soll eine zusätzliche Markterschließung angestrebt werden.
- 2.
Zuwendungsfähige Maßnahmen
- 2.1
Machbarkeitsstudien bei Fusion und Kooperation,
- 2.2
der Erwerb, die Verbesserung oder Modernisierung nicht beweglicher Güter,
- 2.3
der Kauf neuer Maschinen und Ausstattungsgegenstände einschließlich Computersoftware im Bereich der Logistik, Verarbeitung und Vermarktung,
- 2.4
allgemeine Kosten der Maßnahmen Nummer 2.2 und 2.3, wie zum Beispiel Architekten- und Ingenieurhonorare.
- 3.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
Durch die geplante Investition muss die Gesamtleistung des Betriebs verbessert werden.
- 3.2
Voraussetzung für die Förderung der Maßnahmen Nummer 2.2 bis 2.4 ist die Vorlage einer Fusions- oder Kooperationsvereinbarung oder die Darstellung der vorgesehenen umfangreichen Betriebserweiterung. Eine umfangreiche Betriebserweiterung liegt vor, wenn ein Betrieb seine bestockte Rebfläche innerhalb von fünf Jahren um mindestens 10 Hektar und 15 Prozent erhöht. Im Einzelfall kann von diesen Mindestkriterien mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) abgewichen werden. Dies gilt insbesondere für kleinere Betriebe, die zum Beispiel ihre Betriebsfläche in kurzer Zeit verdoppeln. Außerdem für Betriebe, die sich in einem dynamischen Wachstumsprozess befinden.
- 3.3
Eine Finanzierungs- und Tragbarkeitskonzeption ist vorzulegen.
- 3.4
Eine entsprechende fachliche Qualifikation (z. B. berufliche Qualifikation oder erfolgreiche Betriebsführung) ist nachzuweisen.
- 3.5
Bei einem Zuwendungsbetrag über 200 000 Euro ist die Vorlage einer Bewertung des geplanten Vorhabens seitens Dritter gemäß Anlage 1 notwendig.
- 4.
Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- 4.1
Ersatzinvestitionen,
- 4.2
Finanzierungskosten und Versicherungsprämien,
- 4.3
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Grunderwerb und Umsatzsteuer,
- 4.4
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- 4.5
Eigenleistungen.
- 5.
Zuwendungsempfänger
- 5.1
Gefördert werden Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften, Kellereien und Weinbaubetriebe mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg und einer Beschäftigtenzahl von weniger als 750 Personen oder einem Jahresumsatz von weniger als 200 Millionen Euro.
- 5.2
Nicht gefördert werden Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften, Kellereien und Weinbaubetriebe, die in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2) sind.
- 6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 6.1
Das Investitionsvolumen für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 muss zu zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von mindestens 5000 Euro führen. Es kann eine Zuwendung von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Das Investitionsvolumen für die Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis 2.4 muss zu zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von mindestens 30 000 Euro führen. Es kann eine Zuwendung von bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Um entsprechende Qualitäts- und/oder Strukturentwicklungen voranzutreiben, kann das Ministerium den Förderbetrag generell auf bis zu 30 Prozent anheben. Der maximale Fördersatz ist nur für Unternehmen zulässig, die die KMU-Kriterien erfüllen. Ansonsten ist der Fördersatz auf 20 % begrenzt.
- 6.2
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
- 6.3
Die maximale Zuwendung liegt bei Betrieben mit bis zu 200 Hektar Rebfläche bei einer Million Euro je Förderperiode. Bei Betrieben mit einer Fläche über 200 Hektar Rebfläche liegt die maximale Zuwendung bei zwei Millionen Euro je Förderperiode. Im Einzelfall kann von diesen Deckelungen mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums abgewichen werden.
- 6.4
Zuwendungen für Investitionsvorhaben mit mehr als drei Millionen Euro zuwendungsfähigen Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.
- 6.5
Zuwendungsfähig sind durch Rechnungen Dritter nachgewiesene Ausgaben. Als Dritte gelten, wenn sie rechtlich selbständig sind und in keiner wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung mit dem Antragsteller stehen, natürliche Personen, Zusammenschlüsse von natürlichen Personen und juristische Personen. Gewährte Rabatte oder Skonti sind bei der Beantragung der Auszahlung (Verwendungsnachweis) vorweg in Abzug zu bringen.
- 6.6
Die Vorhaben müssen innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung begonnen und innerhalb von drei Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
ABSCHNITT D
Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung- 1.
Zweck der Förderung
Mit den Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung sollen in der baden-württembergischen Weinwirtschaft Innovationen etabliert oder die Qualität der Produkte verbessert sowie eine zusätzliche Markterschließung angestrebt werden.
- 2.
Zuwendungsfähige Maßnahmen
Kauf neuer Maschinen und Ausstattungsgegenstände einschließlich Computersoftware im Bereich der Logistik, Verarbeitung und Vermarktung.
- 3.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
Durch die geplante Investition muss die Gesamtleistung des Betriebs verbessert werden.
- 3.2
Die Konzeption einschließlich einer Bewertung der vorgesehenen qualitätsverbessernden und innovativen Maßnahmen ist darzustellen.
- 3.3
Eine Finanzierungs- und Tragbarkeitskonzeption ist vorzulegen.
- 3.4
Eine entsprechende fachliche Qualifikation (z. B. berufliche Qualifikation oder erfolgreiche Betriebsführung) ist nachzuweisen.
- 3.5
Bei einem Zuwendungsbetrag über 200 000 Euro ist die Vorlage einer Bewertung des geplanten Vorhabens seitens Dritter gemäß Anlage 1 notwendig.
- 4.
Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- 4.1
Ersatzinvestitionen,
- 4.2
Finanzierungskosten,
- 4.3
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen und Umsatzsteuer,
- 4.4
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- 4.5
Eigenleistungen,
- 4.6
Investitionen in nicht bewegliche Güter.
- 5.
Zuwendungsempfänger
- 5.1
Gefördert werden Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften, Kellereien und Weinbaubetriebe mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 750 Personen oder einem Jahresumsatz von weniger als 200 Millionen Euro, welche die Kosten der zuwendungsfähigen Maßnahmen tatsächlich tragen.
- 5.2
Nicht gefördert werden Erzeugerorganisationen, Genossenschaften, Kellereien und Weinbaubetriebe, die in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2) sind.
- 6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 6.1
Das Investitionsvolumen für die zuwendungsfähigen Maßnahmen nach Nummer 2 muss zu zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von mindestens 30 000 Euro führen. Es kann eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Um entsprechende Qualitäts- und/oder Strukturentwicklungen voranzutreiben, kann das Ministerium den Förderbetrag generell auf bis zu 30 Prozent anheben. Der maximale Fördersatz ist nur für Unternehmen zulässig, die die KMU-Kriterien erfüllen. Ansonsten ist der Fördersatz auf 20 % begrenzt.
- 6.2
Zuwendungen für Investitionsvorhaben mit mehr als zwei Millionen Euro zuwendungsfähiger Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.
- 6.3
Die maximale Zuwendung liegt bei Betrieben mit bis zu 200 Hektar Rebfläche bei einer Million Euro je Förderperiode. Bei Betrieben mit über 200 Hektar Rebfläche liegt die maximale Zuwendung bei zwei Millionen Euro je Förderperiode. Im Einzelfall kann von diesen Deckelungen mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums abgewichen werden.
- 6.4
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
- 6.5
Zuwendungsfähig sind durch Rechnungen Dritter nachgewiesene Ausgaben. Als Dritte gelten, wenn sie rechtlich selbständig sind und in keiner wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung mit dem Antragsteller stehen, natürliche Personen, Zusammenschlüsse von natürlichen Personen und juristische Personen. Gewährte Rabatte oder Skonti sind bei der Beantragung der Auszahlung (Verwendungsnachweis) vorweg in Abzug zu bringen.
- 6.6
Das Vorhaben muss innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung begonnen und innerhalb von drei Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
ABSCHNITT E
Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten- 1.
Zweck der Förderung
Mit der Förderung soll eine Sensibilisierung über den verantwortungsvollen Umgang mit Wein und Weinerzeugnissen in Abgrenzung zum missbräuchlichen Konsum und seinen negativen Folgen erreicht und der Zusammenhang der Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben mit der Vielfalt, Qualität, den Erzeugungsbedingungen und den besonderen Charakteristika baden-württembergischer Prädikats-, Qualitäts- und Landweine und ihres geografischen Ursprungs dargestellt werden.
- 2.
Zuwendungsfähige Maßnahmen
- 2.1
Verbraucherinformationen zum verantwortungsvollen Weinkonsum und den mit Alkohol verbundenen Gefahren.
- 2.2
Verbraucherinformationen zu Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Weine aus Baden-Württemberg, insbesondere im Hinblick auf Qualität, Ansehen und Eigenschaften des Weines aufgrund seines geografischen Ursprungs.
Die Informationsmaßnahmen können in Form von Informationskampagnen, Teilnahmen an oder Durchführungen von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der EU gefördert werden.
- 3.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
Dem Antrag ist eine konkrete Maßnahmenbeschreibung sowie eine Kostenaufstellung beizufügen. Sind mehrere Maßnahmen geplant, wird die Vorlage eines Gesamtkonzeptes empfohlen, in das sich die vorgesehenen einzelnen Maßnahmen einordnen lassen.
- 3.2
Zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Vorhabens müssen die Begünstigten über eine ausreichende technische und finanzielle Ausstattung verfügen
- 3.3
Die Verbreitung von Informationen zu Auswirkungen des Weinkonsums dürfen ausschließlich auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen. Dem Antrag ist die nach § 3b Absatz 5 des Weingesetzes erforderliche Genehmigung, ggf. in beglaubigter Übersetzung, beizufügen.
- 3.4
Im Rahmen von Informationen zur Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Weine aus Baden-Württemberg muss der Antrag Informationen über die inhärenten Eigenschaften oder die Merkmale des beworbenen Weines enthalten.
- 3.5
Für die Förderfähigkeit von Informationskampagnen, Teilnahmen an oder Durchführungen von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen im Bereich Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Weine aus Baden-Württemberg ist die Nennung des Begriffs »Geschützte Ursprungsbezeichnung« (g.U.) bzw. »Geschützte geografische Angabe« (g.g.A.) in Verbindung mit dem Anbaugebiet zwingend erforderlich.
Bei der Erstellung von Printmedien, Anzeigen, Plakaten oder sonstigen Werbeträgern sind darüber hinaus generelle Erläuterungen zur Bedeutung von g.U. oder g.g.A. aufzunehmen und die charakteristischen Eigenschaften im konkreten Fall darzustellen. Die Embleme für g.U. und g.g.A. sind den Erläuterungen und Hinweisen in direktem Zusammenhang beizufügen.
- 4.
Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- 4.1
Maßnahmen, deren Inhalte gezielt auf einzelne Erzeuger, Vermarkter und Handelsmarken ausgerichtet sind,
- 4.2.
Maßnahmen, die dazu beitragen, den Konsum von Wein anzuregen und zu erhöhen,
- 4.3.
Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Europäischen Union gefördert werden.
- 5.
Zuwendungsempfänger
- 5.1.
Antragsberechtigt sind aus dem Weinbereich stammende Berufsverbände, Organisationen, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Organisationen sowie Gruppen von Erzeugern oder Vermarktern. Es werden ausschließlich Maßnahmen unterstützt, die Verbraucherinformationen mehrerer Erzeuger bzw. Vermarkter zum Ziel haben.
- 5.2.
Nicht gefördert werden Berufsverbände, Organisationen, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Organisationen, die in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2) sind.
- 6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 6.1
Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Ausgaben in Höhe von 50 % gewährt.
- 6.2
Bei der Festsetzung des Zuschusses kann zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 4 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.
- 6.3
Die Mindestinvestition je Antrag muss 10 000 Euro betragen.
- 6.4
Die für das jeweilige EU-Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel sind auf jeweils 500 000 Euro begrenzt. Ausnahmen hiervon können in Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gewährt werden.
- 6.5
Zuwendungsfähig sind durch Rechnungen Dritter nachgewiesene Ausgaben. Als Dritte gelten, wenn sie rechtlich selbständig sind und in keiner wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung mit dem Antragsteller stehen, natürliche Personen, Zusammenschlüsse von natürlichen Personen und juristische Personen. Gewährte Rabatte oder Skonti sind bei der Beantragung der Auszahlung (Verwendungsnachweis) vorweg in Abzug zu bringen.
ABSCHNITT F
Verfahren und allgemeine Bestimmungen- 1.
Antrag / Maßnahmenbeginn vor Bewilligung / Aufbewahrungspflicht
- 1.1
Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde anhand des dort erhältlichen Vordrucks zu beantragen. Bei Maßnahmen nach Abschnitt B dieser Verwaltungsvorschrift ist der Förderantrag bis spätestens 31. Dezember des Jahres vor Durchführung der Maßnahme bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde unter Angabe des konkreten Flächenumfanges zu stellen (Vorverfahren). Er muss bis zu diesem Datum bei der zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Bei Maßnahmen nach den Abschnitten C, D und E dieser Verwaltungsvorschrift kann der Förderantrag ganzjährig gestellt werden.
- 1.2
Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dürfen entsprechend Nummer 1.2 VV-LHO zu § 44 LHO nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ausnahmen sind gemäß Nummer 1.2.2 VV-LHO zu § 44 LHO in begründeten Einzelfällen unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Die Bestellung und Beschaffung von Pfropfreben für Maßnahmen nach Abschnitt B vor Antragstellung und Bewilligung ist förderunschädlich.
- 1.3
Die Förderunterlagen sind nach Abschluss des Verfahrens zehn Jahre vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren.
- 2.
Bewilligung
- 2.1
Die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Beihilfen sind abhängig vom Umfang der im jeweiligen EU-Haushaltsjahr von der EU-Kommission bereitgestellten Finanzmittel und der insgesamt einschlägig beantragten Beihilfen. Die Beihilfen werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörden bewilligt. Gegebenenfalls kann eine Kürzung der Fördersätze erfolgen, eine Priorisierung von Anträgen vorgenommen oder die Förderverfahren können ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Kürzungen oder Priorisierungen erfolgen durch das Ministerium. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- 2.2
Auf Basis des Bewilligungsantrags erfolgt bei Maßnahmen nach Abschnitt B dieser Verwaltungsvorschrift eine grundsätzliche Bewilligung aller anhand der Verwaltungskontrolle als förderfähig erkannten Maßnahmen durch die jeweils zuständige untere Landwirtschaftsbehörde im Rahmen eines rechnergestützten Massenverfahrens.
Nach der Durchführung der Maßnahme werden auf Grundlage des Auszahlungsantrags 100 Prozent der Flächen durch die jeweils zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kontrolliert. Auszahlungsbescheide können nur nach abgeschlossener Vor-Ort Kontrolle erlassen werden.
Die Freigabe der berechneten Bescheide und damit die Erstellung der Bescheide erfolgt durch die unteren Landwirtschaftsbehörden. Druck und Versand der Bescheide werden zentral beim Ministerium (Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), Dienstsitz Kornwestheim, Stabsstelle Steuerung und Koordinierung von EU-Maßnahmen, Dienstsitz Kornwestheim (SEU-K)) durchgeführt.
- 2.3
Eine Bewertung der geplanten Vorhaben nach den Abschnitten C und D dieser Verwaltungsvorschrift durch eine Fachkommission gemäß Anlage 2 ist Bewilligungsvoraussetzung.
- 2.4
Eine Doppelförderung ist nicht zulässig und somit ausgeschlossen.
- 3.
Zuständigkeit
- 3.1
Die Entwicklung und Planung der Maßnahmen sowie die Meldung an die EU-Kommission erfolgen durch das Ministerium.
- 3.2
Die mit der Auszahlungsfunktion verbundenen Aufgaben werden durch das Referat 13 K beim MLR, Dienstsitz Kornwestheim, vorgenommen. Die Verbuchung der Zahlungen wird von der SEU-K beim MLR, Dienstsitz Kornwestheim, ausgeführt.
- 3.3
Abschnitt B
Für die vollständige Bearbeitung (Antragsannahme, Verwaltungskontrolle einschließlich Bewilligung, Vor-Ort-Kontrolle) der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen als einer Maßnahme des Gemeinsamen Antrags ist die untere Landwirtschaftsbehörde an dem Landratsamt zuständig, in dessen Dienstbezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.
Die Fachaufsicht einschließlich der Zweitkontrollen sowie die Widerspruchsbearbeitung obliegt dem vor Ort zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart, Karlsruhe oder Freiburg.
- 3.4
Abschnitt C, D und E
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Dienstbezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Die Fachaufsicht einschließlich der Zweitkontrollen obliegt dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
- 4.
Kostenplausibilisierung
Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Bei Zuwendungen an natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sind die Kostenplausibilisierungen bei Bauleistungen oder bei Lieferungen und Dienstleistungen mit folgender Maßgabe vorzunehmen:
Vor der Bewilligung sind je Auftrag drei Vergleichsangebote vorzulegen. Berücksichtigt wird das wirtschaftlichste Angebot.
Sofern weniger als drei Angebote vorgelegt werden können, was insbesondere bei der Anschaffung von Spezialtechnik gilt, ist dies zu begründen.
Bei Standardprodukten oder Dienstleistungen, die vielfach am Markt erworben werden können, kann eine nachvollziehbar dokumentierte Markterkundung anerkannt werden.
Wenn dem Antrag vor der Bewilligung keine drei Vergleichsangebote beigefügt werden können, kann als Grundlage für die Bewilligung eine Kostenberechnung nach DIN 276 eines qualifizierten Ingenieurs oder Architekten vorgelegt werden.
Liegen die Kosten im Rahmen eines zugelassenen Referenzpreissystems, so entfällt die Verpflichtung zur späteren Vorlage der Vergleichsangebote.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Anschaffungen nach Abschnitt B dieser Verwaltungsvorschrift.
- 5.
Verwendungsnachweis
Bei der Förderung nach Abschnitt C und D ist abweichend von Nummer 5 VV-LHO zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6.7 ANBest-P der Zwischennachweis nicht als einfacher Verwendungsnachweis zu führen. Die Nummern 1.4, 2.4, 3.1.1, 3.1.2, 6.10 und 8.6 der ANBest-P finden keine Anwendung.
- 6.
Auszahlung
- 6.1
Abschnitt B
- 6.1.1
Die Auszahlung der Fördermittel muss im Rahmen des Gemeinsamen Antrags im Pflanzjahr / Installationsjahr bis spätestens 15. Mai (Ausschlussfrist) bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde beantragt werden (Antrag auf Auszahlung). Im Zuge dessen können der Förderantrag oder Antragsteile entgegen dem im Vorverfahren gestellten Förderantrag zurückgenommen und gepflanzte Sorten sowie Maßnahmencodes unter Beachtung der Förderkriterien verändert werden.
- 6.1.2
Die Durchführung der Maßnahmen wird durch Einreichung der Pfropfrebenrechnung beziehungsweise der Rechnung für die Tropfschläuche angezeigt. Die Rechnungen können bis spätestens 15. Juli nachgereicht werden. Die Zusendung der Pfropfrebenrechnung beziehungsweise der Rechnung für die Tropfschläuche löst die Vor-Ort-Kontrolle aus. Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach durchgeführter Kontrolle (siehe auch Nummer 2.2).
- 6.1.3
Für die Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erfolgt die Auszahlung der Unterstützung an die Begünstigten gemäß Art. 37 b) i) der VO (EG) Nr. 555/2008 nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags innerhalb von sieben Monaten, sofern die Maßnahme binnen eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden kann.
- 6.2
Abschnitt C und D
- 6.2.1
Anträge auf Auszahlungen sind unter Beifügung des Verwendungsnachweises (gemäß Nr. 5) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
- 6.2.2
Zahlungen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.
- 6.2.3
Die Frist für Zahlungen an die Begünstigten für Investitionsmaßnahmen beträgt gemäß Art. 37 b) ii) der VO (EG) Nr. 555/2008 zwölf Monate, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden können.
- 6.3
Abschnitt E
- 6.3.1
Anträge auf Auszahlungen sind unter Beifügung des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
- 6.3.2
Anträge auf Zwischenzahlungen sind zulässig. Sie betreffen mindestens die innerhalb von drei Monaten getätigten Ausgaben.
- 6.3.3
Zahlungen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.
- 7.
Widerrufsvorbehalt, Zweckbindungsfrist (Abschnitt C und D)
Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Bewilligung wird insbesondere dann widerrufen, wenn die nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten investiven Maßnahmen (z. B. Bauten, baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen einschließlich Computersoftware im Bereich der Logistik, Verarbeitung und Vermarktung) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens veräußert, verpachtet, stillgelegt oder die Fördermittel nicht den Zuwendungszielen entsprechend verwendet worden sind.
- 8.
Aufhebung und Erstattung
- 8.1
Abschnitt B
Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung der gewährten Zuwendung sind § 10 MOG und die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
- 8.2
Abschnitt C, D und E
Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung der gewährten Zuwendung sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a, sowie die entsprechenden, jeweils gültigen europarechtlichen Vorgaben anzuwenden.
- 9.
Sanktionen
- 9.1
Abschnitt B
- 9.1.1
Begünstigte, die Zahlungen aufgrund der Förderung einer Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten haben, sind verpflichtet, für die drei auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahre einen Gemeinsamen Antrag einzureichen. Wird festgestellt, dass sie die Bestimmungen zur Einreichung des Gemeinsamen Antrags nicht eingehalten haben oder gegen die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) verstoßen haben, werden in dem jeweiligen Jahr die vorgesehenen Kürzungen in Form von Rückforderungen vorgenommen.
- 9.1.2
Wird bei der Vor-Ort Kontrolle festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag beantragten und tatsächlich festgestellten Flächen nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend bepflanzt wurden oder die beantragte Tröpfchenbewässerungsanlage nicht (ortsfest) installiert wurde, erfolgt gegebenenfalls eine zusätzliche Sanktionierung. Die Sanktionen werden entsprechend Artikel 54 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 durchgeführt.
Aufgrund der Leitlinien für die Messung der Flächen von Rebparzellen im Kontext mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und (EG) Nr. 555/2008 ist bei einer Übererklärung der Fläche keine Sanktion vorgesehen.
- 9.2
Abschnitt C, D und E
Kürzungen und Sanktionen erfolgen entsprechend den jeweils gültigen europarechtlichen Vorgaben.
- 10.
Prüf- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind vom Zuwendungsempfänger die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Baupläne sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen.
Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger oder eine von diesem beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.
- 11.
Transparenz
Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jede Empfängerin / jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
- 12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. August 2013 in Kraft und am 15. Oktober 2023 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die VwV Absatzförderung/Investitionen Weinbau vom 25. Juni 2009 (GABl. S. 188), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2010 (GABl. S. 316), außer Kraft. Diese Verwaltungsvorschrift ersetzt den Umstrukturierungs- und Umstellungsplan für Rebflächen in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg Az. 24-8536.31.
Anlage 1Bewertung von Seiten Dritter als Voraussetzung für Maßnahmen nach Abschnitt C und D der Verwaltungsvorschrift bei einer Zuwendung von über 200 000 Euro - –
Bei Investitionen nach Abschnitt C und D, Nummern 3.5 der Verwaltungsvorschrift muss eine Bewertung über die vorgesehene Maßnahme unter Einbezug der möglichen Alternativen vorgelegt werden. Diese muss von externer Seite (nicht von der Verwaltung) von geeigneten Organisationen bzw. Experten/innen erstellt werden.
- –
Die Bewertung bedarf der Schriftform. Sie sollte zum Ausdruck bringen, ob die beantragte Maßnahme unter Einbeziehung weinwirtschaftlicher/fachlicher Aspekte befürwortet wird.
- –
Die Vorlage der Bewertung ist Voraussetzung für die Bewilligung und eines eventuell beantragten Beginns vor Bewilligung (»vorzeitiger Maßnahmenbeginn«).
Anlage 2Fachliche Bewertung der Anträge nach den Abschnitten C und D dieser Verwaltungsvorschrift - –
Jeder Antrag wird von einer Expertengruppe (je ein/e Vertreter/in des Förderreferates sowie des Sachgebietes Weinbau des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums sowie bei Bedarf unter Einbeziehung eine(s)r Expert(en)in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Obst- und Weinbau Weinsberg oder des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg) nach folgenden Kriterien bewertet:
● Qualitätsverbesserung (vor allem in Bezug auf die Weinqualität, bestimmte Segmente der Produktion oder gesamte Produktpalette)
● Einsatz innovativer Technik (z. B. in den Bereichen Kellertechnik, Verarbeitung und Vermarktung, Steuerung oder Ressourcenschonung)
● Steigerung der Wirtschaftlichkeit (z. B. durch mittel- bis langfristige Senkung der Stückkosten, Nutzung von Synergien und Rationalisierungseffekten, Preissteigerung)
● zusätzliche Markterschließung (z. B. Erschließung neuer Marktsegmente, Gewinnung neuer Kundengruppen, Erhöhung der Umsätze)
Die Bewertung mit begründendem Text ist zu dokumentieren. Außerdem ist eine Kategorisierung der Anträge in die Stufen ● | Kriterium/Kriterien | nicht erfüllt | | | | ● | Kriterium/Kriterien | erfüllt | | | | ● | Kriterium/Kriterien | gut erfüllt | | | | ● | Kriterium/Kriterien | sehr gut erfüllt |
vorzunehmen. Die Bewertung ist Voraussetzung für die Bewilligung. Sie kann zur Priorisierung genutzt werden. Anlage 3Verfahren zur Durchführung und Überwachung der Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Abschnitt B) ULB: Antragseingang | bis 31. Dezember des Jahres vor der Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist) | ULB: Plausibilitätskontrollen der Angaben im Antrag, Datenerfassung, Erfassung und Prüfung bei FNO- Förderung | Weinbaukartei, 100%ige Überprüfung in GISELa, bei Auffälligkeiten/ Unklarheiten Klärung Vor-Ort | bis Mitte April | SEU-K: Erstellung der Infoschreiben | ab März fortlaufend | ULB: Eingang der Anträge auf Auszahlung im Rahmen des GA, Prüfung, Datenerfassung | bis 15. Mai des beantragten Jahres der Pflanzung oder der Installation der Tröpfchenbewässerungsanlage (Ausschlussfrist) | ULB: ganzes oder teilweises Zurückziehen von Förderanträgen durch den Antragsteller | Förderanträge können bis zum 15. Mai (Ausschlussfrist) förderunschädlich ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Bis 15. Juli ist das Nachreichen der VOK-auslösenden Unterlagen möglich. | ULB: VOK nach Pflanzung | fortlaufend | ULB: Rückforderungen | fortlaufend | ULB: Freigabe der berechneten Fälle und damit Auslösung der Bescheiderstellung | fortlaufend | SEU-K: Druck und Versand der Bescheide | fortlaufend | 13-K: Auszahlungsanordnung | fortlaufend | SEU-K: Verbuchung | fortlaufend | BuKa: Auszahlung | fortlaufend | RPen Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg: Fachaufsicht sowie Widerspruchsbearbeitung | fortlaufend | RPen Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg: Zweitkontrollen | fortlaufend |
Abkürzungen: 13-K: Referat 13 des MLR – Dienstsitz Kornwestheim BuKa: Bundeskasse GA: Gemeinsamer Antrag FNO: Flurneuordnung MLR: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz RP: Regierungspräsidium SEU-K: Stabsstelle Steuerung und Koordinierung von EU-Maßnahmen des MLR – Dienstsitz Kornwestheim ULB: Untere Landwirtschaftsbehörde VOK: Vor-Ort-Kontrolle Anlage 4Verfahren zur Überwachung und Durchführung der Förderung von Investitionen im Zusammenhang mit Fusion, Kooperation und umfangreicher Betriebserweiterung (Abschnitt C) sowie von Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung (Abschnitt D)RP: Antragseingang | fortlaufend | RP: Erfassung der Antragsdaten, | fortlaufend | Verwaltungskontrolle Förderantrag einschließlich Meldepflichten | MLR: ggf. Prüfung von Ausnahmetatbeständen | fortlaufend | LVWO/WBI: Überprüfung der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldung | fortlaufend | RP: Zuwendungsbescheid, Ablehnungsbescheid | fortlaufend | RP: Prüfung Verwendungsnachweis und Zahlungsantrag, | fortlaufend | Verwaltungsprüfung, | Inaugenscheinnahme vor Ort, | ggf. Kürzungen / Sanktionen | MLR: Risikoanalyse zur Auswahl der Prüfbetriebe | fortlaufend | RP: ggf. Vor-Ort-Kontrolle | fortlaufend | RP: Erfassung der Prüfberichte | fortlaufend | RP: ggf. Kürzung / Sanktionen, | fortlaufend | Teil- bzw. Schluss-Auszahlungsbescheid an Antragsteller | MLR-13 K: Auszahlungsanordnung | fortlaufend | MLR-SEU K: Verbuchung | fortlaufend | BuKa: Auszahlung | fortlaufend | MLR: Einhaltung der Zweckbindung | fortlaufend | MLR: Fachaufsicht | fortlaufend | MLR: Zweitkontrollen | fortlaufend | RP: ggf. Überprüfung der Zweckbindungsfristen | fortlaufend |
MLR | Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz | MLR-K | MLR – Dienstsitz Kornwestheim | LVWO | Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg | WBI | Staatliches Weinbauinstitut Freiburg | BuKa | Bundeskasse | RP | Regierungspräsidium |
Anlage 5Verfahren zur Überwachung und Durchführung bei Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Absatzförderung in Mitgliedstaaten (Abschnitt E) RP: | Antragseingang | fortlaufend | RP: | Erfassung der Antragsdaten, Verwaltungskontrolle Förderantrag | fortlaufend | MLR: | ggf. Prüfung von Ausnahmetatbeständen | fortlaufend | RP: | Genehmigungs-, Zuwendungs- und Ablehnungsbescheide | fortlaufend | RP: | Prüfung Verwendungsnachweis und Zahlungsantrag, Verwaltungsprüfung, ggf. Kürzungen / Sanktionen | fortlaufend | MLR: | Risikoanalyse zur Auswahl der Prüfbetriebe | fortlaufend | RP: | ggf. Vor-Ort-Kontrolle | fortlaufend | RP: | Erfassung der Prüfberichte | fortlaufend | RP: | ggf. Kürzung / Sanktionen, Teil- bzw. Schluss-Auszahlungsbescheid | fortlaufend | MLR-13 K: | Auszahlungsanordnung | fortlaufend | MLR-SEU K: | Verbuchung | fortlaufend | BuKa: | Auszahlung | fortlaufend | MLR: | Einhaltung der Zweckbindung | fortlaufend | MLR: | Fachaufsicht | fortlaufend | MLR: | Zweitkontrollen | fortlaufend |
MLR | Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz | MLR-K | MLR - Dienstsitz Kornwestheim | BuKa | Bundeskasse | RP | Regierungspräsidium |
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