- 1
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ist die nachhaltige strukturelle Verbesserung in Gemeinden vor allem des Ländlichen Raumes.
Dabei gilt es, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen weiterzuentwickeln, den demografischen Veränderungen zu begegnen, die dezentrale Wirtschaftsstruktur des Landes zu stärken, der Abwanderung entgegenzuwirken, den Strukturwandel zu begleiten und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.
Die Zuwendungen werden entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis), § 15 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie § 23 und § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt.
Zuwendungen werden auch im Rahmen der Förderung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Strukturförderung durch den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) oder der Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenschutz (GAK) sowie den dazu jeweils erlassenen Durchführungsbestimmungen gewährt.
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (LEADER) werden auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und Nr. 1305/2013 gefördert.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a, sowie bei Beteiligung der Europäischen Union auch die einschlägigen EU-Regelungen anzuwenden.
- 2
Die Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eigener Überlegungen oder in interkommunaler Zusammenarbeit ihre Strukturen zu verbessern und sich entsprechend der jeweiligen Eigenart weiterzuentwickeln. Dabei sind im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ökonomische, ökologische und soziale Aspekte zu beachten. Stärkung der regionalen Wirtschaftskreisläufe, Klima- und Ressourcenschutz, Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, Innenentwicklung, Stärkung der Ortskerne und wohnortnahe Grundversorgung sind von besonderer Bedeutung.
Der Effekt soll dadurch verstärkt werden, dass die Förderung über das ELR mit Maßnahmen aus anderen Programmen zeitlich und räumlich koordiniert wird.
- 3
Zuwendungsempfangende sind:
- 3.1
Gemeinden,
- 3.2
Gemeindeverbände,
- 3.3
Natürliche Personen und Personengesellschaften,
- 3.4
Juristische Personen.
- 4
- 4.1
- 4.2
Voraussetzung für eine Förderung ist der Aufnahmeantrag einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden in interkommunaler Zusammenarbeit.
Aufnahmeanträge können sich auf Teilorte, Gemeinden oder interkommunale Zusammenschlüsse beziehen.
- 4.2.1
Im Aufnahmeantrag sind die strukturelle Ausgangslage, die Entwicklungsziele, der Maßnahmenplan mit Einzelprojekten sowie das Umsetzungs- und Finanzierungskonzept darzustellen.
- 4.2.2
Schwerpunktgemeinden
Wird eine mehrjährige Aufnahme als Schwerpunktgemeinde angestrebt, ist eine umfassende Entwicklungskonzeption mit einem Bündel an Projekten Voraussetzung.
Mit umfassenden Entwicklungskonzeptionen können Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Gemeinden und Landkreise in einem gemeinsamen Beteiligungsprozess zukunftsfähige Lösungen für nachhaltige strukturelle Verbesserungen entwickeln. Hierbei sind Aussagen
- •
zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung,
- •
zum Umgang mit der demographischen Entwicklung sowie
- •
zu Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft
zu treffen und im Umsetzungszeitraum darüber zu berichten.
- 4.3
Voraussetzung für die Förderung im Förderschwerpunkt »Wohnen« ist die Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken sowie die Vorlage einer Nutzungskonzeption für diese.
- 5
- 5.1
Die strukturelle Ausgangssituation der einzelnen Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Entwicklungsmöglichkeiten und -ziele sind vielfältig. Deshalb wird auf einen abschließenden Katalog der zuwendungsfähigen Maßnahmen verzichtet. Vielmehr ist es Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, strukturelle Bedeutung, Auswirkung und Dringlichkeit der zur Programmaufnahme angemeldeten Maßnahmen und Projekte im Rahmen der Finanzierbarkeit darzustellen und zu begründen. Sie sollen zu einer ganzheitlichen und nachhaltigen Strukturverbesserung führen und einen Beitrag zur Innenentwicklung und Stärkung der Ortskerne leisten.
Im Sinne eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Lebensgrundlagen führen Energieeinsparung, verbesserte Energieeffizienz, Verwendung erneuerbarer Energien oder die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang und sind für kommunale Projekte Fördervoraussetzung.
Die Förderung von Investitionen wird auf folgende Schwerpunkte konzentriert:
- 5.1.1
Wohnen
Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung), ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken, Verbesserung des Wohnumfelds, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen und Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken.
- 5.1.2
Grundversorgung
Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen.
- 5.1.3
Arbeiten
Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen vor allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen, einschließlich vorbereitender Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken und die dazu notwendige innere Erschließung von Gewerbegebieten.
- 5.1.4
Gemeinschaftseinrichtungen
Schaffung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen.
- 5.2
Zuwendungsfähig sind auch Maßnahmen zur Vorbereitung und Begleitung investiver Projekte durch die Gemeinden. Zur Förderung einer aktiven Bürgergesellschaft werden dabei auch Prozesse der Bürgerbeteiligung durch Moderation im Planungs- und Umsetzungsprozess gefördert.
- 5.3
Mit Zustimmung des Ministeriums können Untersuchungen und Modellprojekte gefördert werden.
- 5.4
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- •
die Mehrwertsteuer;
- •
unentgeltliche Leistungen Dritter;
- •
Mietwohnungen in Neubauvorhaben;
- •
Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen;
- •
Neubau von Rathäusern und Kindergärten;
- •
Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung;
- •
Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.3 (Arbeiten);
- •
bei Projekten nach Nr. 6.1 zusätzlich:
Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten;
- •
bei Zuwendungsempfangenden nach Nr. 3.3 und 3.4 die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert;
- •
Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.
- 6
Die Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach den Bestimmungen der Europäischen Union zum Beihilferecht gemäß Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben und die aktivierten Eigenleistungen bei Unternehmen.
Gefördert werden
- 6.1
gemeinwohlorientierte öffentliche Projekte ohne Beihilferelevanz mit
- 6.1.1
bis zu 40 Prozent (Regelfördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung auf höchstens 750000 Euro pro Projekt begrenzt ist oder
- 6.1.2
bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei EU-kofinanzierten Projekten.
- 6.1.3
Der Regelfördersatz nach Nr. 6.1.1 kann bei Schwerpunktgemeinden auf 50 Prozent erhöht werden.
- 6.2
sonstige Projekte ohne Beihilferelevanz mit
- 6.2.1
bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung auf höchstens 100000 Euro pro Projekt begrenzt ist.
- 6.2.1.1
Bei Umnutzung leerstehender Bausubstanz im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.1 (Wohnen) ist die Förderung auf maximal 50000 Euro pro neu entstehende Wohnung begrenzt.
- 6.2.1.2
Bei umfassenden Modernisierungen und bei ortsbildgerechten Neubauten im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.1 (Wohnen) ist die Förderung auf maximal 20000 Euro pro Wohnung begrenzt.
- 6.2.2
bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei über LEADER kofinanzierten Projekten.
- 6.3
- 6.3.1
auf der Grundlage von Artikel 17 AGVO mit
- 6.3.1.1
bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.2 (Grundversorgung) und bei EU-kofinanzierten Projekten,
- 6.3.1.2
bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für strukturell besonders bedeutsame Projekte wie z. B. Entflechtung unverträglicher Gemengelagen oder Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen,
- 6.3.1.3
bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Übrigen.
- 6.3.1.4
Die Förderung ist auf höchstens 200000 Euro, bei EU-Kofinanzierung aus dem EFRE auf höchstens 400000 Euro pro Projekt begrenzt.
- 6.3.2
auf der Grundlage von De-minimis mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei über LEADER kofinanzierten Projekten, wobei die Förderung auf 200000 Euro pro Projekt begrenzt ist.
- 6.3.3
auf der Grundlage von De-minimis im Förderschwerpunkt Nummer 5.1.1 (Wohnen) mit
- 6.3.3.1
bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für strukturell besonders bedeutsame Projekte wie beispielsweise die Reaktivierung länger leerstehender oder untergenutzter Bausubstanz,
- 6.3.3.2
bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Übrigen.
- 6.3.3.3
Die Förderung ist auf höchstens 200 000 Euro pro Projekt begrenzt.
- 7
- 7.1
Die Förderung desselben Bereichs eines Projekts mit anderen Haushaltsmitteln des Landes ist zulässig, wenn dies für die Erhaltung eines stark gefährdeten Kulturdenkmals erforderlich ist.
- 7.2
Zuwendungen unter 5000 Euro werden nicht bewilligt.
- 7.3
Bei Projekten nach Förderschwerpunkt Nr. 5.1.4 (Gemeinschaftseinrichtungen), die auch nicht zuwendungsfähigen Nutzungen (z. B. Sport) dienen, werden pauschal 60 Prozent der Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt.
- 7.4
Der Erwerb von Gebäuden ist nur auf der Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung zuwendungsfähig.
- 7.5
Der Gemeinde kann für den Zwischenerwerb von bebauten Grundstücken ein Zinsausgleich gewährt werden. Bei der Berechnung wird unterstellt, dass der Kaufpreis einschließlich Grunderwerbsteuer und Nebenkosten voll über ein Darlehen mit einem pauschalen Zinssatz von 6 Prozent über drei Jahre finanziert wird.
- 7.6
Die Förderung von Projekten nach Nr. 6.1 in nichtkommunaler Trägerschaft erfolgt unter der Voraussetzung, dass die gemeinwohlorientierte öffentliche Nutzung gesichert und in der Finanzierung ein angemessener kommunaler Beitrag enthalten ist.
- 7.7
Unternehmen, die nach Nr. 6.3 gefördert werden sollen, müssen weniger als 100 Mitarbeiter im Sinne der AGVO haben.
- 7.8
Die Erschließung von Gewerbegebieten wird nur gefördert, wenn
- •
sie in interkommunaler Trägerschaft erfolgt oder zur Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen erforderlich ist, und
- •
für die beteiligten Gemeinden eine Erhebung der Gewerbe- und Militärbrachen und eine Nutzungskonzeption dafür vorgelegt wird und,
- •
in den beteiligten Gemeinden keine vergleichbaren baureifen Flächen vorhanden sind oder erschlossen werden und
- •
kleine und mittlere Unternehmen gemäß AGVO angesiedelt werden.
- 7.9
Bei Zuwendungsempfangenden nach Nr. 3.3 und 3.4 findet Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) abweichend von VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO keine Anwendung.
- 7.10
Die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind abweichend von VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO nicht anzuwenden.
- 7.11
Sofern Mittel aus der GAK oder Mittel der Europäischen Union gewährt werden und die entsprechenden Vorschriften weitergehende Bestimmungen enthalten, sind diese maßgebend.
- 7.12
Für Grundstückserwerb, Bauten und bauliche Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre ab Fertigstellung; im Übrigen 5 Jahre.
- 7.13
Leistungen, die von Eigen- oder Regiebetrieben der Gemeinde erbracht werden, sind zuwendungsfähig.
- 7.14
Förderdaten (Zuwendungsempfangende, Bezeichnung des Projekts, Höhe der Zuwendung, ggf. EU-Anteil) werden veröffentlicht, soweit nach EU-Recht vorgesehen oder aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig.
- 7.15
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Landes und ggf. die Kofinanzierung durch die Europäische Union und anderer Zuwendungsgebender hinzuweisen. Weitergehende Bestimmungen der Zuwendungsgebenden bleiben unberührt.
- 8
- 8.1
- 8.2
Das Ministerium schreibt das Förderprogramm aus und bestimmt dabei auch, bis zu welchem Termin die Gemeinden Anträge zur Aufnahme in das Programm stellen können.
- 8.3
- 8.3.1
Anträge auf Anerkennung als Schwerpunktgemeinde können laufend über die Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium eingereicht werden.
Anträge Großer Kreisstädte werden dem Koordinierungsausschuss vom Regierungspräsidium zur Kenntnis gegeben.
Das Landratsamt und der Koordinierungsausschuss prüfen, inwieweit die umfassenden Entwicklungskonzeptionen mit anderen Planungen zur Strukturverbesserung abgestimmt sind oder abgestimmt werden können und beurteilen strukturelle Bedeutung und Schlüssigkeit der Gesamtmaßnahme.
Das Landratsamt übermittelt dem Regierungspräsidium eine Stellungnahme zu den umfassenden Entwicklungskonzeptionen.
Das Regierungspräsidium entscheidet jährlich über die Anerkennung als Schwerpunktgemeinde bis zum 30. September, damit eine Antragstellung auf der Grundlage einer anerkannten umfassenden Entwicklungskonzeption für das kommende Programmjahr möglich ist. Die Anerkennung ist max. fünf Jahre gültig.
- 8.3.2
Aufnahmeanträge sind bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen.
Aufnahmeanträge Großer Kreisstädte werden dem Koordinierungsausschuss vom Regierungspräsidium zur Kenntnis gegeben.
Das Landratsamt und der Koordinierungsausschuss prüfen, inwieweit die Aufnahmeanträge mit anderen Planungen zur Strukturverbesserung abgestimmt sind und beurteilen strukturelle Bedeutung sowie Dringlichkeit der Projekte.
- 8.4
Das Landratsamt legt nach Anhörung des Koordinierungsausschusses die Anträge einschließlich einer Stellungnahme zur Priorität dem Regierungspräsidium vor.
Projekte, die von anerkannten Schwerpunktgemeinden im Rahmen ihrer umfassenden Entwicklungskonzeptionen beantragt werden, erhalten einen Fördervorrang.
- 8.5
Das Regierungspräsidium legt dem Ministerium einen nach Prioritäten geordneten Entscheidungsvorschlag vor.
- 8.6
Das Ministerium entscheidet über die Aufnahme in das Förderprogramm und das jeweilige Jahresprogramm sowie über die Verwendung nicht in Anspruch genommener Fördermittel.
- 8.7
- 8.7.1
Auf der Grundlage der Entscheidung des Ministeriums erteilt das Regierungspräsidium die Zuwendungsbescheide und übersendet eine Mehrfertigung mit den Antragsunterlagen der L-Bank.
- 8.7.2
Anträge auf Zuwendungen für Unternehmensinvestitionen sind bei der L-Bank einzureichen. Die L-Bank bewilligt die Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden.
- 8.8