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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:29-8417.08-03
Erlassdatum:22.01.2015
Fassung vom:26.03.2018
Gültig ab:01.02.2018
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7801
Fundstelle:GABl. 2015, 48
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung des Projektes: Schaffung von Transparenz vom Erzeuger bis zur Ladentheke im Lernort Bauernhof (LoB)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
zur Förderung des Projektes: Schaffung von Transparenz vom Erzeuger bis zur
Ladentheke im Lernort Bauernhof (LoB)



Vom 22. Januar 2015 – Az.: 29-8417.08-03 –



Fundstelle: GABl. 2015, S. 48

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26.03.2018 (GABl. 2018, S. 282)





INHALTSÜBERSICHT



1

Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen



2

Zweck der Zuwendung



3

Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen



4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung



5

Zuständige Behörde



6

Verfahren



7

Sonstige Zuwendungsbestimmungen



8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten





1


1.1
Bei jungen Menschen sind das Bild von der Landwirtschaft einschließlich Gartenbau und das Wissen um eine nachhaltige und ressourcenschonende Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln nicht mehr durch eigene Erfahrungen geprägt. Ziel der Zuwendung ist es, Kindern und Jugendlichen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung unmittelbaren Zugang zu Erzeugern und Verarbeitern von Lebensmitteln und erneuerbaren Energien zu verschaffen.


1.2
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die Vorschriften der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.


2


Zuwendungen werden gewährt für:


2.1
Personalkosten der Zentralen Koordinierungsstelle Lernort Bauernhof in Baden-Württemberg.


2.2
Aufwandsentschädigungen für landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen.


2.3
Projektspezifische Fortbildungsmaßnahmen für die im Projekt mitwirkenden Landwirtinnen und Landwirte und Gärtnerinnen und Gärtner.


3


3.1
Zuwendungsempfänger


3.1.1
Zuwendungen für die Nummer 2.1 werden gewährt an eine nach §§ 3 und 5 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens anerkannte Einrichtung der Weiterbildung.


3.1.2
Zuwendungen für die Nummern 2.2 und 2.3 werden gewährt an die nach §§ 2 und 4 Jugendbildungsgesetz in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502) vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Landjugendorganisationen als Träger der außerschulischen Jugendbildung


Zuwendungsvoraussetzungen sind:


3.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1


Für die Beschäftigung eines/einer Projektkoordinators (-in) in der Zentralen Koordinierungsstelle Lernort Bauernhof in Baden-Württemberg ist eine Stellenbeschreibung vorzulegen. Aufgabe des/der Projektkoordinators(-in) ist es, Bildungsmaßnahmen für Jugendgruppen und/oder Schulklassen in landwirtschaftlichen Betrieben und Gartenbaubetrieben unter Beachtung der Bildungspläne in Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung und den regionalen Lernort Bauernhof- Initiativen zu konzipieren und zu koordinieren, Fortbildungsmaßnahmen für die am Projekt beteiligten Landwirte und Gärtner zu planen und durchzuführen, Fortbildungen für Lehrkräfte an den allgemeinbildenden Schulen zum Thema Lernen auf dem Bauernhof zu konzipieren und durchzuführen und das Landesportal www.lob-bw.de zu pflegen. Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Art und Umfang der Beschäftigung müssen von anderen Aufgaben der Weiterbildungseinrichtung eindeutig abgegrenzt sein.


3.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2


Landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe können Aufwandsentschädigungen für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen für Jugendgruppen und/oder Schulklassen in ihren Betrieben erhalten, wenn sie im Auftrag einer Landjugendorganisation erfolgen und nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:


Der Betrieb muss ein aktiv wirtschaftender landwirtschaftlicher Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb sein und eine Unternehmensnummer besitzen,


der Betrieb muss bei der Landjugendorganisation registriert sein,


der Betrieb muss für die Durchführung des Projektes qualifiziertes Personal vorhalten.


Als qualifiziert gelten Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem grünen Beruf oder den Abschluss als staatlich geprüfte Fachkraft einer einjährigen Fachschule und eine zweijährige Berufspraxis nachweisen können. Familienarbeitskräfte gelten als qualifiziert, wenn sie über eine dem Projekt Lernort Bauernhof dienliche Fachausbildung verfügen, eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im landwirtschaftlichen Betrieb und ein Zertifikat über eine besuchte Grundlagenschulung der Zentralen Koordinierungsstelle Lernort Bauernhof in Baden-Württemberg nachweisen können. Die Grundlagenschulung sollte bei der Registrierung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Landjugendorganisation kann zum Zwecke der Qualitätssicherung den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin verpflichten, dass er/sie bzw. das im Betrieb beschäftigte Personal (mitarbeitende Familienarbeitskräfte und/oder Fremdarbeitskräfte) an einer projektspezifischen Weiterbildung teilnehmen.


Die Größe der Jugendgruppe oder Schulklasse, die an der Bildungsmaßnahme im Betrieb teilnimmt, soll zehn teilnehmende Personen nicht unterschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gruppen- oder Klassengröße unterschritten werden, wenn dies aus fachlichen Gründen (z.B. praktische Übungen) notwendig ist.


Die gleiche Schulklasse oder Jugendgruppe kann pro Kalenderjahr maximal drei Tage den gleichen Betrieb besuchen. Dies ist wie folgt möglich: Drei Einzeltage innerhalb der Vegetationsperiode oder drei Tage im Rahmen eines Schulprojektes.


Kindergartengruppen sind nicht förderfähig.


3.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3


Für die Fortbildungsmaßnahmen ist eine Mindestzahl von 10 Teilnehmern pro Fortbildung zu erbringen. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen.


4


Die Zuwendung wird bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 als Festbetragsfinanzierung, bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.


4.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1


Der Zuschuss beträgt 32 000 Euro pro Jahr.


4.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2


Die Aufwandsentschädigung für landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe beträgt 30 Euro für jede vollendete Zeitstunde, höchstens jedoch 210 Euro je Tag und Betrieb. Für die Vor- und Nachbereitung des Betriebsbesuchs wird keine Entschädigung gewährt.


4.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3


Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Sachkosten (z.B. Referentenhonorare, Reisekosten der Referenten, Raummieten, Lehr- und Lernmittel, Werbematerialien, notwendige technische Einrichtungen). Bei Reisekosten ist das Landesreisekostenrecht sinngemäß anzuwenden.


Referentenhonorare sind in Höhe der Vergütungssätze der Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) oder der Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV-MLR) in den jeweils geltenden Fassungen zuwendungsfähig.


5


5.1
Die Zuwendungen sind beim Regierungspräsidium Stuttgart bis zum 15. Dezember für das folgende Jahr schriftlich zu beantragen. Die hierfür zu verwendenden Antragsformulare sind beim Regierungspräsidium erhältlich oder können vom Förderwegweiser der badenwürttembergischen Landwirtschaftsverwaltung (www.landwirtschaft-bw.info) heruntergeladen werden.


5.2
Das Regierungspräsidium Stuttgart erstellt den Zuwendungsbescheid.


5.3
Der Zuschuss wird in Höhe von 70 Prozent der bewilligten Mittel zum 15. Juli und in Höhe der restlichen 30 Prozent der bewilligten Mittel zum 15. Dezember des laufenden Bewilligungsjahres ausgezahlt.


5.4
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Jahres beim Regierungspräsidium Stuttgart einzureichen.


6


6.1
Zum Zwecke der Evaluierung ist dem Schlussverwendungsnachweis ein Sachbericht beizulegen, der mindestens folgende Angaben enthält:


Anzahl der Bildungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Betrieben


Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die an Bildungsmaßnahmen auf den Betrieben teilgenommen haben


Anzahl der projektspezifischen Fortbildungsmaßnahmen für Landwirte(-innen)


Anzahl der Teilnehmer/-innen an projektspezifischen Fortbildungsmaßnahmen


Anzahl der Fortbildungen für Lehrkräfte


Anzahl der Teilnehmer/-innen an Fortbildungen für Lehrkräfte.


6.2
Eine Kumulation der gewährten Zuwendungen mit anderen Haushaltsmitteln des Landes ist nicht zulässig.


6.3
Der Antragsteller ist verpflichtet, die unter Ziffer 3.3 aufgelisteten Voraussetzungen zu landwirtschaftlichem Betrieb, Registrierung und Qualifizierung zu überprüfen.


6.4
Bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit sind der Zuwendungsempfänger und die landwirtschaftlichen Betriebe und Gartenbaubetriebe dazu verpflichtet, auf die Förderung des Landes Baden-Württemberg hinzuweisen.


7


Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.


Sie ersetzt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung des Projektes: »Schaffung von Transparenz vom Erzeuger bis zur Ladentheke im Lernort Bauernhof« vom 12. Januar 2012 (GABl. 2012, S.47), die mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Verlängerung bestimmter Verwaltungsvorschriften im Rahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans 2007–2013 (MEPL II) vom 16. Dezember 2014 (GABl. 2014, S.9) verlängert wurde.


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