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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gewährung von Zuschüssen für die Erschließung von Weinbergen durch Einschienenzahnradbahnen oder ähnliche Anlagen in Weinbau-Steillagen - VwV Steillagenweinbau - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gewährung von Zuschüssen für die Erschließung von Weinbergen durch Einschienenzahnradbahnen oder ähnliche Anlagen in Weinbau-Stellagen – VwV Steillagenweinbau – Vom 7. Mai 2015 – Az.: 24-8536.21 – Fundstelle: GABl. 2015, S. 226 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.04.2022 (GABl. 2022, S. 353) - 1
Die Förderung der Erschließung von Weinbergen durch Einschienen-zahnradbahnen oder ähnliche Anlagen in Weinbau-Steillagen dient dazu, die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere durch Senkung der Produktionskosten in abgegrenzten Weinbau-Steillagen, Reduzierung der Arbeitskraftstunden und der körperlichen Belastung der Bewirtschaftenden, zu erhöhen und alte historische Kulturlandschaften zu pflegen und zu erhalten.
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Die Zuwendungen werden gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils geltenden Fassungsowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a anzuwenden.
Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl L 352 vom 24.12.2013, S. 9) gewährt.
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Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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sie sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von weinbaulich genutzten Grundstücken,
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sie sind in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig und
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sie bewirtschaften Flächen in einer vom Regierungspräsidium durch kartenmäßige Abgrenzung anerkannten Weinbau-Steillage.
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- 4.1
Zuwendungsfähige Kosten sind die Kosten für die Errichtung und den Erwerb von Einschienenzahnradbahnen oder ähnlichen Anlagen; der Kaufpreis ist bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes zuwendungsfähig. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
- 4.2
Die unter Nummer 4.1 genannten Anlagen müssen mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen.
- 4.3
Zuwendungen für die Errichtung oder den Erwerb von unter Nummer 4.1. genannten Anlagen dürfen für Grundstücke oder Grundstücksteile gewährt werden, die
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in einer vom Regierungspräsidium durch kartenmäßige Abgrenzung anerkannten Weinbau- Steillage liegen und seither weitgehend mit Reben bestockt sind; diese Flächen zeichnen sich dadurch aus, dass sie erhebliche Arbeitserschwernisse in der Bewirtschaftung und eine besondere Klimagunst und hohe ökologische Wertigkeit aufweisen, sowie unter die Begriffsbestimmung »steile Hanglage« gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 487) fallen,
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nicht spätfrostgefährdet sind,
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überdurchschnittliche Weinqualität und sichere Weinerträge erwarten lassen und
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in der Regel mindestens 30 Ar Rebfläche insgesamt oder 40 m2 Rebfläche je laufenden Meter Länge, gemessen in Hangrichtung, umfassen und durch die technische Anlage erschlossen werden.
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Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 500 Euro je Ar der Erschließung, gewährt.
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- 6.1
Für dieselben Vorhaben und Tätigkeiten dürfen keine anderen öffentlichen Zuwendungen gewährt werden.
- 6.2
Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf unabhängig vom Beihilfegeber 15 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr und die zwei vorangegangen), nicht übersteigen. Vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe hat die antragstellende Person in schriftlicher Form alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat und die sich gegebenenfalls neben dem zur Förderung eingereichten Antrag in anderen Antragsverfahren befinden. Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Beihilfe den oben genannten Höchstbetrag kann die Beihilfe nicht (auch nicht anteilig) gewährt werden.
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- 7.1
Anträge sind vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben schriftlich beim Landratsamt – untere Landwirtschaftsbehörde – einzureichen. Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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Name und Größe des Unternehmens,
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Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens,
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Standort des Vorhabens,
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eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
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Art der Beihilfe (Zuschuss),
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Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
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Das Landratsamt – untere Landwirtschaftsbehörde – überprüft die Anträge und legt sie unverzüglich mit einer Stellungnahme dem Regierungspräsidium vor. Das Regierungspräsidium erlässt den Bewilligungsbescheid.
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- 7.3.1
Anträge auf Auszahlung von Zuschüssen und der Verwendungsnachweis sind beim Regierungspräsidium einzureichen.
- 7.3.2
Das Regierungspräsidium prüft an Ort und Stelle die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und veranlasst die Auszahlung des Zuschusses.
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Die mit der Beihilfeantragstellung zusammenhängenden Unterlagen (Anträge, Belege) sind von den unteren Landwirtschaftsbehörden, den Regierungspräsidien und dem Erstempfänger ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf Grund dieser Verwaltungsvorschrift gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2029 außer Kraft.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder
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