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Aktuelle Gesamtvorschrift
Gesamtvorschriften-ListeÄnderungshistorie
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:27-8550.00
Erlassdatum:08.05.2015
Fassung vom:23.06.2023
Gültig ab:01.01.2015
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:juris Logo
Gliederungs-Nr:7848
Fundstelle:GABl. 2015, 266
Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 23.06.2023 bis 31.12.2025

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(VwV Marktstrukturverbesserung)



Vom 8. Mai 2015 - Az.: 27-8550.00  



Fundstelle: GABl. 2015, S. 266
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.06.2023 (GABl. 2023, S. 363)





Inhaltsverzeichnis

Titel

Fassung vom

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VwV Marktstrukturverbesserung)23.06.2023
INHALTSÜBERSICHT18.12.2018
Teil A. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen23.06.2023
Teil B. Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen 08.05.2015
1 Begriffsbestimmungen 08.05.2015
1.1 Erzeugerzusammenschlüsse sind23.06.2023
2 Gegenstand der Förderung08.05.2015
3 Förderungsausschluss03.06.2016
4 Zuwendungsempfangende08.05.2015
5 Zuwendungsvoraussetzungen08.05.2015
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung18.12.2018
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen23.06.2023
8 Verfahren 08.05.2015
8.1 Antragstellung03.06.2016
8.2 Ausnahme zum vorzeitigen Beginn08.05.2015
8.3 Verwendungsnachweis08.05.2015
8.4 Auszahlung08.05.2015
Teil C. Investitionsvorhaben für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen 08.05.2015
9 Begriffsbestimmungen18.12.2018
10 Gegenstand der Förderung04.04.2022
11 Förderungsausschluss04.04.2022
12 Zuwendungsempfangende08.05.2015
13 Zuwendungsvoraussetzungen04.04.2022
14 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung04.04.2022
15 Sonstige Zuwendungsbestimmungen04.04.2022
16 Verfahren 08.05.2015
16.1 Antragstellung03.06.2016
16.2 Auswahl und Bewilligung18.12.2018
16.3 Zahlungsantrag und Verwendungsnachweis08.05.2015
16.5 Prüfungsrechte08.05.2015
16.6 Evaluierung03.06.2016
16.7 Publizität08.05.2015
16.8 Transparenz08.05.2015
Teil D. Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.06.2023

INHALTSÜBERSICHT



Teil A.
Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen



Teil B.
Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen



1
Begriffsbestimmungen
2
Gegenstand der Förderung
3
Förderungsausschluss
4
Zuwendungsempfangende
5
Zuwendungsvoraussetzungen
6
Zuwendungsart, Finanzierungsart, Zuwendungsform und Höhe der Zuwendung
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8
Verfahren


Teil C.
Investitionsvorhaben für die Verarbeitung und
Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen



9
Begriffsbestimmungen
10
Gegenstand der Förderung
11
Förderungsausschluss
12
Zuwendungsempfangende
13
Zuwendungsvoraussetzungen
14
Zuwendungsart, Finanzierungsart, Zuwendungsform und Höhe der Zuwendung
15
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
16
Verfahren


Teil D.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Teil A.
Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen



1.
Ziel der Förderung ist, die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.


Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebots an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.


Die Förderung umfasst die Bereiche:


-
Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen,


-
Investitionsvorhaben für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.


Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden.


Die investive Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes - insbesondere von Wasser und/oder Energie - leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.


2.
Die Zuwendungen werden gewährt nach


-
der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, ber. ABl. L 200 vom 26. 7. 2016, S. 140), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist,


-
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, zuletzt ber. ABl. L 130 vom 19.5.2016, S. 30), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/1033 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34) geändert worden ist,


-
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, zuletzt ber. ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,


-
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist,


-
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, ber. ABl. L 227 vom 20.8.2016, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist,


-
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1, ber. ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 40), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,


-
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/ 2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12) geändert worden ist,


-
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, ber. ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12) geändert worden ist,


-
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/255 (ABl. L 43 vom 14.2.2019, S 15) geändert worden ist,


-
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, zuletzt ber. ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 55), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9) geändert worden ist,


-
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.2.2020, S. 15) geändert worden ist,


-
der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),


-
dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 (MEPL III) mit Laufzeit 2014 bis 2022,


-
dem GAK-Gesetz,


-
den vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz beschlossenen Grundsätzen für die Förderung zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse,


-
dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz,


-
der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung,


-
den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den jeweiligen allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu


in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.


Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung von der Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen bewilligt.


Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a, sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 anzuwenden.


Teil B.
Gründung und Tätigwerden von
Erzeugerzusammenschlüssen



1
Begriffsbestimmungen


1.1
Erzeugerzusammenschlüsse sind


-
Erzeugerorganisationen sowie


-
Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte


-
und deren Vereinigungen.


Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt sein.


Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben.


Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrarfreistellungsverordnung) sein.


Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung Anwendung.


1.2
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.


1.3
Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.


1.4
Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 bestimmten Angaben.


2
Gegenstand der Förderung


2.1
Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationskosten.


Zuwendungsfähig sind


a)
Gründungkosten, soweit sie in unmittelbarem und sachlichem Zusammenhang mit der Gründung stehen,


b)
Personal- und Geschäftskosten und


c)
Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software, Büromaschinen und -geräte. Die entsprechenden Kosten sind insgesamt bis zur Höhe von 10 000 Euro zuwendungsfähig.


2.2
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die dafür nach Landesrecht zuständige Stelle entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.


3
Förderungsausschluss


Von der Förderung sind ausgeschlossen


3.1
Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,


3.2
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,


3.3
Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen, z.B. Kosten für Saat- und Pflanzgut, Dünge-, Pflanzenschutz-, Futtermittel, Tiere, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten,


3.4
Abschreibungsbeträge für Investitionen, kalkulatorische Zinsen,


3.5
Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Sammel- oder Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,


3.6
Kosten für die jährliche Generalversammlung, die Mitgliederversammlungen, für Lehr- und Besichtigungstermine sowie Bewirtungskosten,


3.6
Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den »Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten« (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1) erfüllen,


3.7
Erzeugerzusammenschlüsse wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,


3.8
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,


3.9
Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen,


3.10
Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.


3.11
Zuwendungsempfangende, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.


4
Zuwendungsempfangende


Gefördert werden Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Nummer 1.1.


5
Zuwendungsvoraussetzungen


5.1
Die Erzeugerzusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden.


5.2
Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.


5.3
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf die Produkte, die Gegenstand der Tätigkeit sind


a)
die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und


b)
zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder


c)
neue Märkte erschließt oder


d)
der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.


5.4
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten.


Die Bewilligungsbehörden überprüfen spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.


5.5
Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Zusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst. Bei einer Rückforderung oder Erstattung haften die Erzeuger gesamtschuldnerisch.


6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


6.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.


6.2
Die Zuwendungen werden entweder der Erzeugerorganisation beziehungsweise dem Erzeugerzusammenschluss für Qualitätsprodukte oder deren Vereinigung gewährt.


6.3
Die Zuwendungen werden als Beihilfen in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugerorganisation beziehungsweise des Erzeugerzusammenschlusses gezahlt.


6.3.1
Die Zuwendungen dürfen im ersten Jahr nach der Anerkennung bis zu einer Höhe von 60 %, im zweiten Jahr bis zu einer Höhe von 40 %, im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu einer Höhe von 20 % der nachgewiesenen Organisationskosten gewährt werden.


6.3.2
Wenn der Erzeugerzusammenschluss ausschließlich Qualitätsprodukte aufnimmt, können Zuwendungen abweichend von Nummer 6.3.1 im ersten und zweiten Jahr nach der Anerkennung bis zu einer Höhe von 75 %, im dritten Jahr bis zu einer Höhe von 65 %, im vierten Jahr bis zu einer Höhe von 55 % und im fünften Jahr bis zu einer Höhe von 35 % der nachgewiesenen Organisationskosten gewährt werden.


6.3.3
Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten darf den in der Tabelle angegebenen prozentualen Anteil der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen.


Jahr nach
Anerkennung

Höhe der nachgewiesenen Verkaufserlöse
des Erzeugerzusammenschlusses

bei Förderung
nach Nummer 6.3.1

bei Förderung
nach Nummer 6.3.2

1.

3 %

7 %

2.

2 %

7 %

3.

1 %

6 %

4.

1 %

5 %

5.

1 %

4 %



6.4
Für die Berechnung der Zuwendung kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.


6.5
Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.


6.6
Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen beläuft sich auf maximal 400 000 Euro.


7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Die Zuwendungen werden gewährt auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472 (insbesondere Artikel 19).


8
Verfahren


8.1
Antragstellung


8.1.1
Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Erzeuger vor der Gründung des Erzeugerzusammenschlusses bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:


a)
Namen der Erzeuger und des Erzeugerzusammenschlusses,


b)
voraussichtliche Größe des Erzeugerzusammenschlusses,


c)
Beschreibung des Vorhabens,


d)
Standort des Vorhabens (des Erzeugerzusammenschlusses),


e)
eine Aufstellung der voraussichtlich anfallenden Organisationskosten,


f)
Art der beantragten Beihilfe (Zuschuss) sowie


g)
Höhe der voraussichtlich erforderlichen Zuwendung.


8.1.2
Die Gründung des Erzeugerzusammenschlusses ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.


8.2
Ausnahme zum vorzeitigen Beginn


Nummer 1.2 VV zu § 44 LHO ist nicht anzuwenden.


8.3
Verwendungsnachweis


Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vorzulegen.


8.4
Auszahlung


Die Zuwendungen zu Organisationskosten können den Erzeugerzusammenschlüssen erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres gegen Nachweis der Höhe des Verkaufserlöses ihrer von der Anerkennung erfassten Erzeugung und ihrer Organisationskosten ausgezahlt werden.


Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet keine Anwendung.


Teil C.
Investitionsvorhaben für die Verarbeitung und
Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen



9
Begriffsbestimmungen


9.1
Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) »Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit«. Sie werden von Landwirtinnen/Landwirten und/oder Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors in Verbindung mit anderen Interessenträgern, z.B. Forschern und Beratern, gegründet. Die OG leisten einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der EIP entsprechend Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.


9.2
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.


9.3
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem Nicht-Anhang I-Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I AEUV genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.


9.4
Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.


9.5
Unternehmensgrößen


-
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sind KMU im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.


-
Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb KMU, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Mio. Euro nicht überschreiten.


Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Anwendung.


9.6
Erzeugerzusammenschlüsse sind


-
Erzeugerorganisationen sowie


-
Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte


-
und deren Vereinigungen.


Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt sein.


Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben.


Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) sein.


10
Gegenstand der Förderung


10.1
Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, sowie anderen Maßnahmen der Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.


Durch die geförderten Investitionen sollen folgende Ziele erreicht werden:


-
Ausrichtung der Verarbeitung und Vermarktung an den Erfordernissen des Marktes;


-
Ausbau der Angebotsbündelung und Vertiefung der vertikalen Kooperation;


-
Rationalisierung von Verarbeitungs- und Vermarktungsprozessen;


-
Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität   auch durch Innovationen;


-
Erschließung und Sicherung von Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder


-
Beitrag zum Umweltschutz.


Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes leisten. Die Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie.


Die Investitionen können gerichtet sein auf


-
den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen und der dafür erforderlichen EDV-Software sowie Umstellung auf regenerative Energien oder


-
die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen einschließlich EDV-Anlagen und der erforderlichen EDV-Software sowie Umstellung auf regenerative Energien.


10.2
Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen können allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, Gebühren für technische Beratung, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien und andere Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen, zählen.


10.3
Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern. Das Gesamtvorhaben muss jedoch - unbeschadet der unionsrechtlichen Bestimmungen - in längstens drei Jahren durchgeführt sein. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist durch die Bewilligungsbehörde um bis zu drei Jahre verlängert werden.


10.4
Innovative Investitionen im Rahmen der EIP können ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese innovativen Investitionen im Rahmen der Tätigkeit einer OG unterstützt werden.


10.5
Bei der Betrachtung der Unternehmensgrößen gemäß Nummern 11.18, 11.19, 13.1, 13.2, 14.3 und 14.4 ist auf den Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen.


11
Förderungsausschluss


Von der Förderung sind ausgeschlossen:


11.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden;


11.2
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen;


11.3
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben;


11.4
Wohnbauten nebst Zubehör;


11.5
Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Sammel- oder Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen;


11.6
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten und Kosten für Mietkauf, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen (dieser Förderausschluss gilt nicht für Lizenzen von produktionsbezogener EDV-Software), nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sowie Marken und Mautkosten;


11.7
Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen;


11.8
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit der Zielsetzung der Strukturverbesserung öffentlich gefördert worden ist;


11.9
Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Primärerzeugung dienen;


11.10
Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen; Sitzungs-, Gesellschafts- und Probierräume, Kantinen, Büroräume sowie die unmittelbar zu den vorgenannten Räumen gehörenden Sozialräume; Leuchtreklamen; Anlagen einschließlich Außenanlagen, die keine direkte Beziehung zur Vermarktung des Erzeugnisses haben;


11.11
Berater- und Gutachterkosten im Rahmen der Antragstellung und Abwicklung der Fördervorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift;


11.12
Abschreibungsbeträge für Investitionen, kalkulatorische Zinsen sowie Verwaltungskosten der Länder;


11.13
Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen;


11.14
Investitionen zur Energieerzeugung sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien -Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können;


11.15
geleaste oder über Mietkauf erworbene Wirtschaftsgüter;


11.16
Investitionen im Bestand, die zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften) dienen;


11.17
Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde;


11.18
Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1131/2014 der Kommission vom 27. Oktober 2014 (ABl. L 307 vom 28. Oktober 2014, S. 28), soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind;


11.19
Aufwendungen für Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind;


11.20
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse;


11.21
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den »Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten« (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1) erfüllen;


11.22
Zuwendungsempfangende, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.


12
Zuwendungsempfangende


Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform


12.1
Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Teil B Nummer 1.1,


12.2
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.


13
Zuwendungsvoraussetzungen


13.1
Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zuwendungsvoraussetzungen des Abschnitts B »Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen« Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 Absatz 1.


13.2
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein.


13.3
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazitäten an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Die Auslastung durch Vertragsware ist spätestens ein Jahr nach Fertigstellung in vollem Umfang nachzuweisen. Die beteiligten Erzeuger können sich bei diesen Verträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Entsprechende satzungsmäßige Verpflichtungen stehen den Lieferverträgen gleich. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen und in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt, abgesehen werden.


13.4
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsempfangenden sind die Bilanzen oder vergleichbare Buchführungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Antragstellung vorzulegen. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit kann unter Nutzung von ausgewählten Bilanzkriterien, insbesondere der Entwicklung von Gewinn und Verlust oder der Entwicklung des cash-flow erfolgen. Die Bewilligungsbehörde kann zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit Gutachten anfordern.


13.5
Vom Zuwendungsempfangenden ist im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.


13.6
Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.


13.7
Die für die Durchführung des Vorhabens jeweils notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. baurechtliche Genehmigung) müssen vor Bewilligung vorliegen.


Das Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.


13.8
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
-
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren beginnend mit dem 1. Januar des Jahres nach der Schlusszahlung für das Vorhaben und
-
technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar des Jahres nach der Schlusszahlung für das Vorhaben
nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.


Erfolgen innerhalb der Zweckbindungsfrist Änderungen, die das Zuwendungsziel beeinträchtigen, ist dies der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen.


13.9
Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorhaben privater Träger eine grundbuchmäßige Sicherung der Zweckbindung und des Erstattungsanspruchs oder andere Sicherheiten verlangen, wenn dies in besonderen Fällen erforderlich ist.


13.10
Sofern ein Unternehmen im Rahmen einer OG einen Antrag auf Förderung stellt, können die Ergebnisse der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft (Nummer 10.4) über die EIP-Vernetzungsstelle Deutschland allen Interessenten zugänglich gemacht werden.


13.11
Nummer 3.1 der ANBest-P findet im Bereich der EU-Förderung keine Anwendung. Die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers zur Beachtung des Vergaberechts aufgrund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) oder des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.


13.12
Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur in folgenden Fällen förderfähig:


13.12.1
Wenn mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung, insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag der oder des Antragstellenden extern durch eine oder einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten, das heißt über Ländergrenzen hinausgehenden, Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
-
Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
-
Abschätzung des Regionalvermarktungspotenzials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
-
Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
-
Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen und
-
Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist.


13.12.2
Wenn in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen, das heißt ohne Mindestanlieferungsmengen.


14
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


14.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung als Zuschüsse im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.


14.2
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 50 000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben.


Kostenreduzierungen nach der Bewilligung bleiben unberücksichtigt, sofern das Vorhaben wie bewilligt umgesetzt wurde.


14.3
Zu den förderfähigen Aufwendungen für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen können Zuwendungen in folgender Höhe gewährt werden:


14.3.1

Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Nummer 12.1


25 %,


14.3.2

Unternehmen gemäß Nummer 12.2, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind


20 % – ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten 40 %,



sofern die Zuwendungsempfangenden gemäß Nr. 14.3.1 und 14.3.2 überwiegend Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten

30 % beziehungsweise 40 %.



Für die Gewährung des erhöhten Fördersatzes von 30 % bei regional erzeugten Qualitätsprodukten (mit Qualitätszeichen Baden-Württemberg (QZBW)) muss das antragstellende Unternehmen für das der Förderung zugrunde liegende Produkt einen gültigen Zeichennutzungsvertrag für das QZBW nachweisen.



Für den Bereich der regionalen Vermarktung (mit QZBW) von Vieh und Fleisch gilt Folgendes hinsichtlich des Erfordernisses eines Zeichennutzungsvertrags:



Werden mehrere Fleischarten vermarktet, muss das Unternehmen für die hauptsächlich vermarkteten Fleischarten gültige Zeichennutzungsverträge für das QZBW haben. Werden ausschließlich Fleischerzeugnisse vermarktet, ist das Vorliegen eines Zeichennutzungsvertrags QZBW für Fleischerzeugnisse Voraussetzung der erhöhten Förderung.



14.3.3
Unternehmen gemäß Nummer 12.2, die mittelgroße Unternehmen sind 15 %, sofern diese Zuwendungsempfangenden überwiegend Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten 25 %,


14.3.4

Zuwendungsempfangende gemäß Nummer 12.2, die Mitglied einer nach der EIP geförderten OG sind, wenn die Investition in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit steht,

für die die OG gefördert wird

Anhebung der in Nummern 14.3.2 und 14.3.3 genannten Prozentsätze um zusätzlich maximal 20 Prozentpunkte; der Prozentsatz darf jedoch insgesamt maximal 55 Prozent betragen.



Die festgesetzten Höchstsätze gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 dürfen nicht überschritten werden.



14.4
Zu den förderfähigen Aufwendungen für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen zu Nicht-Anhang I-Erzeugnissen können Zuwendungen in folgender Höhe gewährt werden:


14.4.1

Zuwendungsempfangende gemäß Nummer 12, die mittlere Unternehmen sind

10 %,



14.4.2

Zuwendungsempfangende gemäß Nummer 12, die Kleinst- oder kleine Unternehmen sind

20 %.



14.5
Die Gesamtsumme der einem Zuwendungsempfangenden je Standort bewilligten Fördermittel darf in einem Zeitraum von drei Jahren ab Bewilligung zwei Millionen Euro nicht übersteigen.


14.6
Die Zuwendung wird den Zuwendungsempfangenden nur gewährt, wenn diese letztlich die Ausgaben der Investition getragen haben.


14.7
Zuwendungsfähig sind angemessene, durch Rechnungen Dritter nachgewiesene Ausgaben. Als Dritte gelten Personen und Unternehmen, die rechtlich selbständig sind. Mehrwertsteuer sowie etwa gewährte Rabatte oder Skonti sind vorweg in Abzug zu bringen.


14.8
Aus dem ELER mitfinanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus den Haushalten der Europäischen Union einschließlich der Zahlungen aus der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik sein. Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Zuwendungssätze bzw. Obergrenzen der Zuwendungen nicht übersteigen.


15
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


15.1
Soweit Vorhaben nach diesem Fördertatbestand ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden, werden die Zuwendungen gewährt auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit


-
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (insbesondere Artikel 17) sowie


-
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (insbesondere Artikel 17).


15.2
Soweit Vorhaben nach diesem Fördertatbestand mit Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden und gleichzeitig eine Verarbeitung zu Nicht-Anhang I-Erzeugnissen erfolgt, werden die Zuwendungen nach diesem Teil der Verwaltungsvorschrift gewährt auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.


16
Verfahren


16.1
Antragstellung


Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragstellende bei der Bewilligungsbehörde vor Beginn des Vorhabens mit dem amtlichen Vordruck einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt hat.


Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:


a)
Name und Größe des Antragstellers,


b)
Beschreibung des Vorhabens,


c)
Standort des Vorhabens,


d)
Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens,


e)
Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags sowie


f)
eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten (Kostenplan).


Bei einem Antrag eines genossenschaftlichen Unternehmens ist ein Prüfbericht des für den Antragsteller zuständigen Genossenschaftsverbandes vorzulegen.


16.2
Auswahl und Bewilligung


Der Förderantrag ist von der Bewilligungsbehörde insbesondere auf Vollständigkeit und die Einhaltung der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift anhand der Checkliste zur Prüfung des Förderantrags zu prüfen. Ist der Förderantrag nicht vollständig, wird den Antragstellenden Gelegenheit gegeben, den Förderantrag binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen. Das Prüfergebnis ist in der Checkliste zur Prüfung des Förderantrags nachvollziehbar zu dokumentieren.


Die Bewilligungsbehörde stellt die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen fest, entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit und dokumentiert dies in der Checkliste zur Prüfung des Förderantrags.


Anschließend wird der Förderantrag gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 einem Auswahlverfahren unterzogen. Es gelten die mit dem Begleitausschuss des MEPL III abgestimmten Auswahlkriterien sowie das in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Anwendung bei der Auswahl der Förderanträge beschriebene Verfahren1. Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben erfolgt beim MLR unter den bewilligungsreifen Anträgen anhand der jeweils geltenden Auswahlkriterien zu festgelegten Stichtagen und im Rahmen von festgelegten Budgets. Die Stichtage und das Budget der Auswahl werden vom MLR rechtzeitig bekannt gegeben.


Die Anträge sind zu priorisieren. Damit ein Antrag bewilligt werden kann, muss er erfolgreich ein Auswahlverfahren durchlaufen haben. War ein Antrag im Auswahlverfahren nicht erfolgreich, ist dies der/dem Antragstellenden mitzuteilen. Bei nicht erfolgreichen Anträgen gilt in Ergänzung zu den Grundsätzlichen Hinweisen zur Anwendung bei der Auswahl der Förderanträge: Spätestens bis zum 31. Dezember des der Antragstellung folgenden Jahres ist über den Förderantrag zu entscheiden. Anträge, die bis zum Ablauf dieser Frist in keinem Auswahlverfahren erfolgreich waren, sind abzulehnen.


16.3
Zahlungsantrag und Verwendungsnachweis


Der Zahlungsantrag mit Belegen und Belegliste ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens ist der Zahlungsantrag auf Schlusszahlung mit Verwendungsnachweis vorzulegen. Abweichend von Nummer 5 der VV zu § 44 Abs. 1 LHO in Verbindung mit Nummer 6.7 ANBest-P ist ein einfacher Verwendungsnachweis nicht zulässig. Nummer 1.4 ANBest-P findet keine Anwendung. Zahlungen sind durch Rechnungen inklusive Liefernachweis und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.


Die Zahlungsanträge sind anhand der Checkliste zur Prüfung des Zahlungsantrages zu prüfen.


Die Bewilligungsbehörde teilt dem Zuwendungsempfangenden den Auszahlungsbetrag schriftlich mit. Zu Auszahlungen mit Kürzungen und/oder Sanktionen ergeht ein Änderungsbescheid.


Die Auszahlung erfolgt auf das in der Unternehmensdatei hinterlegte Konto oder auf das für das Vorhaben eingerichtete Konto. Die Schlusszahlung erfolgt nach Anerkennung des Verwendungsnachweises.


16.4
Für Vorhaben mit Kofinanzierung aus dem ELER gelten folgende Sanktionsregelungen:


Werden Fördermittel entgegen den Festlegungen des Bewilligungsbescheides zur Auszahlung beantragt, so ist eine Kürzung sowie ggf. eine Sanktion der Zuwendung gemäß Artikel 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, es sei denn, der Antragstellende kann nachweisen, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.


Wird gegen Auflagen und Verpflichtungen des Bewilligungsbescheides verstoßen, so ist eine Sanktion gemäß Artikel 35 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durchzuführen. Dabei sind Schwere, Umfang (Ausmaß), Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen.


Bei einem schwerwiegenden Verstoß oder Vorlage falscher Nachweise bzw. Verabsäumung erforderliche Informationen zu liefern erfolgt, unbeschadet nationaler Regelungen, gemäß Artikel 35 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein Förderausschluss für das betreffende Vorhaben und bereits gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Fördermaßnahme ausgeschlossen.


16.5
Prüfungsrechte


Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Baupläne sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn der Zuwendungsempfangende oder eine von diesem beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.


16.6
Evaluierung


Antragstellende und Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen der Evaluierung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von der Verwaltungsbehörde oder einer von der Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle angefordert werden. Die erforderlichen Daten können den Zeitraum vor, während und nach dem Förderzeitraum umfassen. Zusätzlich können Einzelbetriebe als Fallbeispiele evaluiert werden. Fehlende Mitwirkung an der Evaluierung kann zum Förderausschluss führen.


16.7
Publizität


Bei allen Investitionsvorhaben ist die/der Zuwendungsempfangende verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinzuweisen. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hat mit Postern oder Erläuterungstafeln und gegebenenfalls auf Internetseiten und bei Informations- und Kommunikationsmaterial (z.B. Broschüren, Flyern) zu erfolgen. Nähere Informationen hierzu sind dem Merkblatt »Verpflichtungen der Begünstigten bezüglich Informations- und PR-Maßnahmen bei Vorhaben nach dem MEPL III« zu entnehmen.


16.8
Transparenz


Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jede Empfängerin oder jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Auf nähere Informationen in den Antragsunterlagen wird verwiesen.


Teil D.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die VwV Marktstrukturverbesserung vom 9. Februar 2010 (GABl. S. 99), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Mai 2014 (GABl. S. 291), außer Kraft. Sie findet weiterhin Anwendung auf Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2015 bewilligt worden sind.



Die Verwaltungsvorschrift ist auf der Seite http://www.landwirtschaft-bw.info im Internet einsehbar.