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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 29.10.2020 bis 31.12.2023 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Fischerei nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (VwV Fischereiförderung) Vom 22. September 2016 – Az.: 27-9227.04 – EMFF Fundstelle: GABl. 2016, S. 631 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.09.2020 (GABl. 2020, S. 726) InhaltsverzeichnisINHALTSÜBERSICHT- 1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen - 1.1
Zuwendungszweck - 1.2
Rechtsgrundlagen - 2
Gegenstand der Förderung - 2.1
Nachhaltige Entwicklung der Fischerei - 2.1.1
Diversifizierung und neue Einkommensquellen - 2.1.2
Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischerinnen und Fischer - 2.1.3
Bestandserhaltungsmaßnahmen - 2.1.4
Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes - 2.1.5
Innovation - 2.1.6
Schutz und Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora - 2.1.7
Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels - 2.1.8
Mehrwert der Fischereierzeugnisse - 2.2
Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur - 2.2.1
Innovation - 2.2.2
Produktive Investitionen in der Aquakultur - 2.2.3
Gründung von nachhaltigen Aquakulturkleinst- oder kleinunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten - 2.2.4
Tiergesundheit und Tierschutz - 2.3
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen - 2.4
Förderungsausschluss - 3
Zuwendungsempfangende - 3.1
Förderfähiger Personenkreis - 3.2
Von der Förderung ausgeschlossene Personen - 4
Zuwendungsvoraussetzungen - 4.1
Allgemeine Anforderungen - 4.2
Allgemeine Anforderungen bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.1.7, 2.1.8, 2.2.2 und 2.2.3 - 4.3
Allgemeine Anforderungen bei Vorhaben nach Nummer 2.3 - 4.4
Existenzgründung - 4.5
Betreuung - 4.6
Besondere Anforderungen - 5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung - 5.1
Finanzierungsart und Fördersatz - 5.2
Bagatellgrenze - 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen - 7
Kumulierbarkeit - 8
Verfahren - 8.1
Antragstellung - 8.2
Bewilligung - 8.3
Auszahlung - 8.4
Verwendungsnachweis - 8.5
Beginn und Abschluss - 9
Kontrollen - 10
Publizität - 11
Transparenz - 12
Bereitstellung von Informationen - 13
Inkrafttreten
- 1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
Zuwendungszweck
Die Förderung von Vorhaben soll zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 beitragen. Folgende Prioritäten der Union für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur und der damit verbundenen Tätigkeiten, die die einschlägigen thematischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 320, zuletzt ber. ABl. L 200 vom 26. 7. 2016, S. 140), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/1041 (ABI. L 231 vom 17. 7. 2020, S. 4) geändert worden ist, reflektieren, werden verfolgt:
- –
Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei,
- –
Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur,
- –
Förderung der Vermarktung und Verarbeitung.
- 1.2
Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden gewährt nach
- –
der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
- –
der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20. 5. 2014, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 88 vom 31. 3. 2017, S. 22), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24. 4. 2020, S. 11) geändert worden ist, einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
- –
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 1),
- –
dem Operationellen Programm »Europäischer Meeres- und Fischereifonds – Operationelles Programm für Deutschland«,
- –
dem Beschluss des EMFF-Begleitausschusses über die Auswahlkriterien der förderfähigen Vorhaben,
- –
den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften hierzu
in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Ferner enthalten folgende Regelungen Bestimmungen, die nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift bei der Förderung zu berücksichtigen sind:
- –
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22. 12. 2009, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 319 vom 4. 12. 2015, S. 21), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25. 7. 2019, S. 105) geändert worden ist,
- –
Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (Abl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 35 vom 7. 2. 2020, S. 51), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29. 12. 2017, S. 15) geändert worden ist,
- –
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 193) geändert worden ist,
- –
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115) geändert worden ist,
- –
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. 12. 2000, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10. 2014, S. 32) geändert worden ist,
- –
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6. 12. 2008, S. 28),
- –
Landesfischereiverordnung
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung der gewährten Zuwendungen sind das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48, 49 und 49a anzuwenden.
- 2
Gegenstand der Förderung
- 2.1
Nachhaltige Entwicklung der Fischerei
Folgende Vorhaben können gefördert werden:
- 2.1.1
Diversifizierung und neue Einkommensquellen
Investitionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zur Diversifizierung des Einkommens von Fischerinnen und Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten beitragen. Die ergänzenden Tätigkeiten müssen eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens der Fischerin beziehungsweise des Fischers aufweisen.
- 2.1.2
Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischerinnen und Fischer
Der Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs, das zwischen fünf und 30 Jahre alt ist.
- 2.1.3
Bestandserhaltungsmaßnahmen
Direkte Besatzmaßnahmen, wenn diese in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen sind. Besatz mit Jungfischen zum Wiederaufbau des Aalbestands im Rhein auf der Strecke von Flusskilometer 78,650 bis zur Landesgrenze zu Hessen und im Neckar von Flusskilometer 39,2 bis zur Mündung in den Rhein, jeweils mit für den Fischwechsel offen angeschlossenen Nebenarmen, Kanälen, Altwässern oder Baggerseen entlang dieser Strecken.
- 2.1.4
Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes
Investitionen in Ausrüstungen zum Schutz der Fanggeräte und vor Fängen von Säugetieren und Vögeln, die unter dem Schutz der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG stehen, sofern sie nicht die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigen und alle Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, eine Verletzung der Raubtiere zu verhindern.
Die Förderung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung nachweislich eine bessere Größenselektion oder nachweislich geringere Auswirkungen auf Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät.
- 2.1.5
Innovation
Vorhaben, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine bessere Koexistenz mit geschützten Raubtieren ist.
Geförderte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg durchgeführt, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.
- 2.1.6
Schutz und Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora
Die Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG einschließlich der Laichgründe und Routen wandernder Arten.
Die Vorhaben müssen von öffentlichen Stellen durchgeführt werden und an den Gewässern erfolgen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplanes nach der Richtlinie 2000/60/EG als. Lachs- oder Seeforellenprogrammgewässer definiert sind.
- 2.1.7
Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels
Der Austausch von Bootsmotoren, sofern der neue Motor keine höhere in Kilowatt ausgedrückte Leistung als der derzeitige Motor hat.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Übereinstimmung der Motorenleistungsdaten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 überprüft und die Motoren physisch inspiziert wurden, um sicherzustellen, dass der neue Motor keine höhere Leistung als der derzeitige Motor hat.
Die Förderung wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.
- 2.1.8
Mehrwert und Qualität der Fischereierzeugnisse
Investitionen zur Verarbeitung, zur Vermarktung und zum Direktverkauf der Fänge von Fischerinnen und Fischern.
- 2.2
Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur
Folgende Vorhaben können gefördert werden:
- 2.2.1
Innovation
Vorhaben nach dieser Bestimmung werden von oder in Zusammenarbeit mit der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg durchgeführt, die die Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt.
- 2.2.1.1
Die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden.
- 2.2.1.2
Die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation.
- 2.2.1.3
Die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.
- 2.2.2
Produktive Investitionen in der Aquakultur
Vorhaben nach dieser Nummer, bei denen investiert wird, um zukünftige Auflagen des Unionsrechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt gefördert werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden.
- 2.2.2.1
Die Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen.
- 2.2.2.2
Verbesserungen und Modernisierungen in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere.
- 2.2.2.3
Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz.
- 2.2.2.4
Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz.
- 2.2.2.5
Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen durch Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf.
- 2.2.2.6
Die Sanierung bestehender Fischteiche durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung.
- 2.2.2.7
Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme.
- 2.2.2.8
Investitionen in geschlossene Kreislaufsysteme.
- 2.2.2.9
Die Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten.
- 2.2.2.10
Weitere produktive Investitionen in der Aquakultur.
- 2.2.3
Gründung von nachhaltigen Aquakulturkleinst- oder kleinunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten
Die Gründung von nachhaltigen Aquakulturkleinst- oder kleinunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten, die für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.
Vorhaben können nur gefördert werden, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts eindeutig aufgezeigt wurde, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis gibt.
Falls die Investitionskosten mehr als 50 000 Euro betragen, ist eine Durchführbarkeitsstudie vorzulegen, die eine Umweltprüfung enthält.
- 2.2.4
Tiergesundheit und Tierschutz in Aquakulturunternehmen (Prävention und Biosicherheit)
- 2.2.4.1
Die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 einschließlich der Betriebskosten für die Erfüllung der Auflagen eines Tilgungsplans.
- 2.2.4.2
Die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch optimaler Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheits- und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur.
- 2.2.4.3
Veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und optimalen Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern.
Die Förderung wird nicht für den Erwerb von Tierarzneimitteln gewährt.
- 2.2.4.4
Die Gründung und die Arbeit von in den Mitgliedstaaten anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor.
- 2.3
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Folgende Investitionen in Einrichtungen zur Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können gefördert werden:
- 2.3.1
Investitionen, die zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen.
- 2.3.2
Investitionen, die die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern.
- 2.3.3
Investitionen, die zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen oder neuen oder verbesserten Verfahren führen.
- 2.4
Förderungsausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- –
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
- –
der Erwerb von Grundstücken; bei Vorhaben nach Nummer 2.1.6 der Erwerb von Grundstücken, soweit der Kaufpreis für die Grundstücke über 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Vorhaben liegt,
- –
Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- –
Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge und sonstige Preisnachlässe,
- –
Leasing und Mietkauf,
- –
Büroeinrichtungen,
- –
der Erwerb von Tieren, ausgenommen direkte Besatzmaßnahmen nach Nummer 2.1.3,
- –
unbare Eigenleistungen,
- –
der Erwerb des Fischereifahrzeugs im Rahmen der Betriebsübergabe oder Betriebsteilung bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2,
- –
die Zucht von gentechnisch veränderten Organismen.
- 3.1
Förderfähiger Personenkreis
Eine Förderung erhalten:
- –
bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.7 und 2.1.8 Unternehmen der Binnenfischerei unbeschadet der Rechtsform,
- –
bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 Personen, die zum ersten Mal ein Fischereifahrzeug erwerben möchten und die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre lang als Fischerin oder Fischer gearbeitet haben oder über eine Berufsausbildung zum Fischwirt oder zur Fischwirtin verfügen und drei Jahre als Fischerin oder Fischer gearbeitet haben,
- –
bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 öffentliche Stellen und Verbände,
- –
bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.5, 2.2.1 und 2.2.4 öffentliche Stellen und Unternehmen der Binnenfischerei und der Aquakultur,
- –
bei Vorhaben nach Nummer 2.1.6 öffentliche Stellen,
- –
bei Vorhaben nach Nummer 2.2.2 Unternehmen der Aquakultur, unbeschadet der Rechtsform,
- –
bei Vorhaben nach Nummer 2.2.3 Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger im Aquakultursektor, die angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen und zum ersten Mal als Leiterin oder Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakulturkleinst- oder kleinunternehmen gründen,
- –
bei Vorhaben nach Nummer 2.3 Unternehmen der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.7, 2.1.8, 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 müssen die Unternehmen die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen.
- 3.2
Von der Förderung ausgeschlossene Personen
- 3.2.1
Nicht gefördert werden Unternehmen, die nicht unter die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) fallen.
- 3.2.2
Nicht gefördert werden bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.7, 2.1.8, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 und 2.3:
- –
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- –
Bezieher von landwirtschaftlichem Altersgeld oder von vergleichbaren gesetzlichen Renten und Pensionen (zum Beispiel Rente der Deutschen Rentenversicherung oder Beamtenpensionen).
- 3.2.3
Nicht gefördert werden Vorhaben nach Nummer 2.2, wenn die Betreiberin oder der Betreiber eine der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Straftaten begangen hat. Die zuwendungsempfangende Person hat diese Voraussetzung nach Einreichung des Förderantrags während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Zahlung zu erfüllen.
- 3.2.4
Nicht gefördert werden Anträge von Betreiberinnen oder Betreibern, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Betreiberin oder der Betreiber im Rahmen des Europäischen Fischereifonds oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds einen Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49) begangen hat.
- 4
Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
Allgemeine Anforderungen
Nummer 3.1 der ANBest-P und Nummer 3.1 der ANBest-K finden im Bereich der EU-Förderung keine Anwendung. Die Verpflichtungen der zuwendungsempfangenden Person zur Beachtung des Vergaberechts aufgrund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sowie des Abschnitts 2 der VOB/A in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
Geförderte Vorhaben müssen dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht entsprechen.
- 4.2
Allgemeine Anforderungen bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.1.7, 2.1.8, 2.2.2 und 2.2.3
Bei der Antragstellung
- –
sind die beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen,
- –
ist eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen und
- –
ist ein Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens zu erbringen.
Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Führung des Unternehmens nachweisen lassen.
Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund des Vorhabens zulassen.
Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.7 ist eine Vorwegbuchführung und ein Investitionskonzept nicht erforderlich.
- 4.3
Allgemeine Anforderungen bei Vorhaben nach Nummer 2.3
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind die Bilanzen oder vergleichbare Buchführungsabschlüsse der letzten zwei Jahre vor Antragstellung vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit Gutachten anfordern.
Im Rahmen eines Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu erbringen.
- 4.4
Existenzgründung
Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 4.2 mit der Maßgabe, dass die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung (Investitionskonzept) nachzuweisen ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Betriebsnachfolge neu gegründet werden.
- 4.5
Betreuung
Bei Investitionen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.8, 2.2.2 und 2.2.3 mit zuwendungsfähigen Ausgaben von über 100 000 Euro soll grundsätzlich eine Betreuerin oder ein Betreuer (Nummer 8.1.1) eingeschaltet werden.
- 4.6
Besondere Anforderungen
Die Ergebnisse von Vorhaben nach den Nummern 2.1.5 und 2.2.1 sowie von Studien bei Vorhaben nach Nummer 2.2.4.3 sind im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu veröffentlichen.
- 5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
Finanzierungsart und Fördersatz
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. In der Regel erfolgt die Förderung mit einem Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss besteht zu 75 Prozent aus Mitteln des EMFF und zu 25 Prozent aus Landesmitteln.
Abweichend hiervon beträgt bei Vorhaben
- –
nach Nummer 2.1.1 der Zuschuss je zuwendungsempfangende Person in der Förderperiode insgesamt höchstens 75 000 Euro,
- –
nach Nummer 2.1.2 der Zuschuss 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt je zuwendungsempfangende Person in der Förderperiode höchstens 75 000 Euro,
- –
nach Nummer 2.1.3 an öffentliche Stellen der Zuschuss aus dem EMFF 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; an andere zuwendungsempfangende Personen der Zuschuss 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- –
nach Nummer 2.1.5 an die Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg der Zuschuss aus dem EMFF 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; an andere zuwendungsempfangende Personen der Zuschuss 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- –
nach Nummer 2.1.6 der Zuschuss aus dem EMFF 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- –
nach Nummer 2.1.7 der Zuschuss 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Er besteht zu 50 Prozent aus Landesmitteln und zu 50 Prozent aus Mitteln des EMFF,
- –
nach Nummer 2.2.1 an die Fischereiforschungsstelle der Zuschuss aus dem EMFF 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; an andere zuwendungsempfangende Personen der Zuschuss 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- –
nach Nummer 2.2.4 an öffentliche Stellen der Zuschuss aus dem EMFF 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; an andere zuwendungsempfangende Personen der Zuschuss 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- –
nach Nummer 2.3. der Zuschuss 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.2
Bagatellgrenze
Gefördert werden können Vorhaben mit mindestens 10 000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.1.4, 2.1.7 und 2.1.8 mit mindestens 5000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- –
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren,
- –
Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
ab Abschlusszahlung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
- 7
Kumulierung
Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Sofern Vorhaben auch mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden, dürfen jedoch die in Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Beihilfeintensitäten, in Verbindung mit den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufgeführten spezifischen Beihilfeintensitäten, nicht überschritten werden.
- 8.1
Antragstellung
- 8.1.1
Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.1.7, 2.1.8, 2.2.2, 2.2.3 und 2.3 ist der Förderantrag mittels Vordruck gegebenenfalls unter Beteiligung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Aufgaben der Betreuerin oder des Betreuers sind in Anlage 3 der VwV einzelbetriebliche Förderung geregelt. Die Betreuerin oder der Betreuer muss vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zugelassen sein.
- 8.1.2
Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3, 2.1.5, 2.1.6, 2.2.1 und 2.2.4 ist der Förderantrag zwischen den zuständigen Fachbehörden abzustimmen und mittels Vordruck bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 8.1.3
Der Vordruck kann im Internet auf der Seite http://www.landwirtschaft-bw.info abgerufen werden.
- 8.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist gemäß § 4 Nummer 4 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen.
Die Anträge sind entsprechend dem Beschluss des EMFF-Begleitausschusses zu priorisieren. Die Auswahlkriterien sind auf der Seite http://www.landwirtschaft-bw.info im Internet einsehbar.
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Gewährung der Zuwendung durch Bescheid. Wenn ein Antrag nicht in einer angemessenen Frist bewilligt werden kann, ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen. Spätestens ein Jahr nach Antragstellung ist über den Antrag zu entscheiden.
- 8.3
Auszahlung
Der Auszahlungsantrag ist mittels Vordruck bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Auszahlung erfolgt auf das in der Unternehmensdatei hinterlegte Konto. Bei privatrechtlichen Zuwendungsempfangenden erfolgt die Auszahlung bei Bauvorhaben auf das für das Vorhaben eingerichtete Baukonto, über das alle Zahlungen abzuwickeln sind. Bei staatlichen Einrichtungen erfolgt die Auszahlung auf ein Konto der Landesoberkasse. Bei anderen Zuwendungsempfangenden erfolgt die Auszahlung auf das im Förderantrag angegebene Konto. Die zuwendungsempfangende Person hat für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Vorhabenskonto (bei Baumaßnahmen ein Baukonto) zu führen oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden. Zwischenzahlungen sollen 80 Prozent des bewilligten Zuschusses nicht überschreiten. Der Teilzahlungsbetrag soll mindestens 20 000 Euro betragen.
- 8.4
Verwendungsnachweis
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens ist der Schlussverwendungsnachweis entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Nummer 1.4 der ANBest-P und Nummer 1.4 der ANBest-K finden keine Anwendung.
- 8.5
Beginn und Abschluss
Die Vorhaben sollen innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheids begonnen und innerhalb von drei Jahren nach Zugang des Bescheids abgeschlossen werden. Abweichend davon müssen Vorhaben, die im Jahr 2019 oder später bewilligt werden, so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass der Verwendungsnachweis spätestens am 31. August 2022 zur Prüfung vorliegt.
- 9
Kontrollen
Verwaltungskontrolle, Vor-Ort-Überprüfungen und Zweckbindungskontrolle richten sich nach der innerdienstlichen Anordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Anforderungen an die Kontrollen der Förderung nach dieser Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung.
- 10
Publizität
Bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen über geförderte Vorhaben sind die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2014 zu beachten.
- 11
Transparenz
Zur Gewährleistung der Transparenz werden Informationen über die geförderten Vorhaben, die zuwendungsempfangenden Personen und die Beträge gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 im Internet veröffentlicht. Mit der Annahme der Förderung erklären sich die zuwendungsempfangenden Personen mit der Veröffentlichung einverstanden.
- 12
Bereitstellung von Informationen
Die zuwendungsempfangenden Personen verpflichten sich, alle erforderlichen Daten und Angaben zu übermitteln, die eine Begleitung und Bewertung des operationellen Programms ermöglichen.
- 13
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 22. September 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Sie ist auf der Seite http://www.landwirtschaft-bw.info im Internet einsehbar.
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