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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Beratung zur Betrieblichen Standortbestimmung (VwV Betriebs-Check) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Beratung zur Betrieblichen Standortbestimmung (VwV Betriebs-Check) Vom 22. Dezember 2016 – Az.: 28-8420.08 – Fundstelle: GABl. 2017, S. 180 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.6.2021 (GABl. 2021, S. 324) INHALTSÜBERSICHT - 1
Vorbemerkung, Förderungsziel, Rechtsgrundlagen - 1.1
Vorbemerkung, Förderungsziel - 1.2
Rechtsgrundlagen - 2
Zweck der Förderung - 3
Begünstigte der Beratungsleistungen - 4
Förderungsvoraussetzungen - 5
Art und Höhe der Förderung - 6
Verfahren - 7
Inkrafttreten
- 1
- 1.1
Die Landwirtschaft dient auf ökonomischer Grundlage der Allgemeinheit insbesondere durch die Erzeugung von gesunden Lebensmitteln, die Gestaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, den Schutz der natürlichen Ressourcen und den Beitrag zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Siedlungsdichte. Dazu strebt das Land eine flächendeckende und dauerhafte Bewirtschaftung der Flächen und der damit verbundenen Tierhaltung an, die zusammen und mit geeigneten Zusatzeinkommen ein dauerhaft positives wirtschaftliches Einkommen der landwirtschaftlichen Unternehmen ermöglichen. Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel angepasste und anpassungsfähige, tiergerechte und multifunktionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist. Das Land gewährleistet daher eine angemessene Beratung, um die Unternehmen der Landwirtschaft bei grundsätzlichen Entscheidungen über die betriebliche Ausrichtung und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu unterstützen.
- 1.2
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Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S.549, ber. ABl. L 130 vom 19. 5. 2016, S.9), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2016/791 (ABl. L 135 vom 24. 5. 2016, S. 1) geändert worden ist; - –
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. 7. 2014, S. 1); - –
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
in der jeweils geltenden Fassung.
Beratungsleistungen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, sind im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nicht förderfähig.
Die Beihilfe ist nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.
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Die Förderung wird gewährt, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, ökologischen und tierschutzrechtlichen Leistungsfähigkeit sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Unternehmens zu unterstützen. Durch die Gewährung der Förderung ermöglicht das Land eine flächendeckende, den jeweiligen Verhältnissen angemessene Beratung aller landwirtschaftlichen Unternehmen.
Die Förderung umfasst die Inanspruchnahme einer Beratungsleistung (Betriebs-Check) durch das landwirtschaftliche Unternehmen. Inhalt dieser Beratung ist die betriebliche Standortbestimmung zum Zweck der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.
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Förderfähig ist die Inanspruchnahme des Betriebs-Checks durch landwirtschaftliche Unternehmen mit Unternehmenssitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg unbeschadet der gewählten Rechtsform, soweit diese Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Empfänger des Betriebs-Checks in Form einer Sachleistung ist das landwirtschaftliche Unternehmen.
Für die Durchführung des Betriebs-Checks dürfen nur solche Beratungskräfte eingesetzt werden, die entsprechende Berufserfahrung sowie methodische, fachliche und fachrechtliche Erfahrungen und Kenntnisse vorweisen. Jede eingesetzte Beratungskraft muss sich darüber hinaus regelmäßig methodisch, fachlich und fachrechtlich fortbilden. Die eingesetzten Beratungskräfte dürfen in der Zeit, in der sie die Beratung zum Betriebs-Check durchführen, keine geförderten Beratungsmodule nach der VwV Beratung, erbringen.
Die Beratungskräfte dürfen persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten, die sie im Laufe der Beratungstätigkeit erhalten, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht an andere Personen als die begünstigte Leitung des betreffenden Unternehmens weitergeben.
- 4
Die Inanspruchnahme des Betriebs-Checks steht allen landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Nummer 3 Absatz 1 offen. Der Betriebs-Check kann von den jeweiligen Unternehmen nur einmal innerhalb von zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt mit dem Eingangsdatum des Antrags auf Inanspruchnahme des Betriebs-Checks. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
- 5
Die Förderung wird in Form einer definierten Beratungsleistung (Sachleistung) gewährt und umfasst einen Wert von höchstens 1 500 Euro je Betriebs-Check.
- 6
Die Entgegennahme und Prüfung der Anträge erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL).
Die landwirtschaftlichen Unternehmen stellen bei der LEL vor Beginn der Beratungsleistung einen schriftlichen Antrag auf Inanspruchnahme des Betriebs-Checks mit folgendem Inhalt:
- a)
Name, Adresse und Größe des Unternehmens sowie die UD (BNR-ZD) Nummer; - b)
Beschreibung der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses der Tätigkeit; - c)
Standort der Tätigkeit.
Die LEL prüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Betriebs-Checks nach dieser Verwaltungsvorschrift vorliegen und beauftragt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Beratungskraft mit der Erbringung der Beratungsleistung.
Als Nachweis für die Durchführung eines Betriebs-Checks gilt das von der Beratungskraft und dem Antragstellenden unterschriebene Beratungsprotokoll.
- 7
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Januar 2017 in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die VwV Betriebs-Check vom 22. Dezember 2015 (GABl. 2016, S. 183) außer Kraft.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder
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