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Inhalt
Aktuelle Gesamtvorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:210-8370.25
Erlassdatum:06.07.2017
Fassung vom:06.07.2017
Gültig ab:01.07.2017
Gültig bis:30.06.2024
Quelle:juris Logo
Gliederungs-Nr:7801
Fundstelle:GABl. 2017, 345
Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.07.2017 bis 30.06.2024

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
über die Gewährung von Beihilfen nach dem
EU-Schulprogramm
(VwV-EU-Schulprogramm)



Vom 6. Juli 2017 – Az.: 210-8370.25 –



Fundstelle: GABl.2017, S. 345





Inhaltsverzeichnis

INHALTSÜBERSICHT



1
Beihilfeziel, Beihilfezweck, Rechtsgrundlagen


1.1
Beihilfeziel, Beihilfezweck


1.2
Rechtsgrundlagen


2
Beihilfeempfangende


3
Beihilfefähige Erzeugnisse


4
Beihilfevoraussetzungen


5
Art, Umfang und Höhe der Beihilfe


5.1
Beihilfeart


5.2
Umfang, Höhe, Bemessungsgrundlage


6
Verfahren


6.1
Zulassung der Einrichtungen


6.2
Zulassung der Beihilfeempfangenden


6.3
Antrag auf Gewährung der Beihilfe


6.4
Mindestbeihilfebetrag


6.5
Vorzuhaltende Unterlagen


6.6
Formulare für die Antragstellung


6.7
Fristen für die Antragstellung


7
Zuständigkeiten


7.1
Durchführung


7.2
Auszahlung und Verbuchung


7.3
Berichterstattung


8
Sonstige Bestimmungen


8.1
Unwirksamkeit von Beihilfebescheiden, Erstattung und Verzinsung


8.2
Transparenz


8.3.
Prüfung- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen


8.4
Sonstiges


9
Inkrafttreten, Geltungsdauer


1
Beihilfeziel, Beihilfezweck, Rechtsgrundlagen


1.1
Beihilfeziel, Beihilfezweck


Die Verwaltungsvorschrift regelt die Gewährung einer Beihilfe für die Belieferung von Bildungseinrichtungen, nachfolgend als Einrichtungen bezeichnet, mit Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukten, nachfolgend als Erzeugnisse bezeichnet, im Rahmen des EU-Schulprogramms in Baden-Württemberg.


Mit dem EU-Schulprogramm sollen Kinder möglichst früh an ein gesundheitsförderndes Ernährungsverhalten herangeführt werden. Dazu soll eine regelmäßige Verteilung von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milchprodukten an Kinder der Zielgruppe beitragen.


1.2
Rechtsgrundlagen


Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671; zuletzt ber. ABl. L 34 vom 9. 2. 2017, S. 41), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 (ABl. L 5 vom 10. 1. 2017, S. 11) geändert worden


Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24. 5. 2016, S. 1),


Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10. 1. 2017, S. 1),


Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10. 1. 2017, S. 11),


Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/ 2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 549, ber. ABl. L 130 vom 19. 5. 2016, S. 9), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 (ABl. L 206 vom 30. 7. 2016, S. 1) geändert worden ist,


Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31. 7. 2014, S. 69, ber. ABl. L 14 vom 18. 01. 2017, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1394 (ABl. L 225 vom 19. 8. 2016, S. 50) geändert worden ist,


Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28. 8. 2014, S. 18), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 (ABl. L 5 vom 10. 1. 2017, S. 11) geändert worden ist,


Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20. 6. 2014, S. 48, ber. ABl. L 227 vom 20. 8. 2016, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25. 4. 2017, S. 1) geändert worden ist,


Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28. 8. 2014, S. 59, ber. ABl. L 114 vom 5. 5. 2015, S. 25), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/772 (ABl. L 115 vom 4. 5. 2017, S. 43) geändert worden ist,


Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20. 12. 2013, S. 12, ber. ABl. L 130 vom 19. 5. 2016, S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2016/2145 (ABl. L 333 vom 8. 12. 2016, S. 1) geändert worden ist,


Verordnung (EU) 2016/795 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/ 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 135 vom 24. 5. 2016, S. 115),


Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. 7. 2007, S. 1, ber. ABl. L 300 vom 18. 10. 2014, S. 72), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 517/ 2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 1) geändert worden ist,


Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18. 9. 2008, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 359 vom 29. 12. 2012, S. 77), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/838 (ABl. L 125 vom 18. 5. 2017, S. 5) geändert worden ist,


Marktorganisationsgesetz (MOG) in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 38 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872, 894) geändert worden ist,


Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858),


Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288),


Kindertagesbetreuungsgesetz vom 19. März 2009 (GBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1040, 1044) geändert worden ist,


Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 177) geändert worden ist,


§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO) sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift


in den jeweils geltenden Fassungen.


Die Beihilfe wird ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.


Maßnahmen, die aus anderen Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, sind von dieser Förderung ausgeschlossen.


2
Beihilfeempfangende


Beihilfeempfangende können ausschließlich Lieferantinnen und Lieferanten von Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukten sein, die gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 als Antragstellende zugelassen sind.


3
Beihilfefähige Erzeugnisse


Die beihilfefähigen Erzeugnisse für das EU-Schulprogramm werden vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) festgelegt und in Sortimentslisten aufgeführt. Die jeweils geltenden Fassungen der Sortimentslisten zum EU-Schulprogramm werden im Internet unter www.schulprogramm-mlrbw.de veröffentlicht.


4
Beihilfevoraussetzungen


Es gelten folgende Voraussetzungen für den Erhalt einer Beihilfe:


Es wurden beihilfefähige Erzeugnisse geliefert.


Beliefert wurden zur Teilnahme im aktuellen Schuljahr zugelassene Einrichtungen im Rahmen ihres Zulassungsbescheides.


Die Belieferung erfolgte während des Schuljahres.


5
Art, Umfang und Höhe der Beihilfe


5.1
Beihilfeart


Die Beihilfe wird als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.


5.2
Umfang, Höhe, Bemessungsgrundlage


Für die folgenden vier Gruppen von Erzeugnissen werden Beihilfebeträge in Euro je Portion am Anfang des Schuljahres für das jeweilige Schuljahr landeseinheitlich durch das Ministerium festgelegt und im Internet unter www.schulprogramm-mlrbw.de veröffentlicht:


konventionell erzeugtes Obst und Gemüse,


Bioobst und -gemüse,


konventionell erzeugte Milch und Milcherzeugnisse,


Biomilch und Biomilcherzeugnisse.


Für Bio-Erzeugnisse gibt es abweichende Beihilfebeträge, diese können nur Antragstellenden gewährt werden, die


eine Zulassung für die Kategorie »Lieferant von Bio-Erzeugnissen« besitzen,


Einrichtungen mindestens jeweils ein Schulhalbjahr lang mit Bioerzeugnissen beliefern,


diese Einrichtungen ausschließlich mit Bioerzeugnissen beliefern und


die Bioerzeugnisse in den Liefernachweisen auch als solche ausweisen.


Bio-Erzeugnisse, die von Antragstellenden geliefert werden, bei denen die genannten Voraussetzungen zur Gewährung des Bio-Beihilfebetrags nicht vorliegen, werden wie konventionelle Erzeugnisse gefördert, sofern die weiteren Beihilfevoraussetzungen gegeben sind.


Es können pro gelieferte Portion Zuschüsse in Höhe des jeweiligen Beihilfebetrags gewährt werden. Die Beihilfebeträge stellen einen Zuschuss zu den Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) für Produkte und Lieferungen dar. Die Finanzierung des Restbetrags erfolgt durch Dritte wie z.B. den Träger der Einrichtung, Fördervereine, Elternbeiträge, Sponsoren, Lieferanten.


Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus der Anzahl der gelieferten beihilfefähigen Portionen im Antragszeitraum multipliziert mit dem jeweiligen Beihilfebetrag. Die Umrechnung von gelieferten Mengen in Portionen erfolgt anhand der für die einzelnen Produktkategorien definierten Portionsgrößen. Diese werden auf der Homepage unter www.schulprogramm-mlrbw.de veröffentlicht und gelten für mindestens ein Schuljahr.


Die Höchstzahl der beihilfefähigen Portionen je Monat bemisst sich an der Anzahl teilnehmender Kinder, maximal jedoch der im Zulassungsbescheid der Einrichtung festgelegten Kinderzahl, der maximalen Anzahl Verteilungen pro Woche laut Zulassungsbescheid und der Anzahl der beihilfefähigen Schulwochen je Monat. Die beihilfefähigen Schulwochen gelten auch für Kindertageseinrichtungen. Bei Anträgen, die sich auf mehrere Monate beziehen, werden die Schulwochen der betreffenden Monate zusammengerechnet. Die zuständige Behörde kann die Zahl der beihilfefähigen Schulwochen und die maximale Anzahl an Verteilungen je Schulwoche weiter anpassen.


6
Verfahren


6.1
Zulassung der Einrichtungen


Teilnahmeberechtigt am EU-Schulprogramm sind Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.


Zielgruppe des EU-Schulprogramms in Baden-Württemberg sind vorrangig Kinder in Schulen im Primarbereich sowie nachrangig Kinder in Kindergärten und Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Soweit ausreichend EU-Mittel zur Verfügung stehen, können darüber hinaus auch Kinder und Jugendliche in sonstigen Bildungseinrichtungen einbezogen werden.


Aus Gründen der Budgetsteuerung findet ein obligatorisches jährliches Zulassungsverfahren für alle Einrichtungen statt.


Einrichtungen, die an einem oder beiden Programmteilen (Schulobst und -gemüse, Schulmilch) des EU-Schulprogramms in Baden-Württemberg teilnehmen wollen, melden sich vor Beginn der Teilnahme bei der zuständigen Behörde an. Die Anmeldung erfolgt in einem von der zuständigen Behörde in Abstimmung mit dem Ministerium festgelegten Zeitraum und Verfahren. Mit der Anmeldung erklären die Einrichtungen, die Teilnahmevoraussetzungen und Rahmenbedingungen für das EU-Schulprogramm in Baden-Württemberg anzuerkennen und einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann zum Ausschluss führen.


Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde. Im Zulassungsbescheid werden mindestens die Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder in der Zielgruppe und die maximale Anzahl beihilfefähiger Verteilungen pro Schulwoche für die jeweilige Einrichtung und den jeweiligen Programmteil festgelegt. Für Lieferungen, die vor der Zulassung vorgenommen wurden, kann keine Beihilfe gewährt werden.


Die für die Anmeldung erforderlichen Informationen und die Namen und Anschriften der zugelassenen Einrichtungen werden im Internet unter www.schulprogramm-mlrbw.de veröffentlicht.


6.2
Zulassung der Beihilfeempfangenden


Der Zulassungsantrag ist bei der zuständigen Behörde mit dem hierfür vorgesehenen Formular zu stellen. Die Zulassung kann für eine oder mehrere der folgenden vier Kategorien beantragt und erteilt werden:


Lieferant von konventionell erzeugtem Obst und Gemüse


Lieferant von Bioobst und -gemüse


Lieferant von konventionell erzeugter Milch und Milcherzeugnissen


Lieferant von Biomilch und Biomilcherzeugnissen.


Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde. Für Lieferungen, die vor der Zulassung vorgenommen wurden, kann keine Beihilfe gewährt werden.


6.3
Antrag auf Gewährung der Beihilfe


Der Beihilfeantrag ist für einen zurückliegenden Antragszeitraum bei der zuständigen Behörde mit dem hierfür vorgesehenen Formular zu stellen. Für die Programmteile »Schulobst und -gemüse« sowie »Schulmilch« sind getrennte Anträge zu stellen. Ist für die Antragstellung ein Onlineverfahren eingerichtet, so ist dieses verpflichtend anzuwenden.


Ein Antragszeitraum umfasst einen Kalendermonat, drei Kalendermonate oder sechs Kalendermonate. Dreimonatige Antragszeiträume definieren sich wie folgt: August bis Oktober, November bis Januar, Februar bis April, Mai bis Juli. Sechsmonatige Antragszeiträume definieren sich wie folgt: August bis Januar, Februar bis Juli. Für eine Einrichtung kann immer nur ein Antrag pro Antragszeitraum gestellt werden.


Der Beihilfeantrag besteht aus folgenden Teilen:


dem vollständig ausgefüllten Antragsformular,


je belieferter Einrichtung einer vollständig ausgefüllten und von der betreffenden Einrichtung unterzeichneten Anlage 1,


den Angaben zum Warenkorb, die nicht beihilferelevant, jedoch zur qualitativen Steuerung des Programms erforderlich sind.


6.4
Mindestbeihilfebetrag


Die Mindestbeihilfebeträge betragen


500 Euro für einen einmonatigen Antragszeitraum,


100 Euro für dreimonatige Antragszeiträume und sechsmonatige Antragszeiträume.


6.5
Vorzuhaltende Unterlagen


Antragstellende sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Dokumente, insbesondere Lieferscheine und Rechnungen, die für den Nachweis der im Beihilfeantrag geltend gemachten Lieferungen erforderlich sind, zehn Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen oder auf Anforderung vorzulegen.


6.6
Formulare für die Antragstellung


Die zuständige Behörde stellt für die Durchführung der Maßnahme Formulare bereit. Diese sind zu verwenden. Die Formulare bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.


Die aktuell zu verwendenden Formulare für den Zulassungs- und Beihilfeantrag werden im Internet unter www.schulprogramm-mlrbw.de veröffentlicht.


6.7
Fristen für die Antragstellung


Beihilfeanträge sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Antrag bezieht, einzureichen. Bei Überschreitung der Frist um bis zu 60 Kalendertage wird die Beihilfe wie folgt gekürzt:


um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Kalendertage überschritten ist;


um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Kalendertage überschritten ist.


Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Kalendertage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag zusätzlich um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.


7
Zuständigkeiten


7.1
Durchführung


Das Regierungspräsidium Tübingen ist gemäß § 4 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 zuständige Behörde für die Durchführung des EU-Schulprogramms in Baden-Württemberg.


7.2
Auszahlung und Verbuchung


Auszahlung und Verbuchung erfolgen durch die jeweiligen Fachreferate des Ministeriums, Dienstsitz Kornwestheim.


7.3
Berichterstattung


Die zuständige Behörde berichtet jedes Jahr dem Ministerium nach Ablauf des Förderzeitraums (1. August bis 31. Juli) bis spätestens 15. Dezember über die Ergebnisse der Überwachung, wie in Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 vorgesehen, und übermittelt dem Ministerium sonstige von der EU-Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem Bundesministerium oder anderen Instanzen angeforderte Berichte und Informationen.


8
Sonstige Bestimmungen


8.1
Unwirksamkeit von Beihilfebescheiden, Erstattung und Verzinsung


Zu Unrecht bezahlte Beträge sind gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Verbindung mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zurückzufordern. Gegebenenfalls werden für zu Unrecht gewährte Beträge gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2016 i.V.m. § 14 MOG Zinsen berechnet. Der Mindestrückforderungsbetrag (Bagatellregelung) sowie die Verzinsung der Rückforderungen sind in den Vollzugshinweisen für den Umgang mit Unregelmäßigkeiten und Rückforderungen bei Zuwendungen mit EU-Beteiligung im Bereich der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Fördermaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.


Für die Aufhebung des Beihilfebescheids sind § 10 MOG und die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.


8.2
Transparenz


Angaben über die Empfangenden von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Die Antragstellenden werden hierüber in den Antragsunterlagen sowie den Bescheiden informiert.


8.3.
Prüfung- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen


Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet.


Auf Verlangen sind vom Beihilfeempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Baupläne sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Beihilfeempfänger verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen.


Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn der Beihilfeempfangende oder eine von diesem beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.


Entsprechende Hinweise sind in den Beihilfebescheid aufzunehmen.


8.4
Sonstiges


Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO finden im Rahmen der Förderung des EU-Schulprogramms keine Anwendung. Ein entsprechender Hinweis ist in den Beihilfebescheid aufzunehmen.


9
Inkrafttreten, Geltungsdauer


Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die VwV-Schulmilch-Beihilfe vom 22. Dezember 2010 (GABl. 2011 S. 67) und die VwV-Schulobst- und -gemüseprogramm vom 23. Oktober 2013 (GABl. 2013 S. 623), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Juli 2016 (GABl. 2013 S. 562) geändert worden ist, außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.


Für Beihilfen im Rahmen der Schulmilch-Beihilfe und des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms, die zum 31. Juli 2017 enden, gelten die jeweiligen in Absatz 1 genannten Verwaltungsvorschriften weiter.