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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:210-8224.23 BMR
Erlassdatum:16.05.2018
Fassung vom:16.05.2018
Gültig ab:16.05.2018
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7801
Fundstelle:GABl. 2018, 344
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung von Bio-Musterregionen Baden-Württemberg (VwV Bio-Musterregionen)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
zur Förderung von Bio-Musterregionen Baden-Württemberg
(VwV Bio-Musterregionen)



Vom 16. Mai 2018 – Az. 210-8224.23 BMR –



Fundstelle: GABl. 2018, S. 344





1


1.1
Ziel der Zuwendung ist, den ökologischen Landbau in Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. 6. 2007, S. 1, ber. ABl. L 300 vom 18. 10. 2014, S. 72), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 1) geändert worden ist, weiter voranzubringen. Zur Verbesserung der regionalen Vermarktung insbesondere von Biolebensmitteln werden Konzepte, welche im Rahmen von Bewerbungsverfahren zur Einrichtung von Bio-Musterregionen ausgewählt werden, gefördert.


1.2
Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe


der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1. 7. 2014, S. 1 ber. ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5), die durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4) geändert worden ist (Agrarrahmen)


der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen


der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften hierzu


in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.


Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a anzuwenden.


Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.




2


2.1
Zuwendungsempfangende sind rechtsfähige Zusammenschlüsse aus Regionen, Kommunen und Akteuren des regionalen Agrarsektors, die einen Kooperationsvertrag abgeschlossen und darin einen Leadpartner ernannt haben.


2.2
Nicht begünstigt werden können – auch nicht als Akteure in einer Kooperation –


Unternehmen, die sich im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens in Schwierigkeiten befinden,


Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,


große Unternehmen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 14 des Agrarrahmens.




3


3.1
Die Zuwendungen werden für die Umsetzung von in Bewerbungsverfahren ausgewählten Konzepten gewährt, bei denen mindestens zwei Einrichtungen zusammenarbeiten, ungeachtet der Tatsache, ob diese im Agrarsektor tätig sind, solange ausschließlich der Agrarsektor von der Zusammenarbeit profitiert, und betreffen insbesondere die Schaffung von Netzwerken für die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Agrarsektor, in der Nahrungsmittelkette (nur wenn das Ergebnis der Verarbeitung ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist) und anderen Akteuren des Agrarsektors, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbände.


3.2
Die Zuwendungen werden für die Umsetzung von in Bewerbungsverfahren ausgewählten Konzepten gewährt, bei denen folgende Formen der Zusammenarbeit geplant sind:


die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen,


die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte.


3.3
Die Zuwendungen werden gewährt für eine Regionalmanagerin bzw. einen Regionalmanager, der beziehungsweise die die Umsetzung des in Bewerbungsverfahren ausgewählten Konzeptes unterstützt. Sie beziehungsweise er vernetzt sich dabei mit Akteuren in der Wertschöpfungskette horizontal und vertikal.


3.4
Zuwendungen für die Schaffung von Netzwerken werden nur neu geschaffenen Netzwerken sowie denjenigen Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.


3.5
Zuwendungen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt werden.


3.6
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind


der Zuschlag als Bio-Musterregion im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach vorgegebenen Kriterien und


der Sitz bzw. die Niederlassung des Regionalmanagements innerhalb der Region.


3.7
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen, die denselben Zweck verfolgen, ist nicht zulässig.




4


Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Personalkosten und als Festbetragsfinanzierung für Sachkosten zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.


Die Höhe der Zuwendung wird in Abhängigkeit der verfügbaren Haushaltsmittel und der Anzahl der ausgewählten Bio-Musterregionen nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt.




5


sind


Kosten für das Entgelt einer Regionalmanagerin beziehungsweise eines Regionalmanagers – für mindestens drei bis maximal sieben Jahre – soweit sie das Entgelt des TV-L und sonstigen, für das Land maßgeblichen Tarifverträgen nicht übersteigen,


allgemeine Betriebskosten als Pauschale, nach der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 13. Oktober 2015 (GABl. S. 811) und


die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebietes, um ein gemeinsames Gebietsprojekt durchführbar zu machen.




6


6.1


Ein Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens mittels vorgegebenem Antragsformular und den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Dieser Antrag muss enthalten:


Name des Antragstellenden und Angaben zur Größe des Unternehmens,


Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens oder der Tätigkeit,


Angaben zur Höhe der für die Durchführung des Vorhabens beziehungsweise der Tätigkeit vorgesehenen Eigenleistungen,


Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,


Kooperationsvertrag.


6.2


Die zuständige Behörde prüft die Anträge auf Vollständigkeit und Einhaltung der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift und erlässt den Bewilligungsbescheid.


6.3


Anträge auf Auszahlung der Zuwendung sind bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare und Vorlage der erforderlichen Belege zu stellen.


6.4


Verwendungsnachweise sind der zuständigen Behörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare vorzulegen.




7


Die Antragstellenden werden darauf hingewiesen, dass für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro bei Beihilfeempfangenden, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, auf einer zentralen Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 des Agrarrahmens die Namen der Beihilfeempfangenden, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens, Region, in welcher die Beihilfeempfangenden angesiedelt sind und der Hauptwirtschaftszweig, in welchem die Beihilfeempfangenden tätig sind, veröffentlicht werden.




8


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 16. Mai 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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