Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:210-8224.23
Erlassdatum:27.08.2018
Fassung vom:27.08.2018
Gültig ab:01.03.2023
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7801
Fundstelle:GABl. 2018, 646
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
über Zuwendungen zur Stärkung
des ökologischen Landbaus



Vom 27. August 2018 – Az.: 210-8224.23 –



Fundstelle: GABl. 2018, S. 646

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 09.02.2023 (GABl. 2023, S. 181)



1


1.1
Diese Verwaltungsvorschrift hat zum Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Solche Produktionsverfahren liegen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und des Umweltschutzes. Hierdurch wird marktpolitischen Zielen Rechnung getragen. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genannt werden. Durch die Verwaltungsvorschrift werden die Agrarumweltleistungen der ökologischen Bewirtschaftung sowie die Transaktionskosten, die mit der ökologischen Erzeugung verbunden sind, gefördert.


1.2
Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.


1.3
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und dieser VwV. Die Zuwendung wird ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.


2


Gefördert wird als Erstempfänger der Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e. V. (LVEO), Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart. Die Zuwendungen sind in privatrechtlicher Form (Nummern 12.4 und 12.5 VV zu § 44 LHO) vom Erstempfänger an die Letztempfangenden weiterzuleiten.


Letztempfangende sind:


Landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Gemüse-, Obst- und Weinbaubetriebe für Flächen und/oder Bienenvölker in Baden-Württemberg,


Unternehmen, die steuerrechtlich dem gewerblichen Bereich zugeordnet werden; diese können jedoch nur insoweit gefördert werden, als sie landwirtschaftliche Produkte auf Flächen in Baden-Württemberg erzeugen und/oder Bienenvölker in Baden-Württemberg halten,


Personen, die kleine landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg bewirtschaften und/oder Bienen in Baden-Württemberg halten.


3


3.1
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 müssen in jedem Fall eingehalten werden. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bescheinigung der Kontrollstelle (vergleiche Nummer 5.1) zu erbringen, die den Betrieb entsprechend den Vorschriften zum Kontrollverfahren im Kontrolljahr kontrolliert hat. Das Bestehen eines Kontrollvertrages muss mindestens für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember des entsprechenden Jahres bestätigt werden.


3.2
Eine gleichzeitige Förderung nach dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl – Maßnahme D2 »Ökolandbau« ist nicht zulässig.


3.3
Die beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sind einzuhalten. Der Gesamtwert der einem landwirtschaftlichen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 20.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr und die zwei vorangegangenen Steuerjahre), unabhängig vom Beihilfegebenden, nicht übersteigen. Vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe haben die Letztempfangenden in schriftlicher Form alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten haben und die sich gegebenenfalls neben diesem Antrag zurzeit im Antragsverfahren befinden. Übersteigt der Gesamtbetrag auf Grund der beantragten Beihilfe den oben genannten Höchstbetrag, kann die Beihilfe anteilig, also bis zum Höchstbetrag, gewährt werden.


4


Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt pauschal für Acker- und Grünlandflächen 50 Euro je Hektar und Jahr, für Gartenbau-, Obstbau-, Weinbau- und Gemüsebauflächen sowie für Streuobstflächen 150 Euro je Hektar und Jahr. Erzeugerinnen und Erzeuger mit ökologischer Bienenhaltung erhalten 7,50 Euro je Bienenvolk und Jahr. Je Betrieb können mindestens 50 Euro und höchstens 275 Euro bewilligt werden.


5


5.1
Die Letztempfangenden (Nummer 2.) legen ihre Anträge unter Verwendung des Vordrucks, der bei den unteren Landwirtschaftsbehörden, den zugelassenen Öko-Kontrollstellen, dem Erstempfänger und der zuständigen Behörde (auch auf deren Webseite) erhältlich ist, mit einer Bescheinigung der jeweiligen Kontrollstelle unmittelbar dem Erstempfänger bis zum 15. September des Jahres (Ausschlussfrist) vor. Gleichzeitig legen sie die Erklärung über erhaltene oder beantragte De-minimis-Beihilfen unter Verwendung des Vordrucks, der ebenfalls bei den genannten Stellen erhältlich ist, vor.


5.2
Die Zuwendung beantragt der Erstempfänger zum 30. Oktober eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde.


5.3
Der Erstempfänger hat folgende Aufgaben im Verfahren wahrzunehmen:


Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 und 3.3 dieser Verwaltungsvorschrift. Die Prüfung nach Nummer 3.2. ist von der zuständigen Behörde durchzuführen,


Weiterleitung der bewilligten Zuschüsse an die Letztempfänger,


Vorlage eines Verwendungsnachweises in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises an die zuständige Behörde,


Für die Letztempfangenden der Zuwendung gelten die Antragsunterlagen gemäß Nummer 5.1 als Verwendungsnachweis.


6


6.1
Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einer Einzelbeihilfe nach dieser Verwaltungsvorschrift. Die Aufbewahrungsfrist beträgt beim Erstempfänger ab Bewilligung und bei den Letztempfangenden ab der Weiterleitung der bewilligten Zuschüsse an den Letztempfangenden ebenfalls zehn Jahre.


6.2
Die Unterlagen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die De-minimis-Verordnung eingehalten wird, sind zu Prüfzwecken bereit zu halten. Zu deren Herausgabe sind der Erstempfänger und die Letztempfangenden auf Anforderung der Bewilligungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen verpflichtet.


7


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2018 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus vom 25. August 2014 (GABl. S. 584) außer Kraft.

Weitere Fassungen dieser Vorschrift ausblendenWeitere Fassungen dieser Vorschrift

Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zit ... ausblendenDiese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000039159&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-MLR-20180827-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true