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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.11.2018 bis 31.12.2024 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Genehmigung von operationellen Programmen und die Gewährung von Beihilfen nach der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse (VwV GMO Obst und Gemüse) Vom 2. Oktober 2018 – Az.: 22-8311.21-2 – Fundstelle: GABl. 2018, S. 687 InhaltsverzeichnisTitel | Fassung vom | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Genehmigung von operationellen Programmen und die Gewährung von Beihilfen nach der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse (VwV GMO Obst und Gemüse) | 02.10.2018 | INHALTSÜBERSICHT | 02.10.2018 | 1 Beihilfeziele, Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit | 02.10.2018 | 1.1 Beihilfeziele | 02.10.2018 | 1.2 Rechtsgrundlagen | 02.10.2018 | 1.3 Zuständigkeit | 02.10.2018 | 2 Beihilfezweck, Beihilfeempfangende | 02.10.2018 | 2.1 Beihilfezweck | 02.10.2018 | 2.2 Beihilfeempfangende | 02.10.2018 | 3 Beihilfevoraussetzungen, Art und Höhe der Beihilfe, sonstige Beihilfebestimmungen | 02.10.2018 | 3.1 Beihilfevoraussetzungen | 02.10.2018 | 3.2 Art, Form, Umfang und Höhe der Beihilfe | 02.10.2018 | 3.3 Sicherstellung der Komplementarität und Kohärenz mit anderen Fördermaßnahmen | 02.10.2018 | 4 Verfahren | 02.10.2018 | 4.1 Operationelle Programme | 02.10.2018 | 4.1.1 Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms | 02.10.2018 | 4.1.1.1 Ergebnisse einer Markterkundung | 02.10.2018 | 4.1.1.2 Kostenberechnung nach DIN 276 bei baulichen Anlagen | 02.10.2018 | 4.1.1.3 Vorlage verschiedener Angebote | 02.10.2018 | 4.1.1.4 Anwendung eines anerkannten Referenzkostensystems | 02.10.2018 | 4.1.2 Prüfung des Antrags | 02.10.2018 | 4.1.3 Entscheidung über den Antrag | 02.10.2018 | 4.1.4 Durchführung des operationellen Programms | 02.10.2018 | 4.1.5 Änderung des operationellen Programms für die Folgejahre | 02.10.2018 | 4.1.6 Änderungen des operationellen Programme im laufenden Jahr | 02.10.2018 | 4.2 Beihilfeantrag | 02.10.2018 | 4.2.1 Antrag auf Teilzahlung | 02.10.2018 | 4.2.2 Antrag auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags (Beihilfeantrag) | 02.10.2018 | 4.2.3 Prüfung des Beihilfeantrags | 02.10.2018 | 4.2.3.1 Verwaltungskontrollen | 02.10.2018 | 4.2.3.1.1 Allgemeines | 02.10.2018 | 4.2.3.1.2 Prüfung der Anerkennungskriterien | 02.10.2018 | 4.2.3.1.3 Prüfung des Betriebsfonds | 02.10.2018 | 4.2.3.1.4 Ermittlung und Prüfung des Wertes der vermarkteten Erzeugung | 02.10.2018 | 4.2.3.1.5 Prüfung auf Doppelmitgliedschaften | 02.10.2018 | 4.2.3.2 Vor-Ort-Kontrollen | 02.10.2018 | 4.2.3.3 Ex-post-Kontrollen | 02.10.2018 | 4.2.4 Bewilligung | 02.10.2018 | 4.2.5 Auszahlung der Beihilfe | 02.10.2018 | 4.2.6 Besondere Bestimmungen zur Prüfung und Beihilfefähigkeit bestimmter Ausgaben | 02.10.2018 | 4.2.6.1 Personalkosten | 02.10.2018 | 4.2.6.2 Auftragserteilung | 02.10.2018 | 4.2.6.3 Kostenplausibilisierung | 02.10.2018 | 4.2.6.4 Periodengerechte Abgrenzung von Ausgaben | 02.10.2018 | 4.2.6.5 Beihilfefähigkeit von Investitionen | 02.10.2018 | 4.2.7 Rücknahme, Widerruf, Erstattung der Beihilfe, Verzinsung zu Unrecht gezahlter Beträge, Sanktionen | 02.10.2018 | 4.3 Antrags- und Kontrollberichtsformulare | 02.10.2018 | 4.4 Berichtswesen | 02.10.2018 | 5 Sonstige Bestimmungen | 02.10.2018 | 5.1 Transparenz | 02.10.2018 | 5.2 Prüf- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen | 02.10.2018 | 5.3 Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen | 02.10.2018 | 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer | 02.10.2018 | Anlage 1 (zu Nr. 4): Ablaufschema | 02.10.2018 |
INHALTSÜBERSICHT- 1
Beihilfeziele, Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit
- 1.1
Beihilfeziele
- 1.2
Rechtsgrundlagen
- 1.3
Zuständigkeit
- 2
Beihilfezweck, Beihilfeempfangende
- 2.1
Beihilfezweck
- 2.2
Beihilfeempfangende
- 3
Beihilfevoraussetzungen, Art und Höhe der Beihilfe, sonstige Beihilfebestimmungen
- 3.1
Beihilfevoraussetzungen
- 3.2
Art, Umfang und Höhe der Beihilfe
- 3.3
Sicherstellung der Komplementarität und Kohärenz mit anderen Fördermaßnahmen
- 4
Verfahren
- 4.1
Operationelle Programme
- 4.1.1
Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms
- 4.1.1.1
Ergebnisse einer Markterkundung
- 4.1.1.2
Kostenberechnung nach DIN 276 bei baulichen Anlagen
- 4.1.1.3
Vorlage verschiedener Angebote
- 4.1.1.4
Anwendung eines anerkannten Referenzkostensystems
- 4.1.2
Prüfung des Antrags
- 4.1.3
Entscheidung über den Antrag
- 4.1.4
Durchführung des operationellen Programms
- 4.1.5
Änderung des operationellen Programms für die Folgejahre
- 4.1.6
Änderungen des operationellen Programme im laufenden Jahr
- 4.2
Beihilfeantrag
- 4.2.1
Antrag auf Teilzahlung
- 4.2.2
Antrag auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags (Beihilfeantrag)
- 4.2.3
Prüfung des Beihilfeantrags
- 4.2.3.1
Verwaltungskontrollen
- 4.2.3.1.1
Allgemeines
- 4.2.3.1.2
Prüfung der Anerkennungskriterien
- 4.2.3.1.3
Prüfung des Betriebsfonds
- 4.2.3.1.4
Ermittlung und Prüfung des Wertes der vermarkteten Erzeugung
- 4.2.3.1.5
Prüfung auf Doppelmitgliedschaften
- 4.2.3.2
Vor-Ort-Kontrollen
- 4.2.3.3
Ex-post-Kontrollen
- 4.2.4
Bewilligung
- 4.2.5
Auszahlung der Beihilfe
- 4.2.6
Besondere Bestimmungen zur Prüfung und Beihilfefähigkeit bestimmter Ausgaben
- 4.2.6.1
Personalkosten
- 4.2.6.2
Auftragserteilung
- 4.2.6.3
Kostenplausibilisierung
- 4.2.6.4
Periodengerechte Abgrenzung von Ausgaben
- 4.2.6.5
Beihilfefähigkeit von Investitionen
- 4.2.7
Rücknahme, Widerruf, Erstattung der Beihilfe, Verzinsung zu Unrecht gezahlter Beträge, Sanktionen
- 4.3
Antrags- und Kontrollberichtsformulare
- 4.4
Berichtswesen
- 5
Sonstige Bestimmungen
- 5.1
Transparenz
- 5.2
Prüf- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen
- 5.3
Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen
- 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Anlage 1 (zu Nummer 4): Ablaufschema - 1
Beihilfeziele, Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit
- 1.1
Beihilfeziele
Die Gewährung der Beihilfe dient den folgenden allgemeinen Zielen der EU-Förderung für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Erzeugerorganisationen):
- –
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
- –
Verbesserung der Attraktivität der Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation,
- –
Schutz und Erhaltung der Umwelt
und den sieben spezifischen Zielen entsprechend Kapitel 2.3.2 der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland (nationale Strategie)
- 1.
Förderung der Angebotskonzentration,
- 2.
Verbesserung der Marktorientierung,
- 3.
Steigerung und Erhaltung der Qualität,
- 4.
Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft,
- 5.
Effizienzsteigerung,
- 6.
Kompetenzentwicklung/Steigerung der Innovationsfähigkeit,
- 7.
Ressourcen schonende Erzeugung und Vermarktung sicherer Produkte.
- 1.2
Rechtsgrundlagen
Die Beihilfe wird gewährt nach
- –
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,
- –
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) geändert worden ist,
- –
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,
- –
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ber. ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2),
- –
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) geändert worden ist,
- –
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
- –
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1) geändert worden ist,
- –
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,
- –
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9) geändert worden ist,
- –
Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1145 (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 1) geändert worden ist,
- –
Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 9) geändert worden ist,
- –
Marktorganisationsgesetz vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist,
- –
Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,
- –
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV) vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist,
- –
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist,
- –
Nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland,
- –
GMO-Obst- und Gemüse-Landesverordnung vom 8. Juni 2010 (GBl. S. 464),
- –
Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 177) geändert worden ist,
- –
Landeshaushaltsordnung, insbesondere §§ 23 und 44, sowie die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Dezember 2009 (GABl. S. 441),
- –
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 12. April 2005 (GBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.3
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Genehmigung von operationellen Programmen und für die Gewährung der Beihilfe ist das Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium).
Die Fachaufsicht einschließlich der Zweitkontrollen obliegt dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
- 2
Beihilfezweck, Beihilfeempfangende
- 2.1
Beihilfezweck
Die Beihilfe dient Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, zur Finanzierung von genehmigten operationellen Programmen.
- 2.2
Beihilfeempfangende
Beihilfeempfangende sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen.
- 3
Beihilfevoraussetzungen, Art und Höhe der Beihilfe, sonstige Beihilfebestimmungen
- 3.1
Beihilfevoraussetzungen
Beihilfevoraussetzungen sind
- –
die Erfüllung der Anerkennungsbedingungen und die Anerkennung durch die zuständige Behörde,
- –
die Einrichtung eines Betriebsfonds zur Finanzierung eines operationellen Programms und
- –
die Durchführung von Aktionen im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten und durch den Betriebsfonds finanzierten operationellen Programms.
- 3.2
Art, Form, Umfang und Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe erfolgt als Projektförderung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft in Form eines Zuschusses.
Die von der Europäischen Union gewährte Beihilfe ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, beträgt aber höchstens 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Unter den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen wird der Prozentsatz der Förderung auf 60 angehoben. Unter den in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen wird der Prozentsatz der Förderung auf 100 angehoben.
Für Beihilfe gilt eine Obergrenze von 4,1 Prozent des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung. Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 Prozent des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 Prozent des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.
- 3.3
Sicherstellung der Komplementarität und Kohärenz mit anderen Fördermaßnahmen
Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der öffentlichen Hand gefördert werden, sind von dieser Beihilfe ausgeschlossen.
In den operationellen Programmen ist anzugeben (Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892),
- –
inwieweit die verschiedenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen der genehmigten Absatzförderungsprogramme finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben; und
- –
dass sie kein Risiko der Doppelfinanzierung aus Mitteln der Union mit sich bringen.
Gegenüber den Maßnahmen, die aus Mitteln der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik finanziert werden, besteht ein Fördervorrang der Förderung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation. In den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der betreffenden Förderprogramme (Agrarinvestitionsförderungsprogramm, Agrarumweltmaßnahmen) sind Vorkehrungen zur Förderabgrenzung gegenüber der Förderung der Erzeugerorganisationen nach der gemeinsamen Marktorganisation und zum Ausschluss der Doppelfinanzierung vorgesehen.
Die Abgrenzung gegenüber der Förderung nach dem Bundesprogramm Energieeffizienz ist in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift des Bündesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft geregelt. Auch gegenüber diesem Programm besteht ein Fördervorrang der gemeinsamen Marktorganisation. In diesem Kontext arbeitet das Regierungspräsidium auf Anfrage mit der für das Programm zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und Landwirtschaft zusammen und stellt auf Anfrage die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Zusätzlich zu den oben genannten in den anderen Förderprogrammen getroffenen Maßnahmen zur Förderabgrenzung ist der Ausschluss einer Doppelfinanzierung auch im Rahmen der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen des vorliegenden Förderverfahrens zu prüfen.
- 4.1
Operationelle Programme
- 4.1.1
Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms
Die Erzeugerorganisationen reichen ihr operationelles Programm unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare schriftlich beim Regierungspräsidium bis spätestens zum 15. September des Jahres, das dem Jahr der Durchführung vorhergeht, zur Genehmigung ein.
Gegebenenfalls, teilt das Regierungspräsidium dem Antragsstellenden mit, welche Antragsbestandteile zusätzlich auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden müssen.
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 überprüft die zuständige Behörde vor der Genehmigung eines operationellen Programms oder der Änderung eines operationellen unter anderem die Zuverlässigkeit der Schätzungen bzgl. der im operationellen Programm geplanten Ausgaben. Um eine solche Überprüfung und Plausibilisierung der geplanten Ausgaben auf Behördenebene zu ermöglichen, muss die antragstellende Erzeugerorganisation die betreffenden Kostenansätze für die einzelnen Maßnahmen und Aktionen im Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder im Antrag auf Genehmigung der Änderung eines operationellen Programms begründen. Die schriftliche Begründung ist mit den erforderlichen Dokumenten und Unterlagen dem Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder dem Antrag auf Genehmigung der Änderung eines operationellen Programms beizufügen.
Zur Begründung der geplanten Ausgaben können beispielsweise herangezogen werden:
- 4.1.1.1
Ergebnisse einer Markterkundung
Soweit es sich um Standardprodukte oder Dienstleistungen handelt, die vielfach am Markt erworben werden können, ist eine Recherche, z. B. anhand geeigneter Internetvergleichsportale, zur Begründung der Kosten im OP-Antrag oder im OP-Änderungsantrag zulässig. Um die Aussagekraft der Recherche zu gewährleisten, muss ein vergleichbares Modell oder eine vergleichbare Leistung recherchiert werden. Die Markterkundung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation muss eine detaillierte Leistungsbeschreibung (z. B. Qualität, Größe, Menge, Spezifikation) sowie mindestens drei Ergebnisse mit Preisangaben enthalten. Bei Internetrecherchen muss die Dokumentation insbesondere auch die eingegebenen Suchbegriffe und Leistungsparameter umfassen.
- 4.1.1.2
Kostenberechnung nach DIN 276 bei baulichen Anlagen
Die Kostenberechnung muss durch einen qualifizierten Ingenieur oder Architekten hinreichend nachvollziehbar und auf Grundlage belastbarer Annahmen erstellt werden.
- 4.1.1.3
Vorlage verschiedener Angebote
Grundsätzlich sind drei voneinander unabhängige Angebote vorzulegen. Den Angeboten muss eine vergleichbare und hinreichend detaillierte Leistungsbeschreibung (z. B. Qualität, Größe, Menge, Spezifikation) zugrunde liegen. Sofern weniger als drei Angebote vorgelegt werden können oder sofern ein anderes Angebot als das billigste (z. B. das wirtschaftlichste) als Referenz ausgewählt wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
- 4.1.1.4
Anwendung eines anerkannten Referenzkostensystems
Bei flächenbezogenen, häufig in ähnlicher Form durchgeführten Investitionen auf Rechnung einzelner Erzeugerbetriebe (z. B. Baumanlagen, Hagelschutzanlagen, Regendächer, Folientunnel, Bewässerungsanlagen, Frostschutzberegnungsanlagen) kann ein in Baden-Württemberg anerkanntes Referenzpreissystem (dies sind derzeit die Referenzpreissysteme des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft und der Arbeitsgemeinschaft für Rationalisierung, Landtechnik und Bauwesen in der Landwirtschaft Hessen e.V) angewandt werden. Hierbei wird von der Erzeugerorganisation eine durch ein anerkanntes Referenzpreissystem abgeleitete und mit einem Sicherheitsabschlag von mindestens 5 Prozent versehene Förderobergrenze in Euro je Hektar festgelegt. Die Herleitung der Förderobergrenze und die Festlegung des Sicherheitsabschlages sind von der Erzeugerorganisation zu dokumentieren und zu begründen. Weiter muss ein Abgleich zwischen Vorhaben/Projekt und Referenzpreissystem hinreichend begründet und dokumentiert werden. So muss im Rahmen der Dokumentation nachvollziehbar dargelegt werden, auf welche Kostenkategorien des Referenzpreissystems Bezug genommen wird. Die Begründung und Dokumentation ist dem Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder dem Antrag auf Genehmigung der Änderung eines operationellen Programms beizufügen.
- 4.1.2
Prüfung des Antrags
Eingehende Anträge auf genehmigungspflichtige operationelle Programme sind mit Eingangsstempel des Regierungspräsidiums zu versehen. Die eingegangenen Anträge sind formell und materiell mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, anhand des vorgesehenen Kontrollberichts zur Prüfung des Antrags des operationellen Programms zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
- 4.1.3
Entscheidung über den Antrag
Nach Abschluss der Antragsprüfung erfolgt die Entscheidung über den Antrag des operationellen Programms durch schriftlichen Bescheid. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms enthalten.
Der Bescheid muss spätesten bis zum 15. Dezember des Jahres vor Beginn des ersten Durchführungsjahres eines operationellen Programms der antragstellenden Erzeugerorganisation zugestellt sein. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können solche Entscheidungen jedoch nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 20. Januar nach der Antragstellung getroffen und der Erzeugerorganisation mitgeteilt werden (Artikel 33 Absatz 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891).
Der Bescheid ist nach den Bestimmungen des Zeichnungserlasses des Regierungspräsidiums zu unterschreiben. Das Vier-Augen-Prinzip ist zu beachten.
- 4.1.4
Durchführung des operationellen Programms
Gemäß Artikel 7 Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 werden die operationellen Programme in Jahrestranchen, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (Durchführungsjahr) laufen, durchgeführt. Soweit sich nach Vorgaben des MLR Änderungen in der Abwicklung der Jahrestranchen ergeben, werden diese rechtzeitig vor Beginn des betreffenden Durchführungsjahres bekanntgegeben. Im Übrigen sind die Modalitäten der nationalen Strategie zu beachten.
Die Durchführung von Maßnahmen und Aktionen im Rahmen operationeller Programme setzt das Vorliegen einer Genehmigung des operationellen Programms voraus. Die Erteilung einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn ist ausgeschlossen.
- 4.1.5
Änderung des operationellen Programms für die Folgejahre
Die Beantragung, Prüfung, Dokumentation und Genehmigung von Änderungen eines operationellen Programms für die Folgejahre erfolgt analog dem Verfahren zur Genehmigung eines operationellen Programms (vergleiche Nummer 4.1.1 bis 4.1.3).
Die Beantragung erfolgt unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsformulare. Um die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit von Maßnahmen und Aktionen über die Laufzeit eines operationellen Programms zu gewährleisten, sind die Antrags- und Prüfungsunterlagen fortzuschreiben.
- 4.1.6
Änderungen des operationellen Programme im laufenden Jahr
Bei Änderung eines operationellen Programms im laufenden (Durchführungs-)Jahr wird zwischen genehmigungspflichtigen und mitteilungspflichtigen Änderungen unterschieden. Änderungen im laufenden Jahr werden mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular beantragt beziehungsweise angezeigt (Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 i.V.m. § .12 OGErzeugerOrgDV).
Genehmigungspflichtige Änderungen sind:
- –
den Inhalt des operationelles Programms zu ändern;
- –
die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 Prozent des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. In besonderen Fällen kann das Regierungspräsidium eine Unterschreitung um mehr als 40 Prozent des ursprünglich gebilligten Betrags erlauben.
Genehmigungspflichtige Änderungen des operationellen Programms bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch das Regierungspräsidium in Form eines schriftlichen Bescheids. Anträge auf Genehmigung einer Änderung im laufenden Jahr sind daher einer formellen und inhaltlichen Prüfung zu unterziehen und die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. Das Regierungspräsidium entscheidet über genehmigungsbedürftige Änderungen in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang.
Mitteilungspflichtige Änderungen sind:
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das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
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die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben,
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die Höhe des Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu vermindern.
Mitteilungspflichtige Änderungen können von der Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden. Das Regierungspräsidium führt eine Plausibilitätsprüfung durch und nimmt die angezeigten Änderungen zur Kenntnis. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt im Rahmen der Prüfung des Beihilfeantrags.
- 4.2.1
Antrag auf Teilzahlung
Die Antragstellung auf Teilzahlung (§ 14 OGErzeugerOrgDV) ist schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars vorzunehmen. Das Regierungspräsidium teilt der antragstellenden Erzeugerorganisation die Antragsbestandteile mit, die zusätzlich auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden müssen.
Für jede zur Förderung beantragte Teilzahlung reichen die Erzeugerorganisation, nach Maßnahmenzugehörigkeit geordnet, Rechnungen oder gleichwertige zahlungsbegründende Unterlagen sowie die zugehörigen Zahlungsbelege ein. Dieser Belegsammlung ist eine zweite, kopierte Version zum Verbleib beim Regierungspräsidium beizufügen. Im Zuge der Umstellung auf elektronische Akten kann es künftig zu Änderungen kommen. Diese werden jeweils rechtzeitig vor Beginn des betreffenden Durchführungsjahres den Erzeugerorganisationen bekanntgegeben.
Das Regierungspräsidium setzt im Teilzahlungsbescheid die beihilfefähigen Ausgaben vorläufig fest. In diesem Fall umfasst der Restbetrag der Beihilfe auch den mit Teilbeihilfen nicht ausbezahlten Beihilfeanteil (in Höhe von 20 Prozent). Weitere Einzelheiten sind § 14 OGErzeugerOrgDV und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/982 zu entnehmen.
- 4.2.2
Antrag auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags (Beihilfeantrag)
Eine Erzeugerorganisation mit genehmigtem operationellem Programm reicht ihren Beihilfeantrag bis spätestens 15. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, beim Regierungspräsidium ein. Bei später eingehenden Anträgen wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent gekürzt.
Die Antragstellung ist schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars vorzunehmen.
Für jede zur Förderung beantragte Zahlung reicht die Erzeugerorganisation, nach Maßnahmenzugehörigkeit geordnet, Rechnungen oder gleichwertige zahlungsbegründende Unterlagen sowie die zugehörigen Zahlungsbelege ein. Dieser Belegsammlung ist eine zweite, kopierte Version zum Verbleib beim Regierungspräsidium beizufügen. Im Zuge der Umstellung auf elektronische Akten kann es künftig zu Änderungen kommen. Diese werden jeweils rechtzeitig vor Beginn des betreffenden Durchführungsjahres den Erzeugerorganisationen bekanntgegeben.
Das Regierungspräsidium legt die Antragsbestandteile fest, die zusätzlich auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden müssen.
- 4.2.3
Prüfung des Beihilfeantrags
- 4.2.3.1
Verwaltungskontrollen
- 4.2.3.1.1
Allgemeines
Vor jeder Bewilligung und Festsetzung der Beihilfe führt das Regierungspräsidium eine Verwaltungskontrolle gemäß Artikel 26 Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 durch. Die Verwaltungskontrolle beinhaltet eine formelle und materielle Prüfung des Antrags.
Im Rahmen der materiellen Prüfung wird jede Einzelposition auf Übereinstimmung mit der Genehmigung für das betreffende Durchführungsjahr überprüft. Hierzu sind die Angaben in den Einzelbelegen heranzuziehen und anhand der entsprechenden Antrags- und Genehmigungsunterlagen einschließlich der Bedingungen und Auflagen für die jeweilige Maßnahme zu prüfen.
Falls die mit dem Antrag vorgelegten Informationen und Dokumente für die abschließende Feststellung der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht ausreichen, kann das Regierungspräsidium im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach § 26 LVwVfG weitere Angaben und Unterlagen von der Erzeugerorganisation anfordern. Die Verwaltungskontrollen bei größeren Investitionsvorhaben (über 200.000 Euro) umfassen mindestens einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts (Inaugenscheinnahme), um die Durchführung der Investition zu überprüfen.
Das Regierungspräsidium verwendet zur Dokumentation der Antragsbearbeitung die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vorgegebenen Kontrollberichte. Die durchgeführten Prüfschritte sowie die als förderfähig festgestellten Beträge sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Bei Aktionen, die auf Rechnung von Mitgliedserzeugern durchgeführt und an den Betriebsfond weitergegeben werden, prüft das Regierungspräsidium in vollem Umfang die Originalbelege. Dabei stellt das Regierungspräsidium für jeden Einzelfall die Höhe der förderfähigen Ausgaben anhand eines eigenständigen und unabhängigen Prüfvorgangs fest. Dieser Prüfvorgang umfasst alle erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen, unter anderem eine umfassende Prüfung der Erzeugerbelege, eine Plausibilisierung der geltend gemachten Kosten sowie eine Prüfung des Beginns vor Bewilligung.
- 4.2.3.1.2
Prüfung der Anerkennungskriterien
Im Rahmen der Verwaltungskontrolle der Beihilfeanträge überprüft das Regierungspräsidium die jährlich von den Erzeugerorganisationen mitgeteilten Vorgänge im Hinblick auf ihre Relevanz hinsichtlich der Einhaltung der Anerkennungskriterien und ergreift ggf. entsprechende Maßnahmen um deren Einhaltung zu gewährleisten.
- 4.2.3.1.3
Prüfung des Betriebsfonds
Die Einrichtung und Führung eines Betriebsfonds auf der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Finanzierung aller Ausgaben eines operationellen Programms hieraus sind Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfezahlung. Bei den Finanzmitteln des Betriebsfonds handelt es sich um Zweckvermögen, das ausschließlich für förderfähige Ausgaben im Rahmen der genehmigten operationellen Programme verwendet werden darf. Alle Ausgaben des Betriebsfonds eines jeden Durchführungsjahres müssen im Einzelnen vollständig belegt werden können.
Im Rahmen der Prüfung des Beihilfeantrages ist die Führung des Betriebsfonds zu prüfen. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Höhe der Betriebsfondsbeiträge, die Finanzierungsquellen sowie den Verwendungszweck der Betriebsfondsentnahmen. Die Erzeugerorganisation legt hierzu mit dem Beihilfeantrag eine lückenlose Auflistung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich sämtlicher Kontoauszüge seit Abrechnung des Vorjahreszeitraums vor. Wird das Betriebsfondskonto nicht als Bankkonto sondern ausschließlich in der Finanzbuchhaltung geführt, werden alle Bewegungen mit den entsprechenden Kontenblättern nachgewiesen. Die Ergebnisse der Betriebsfondsprüfung sind zu dokumentieren.
- 4.2.3.1.4
Ermittlung und Prüfung des Wertes der vermarkteten Erzeugung
Die Erzeugerorganisationen weisen anhand von Artikelumsatzlisten und ggf. zusätzlichen Unterlagen jährlich ihren nach Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 i. V. m. § 10 OGErzeugerOrgDV berechneten Wert der vermarkteten Erzeugung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach und legen die Berechnungen mit dem Beihilfeantrag vor. In die Kalkulation dürfen nur die Produkte einfließen, für die eine Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation erzeugt wurden. Preisnachlässe im Verkauf sind zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt ab »Rampe« der Erzeugerorganisation oder ihrer Tochtergesellschaft und darf keine Transportkostenanteile für Wege zu Kunden etc. enthalten.
Das Regierungspräsidium prüft die Angaben der Erzeugerorganisation im Rahmen der Verwaltungskontrolle sowie im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen durch Einsicht in die Buchhaltungssysteme der Erzeugerorganisationen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Eine externe Prüfung durch den Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband e. V. ist möglich. Die Ergebnisse der externen Prüfung sind ggf. vom Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband e. V. zu dokumentieren und schriftlich zu bestätigen.
Der vom Regierungspräsidium oder dem Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband e. V. ermittelte Wert der vermarkteten Erzeugung wird vom Regierungspräsidium im Beihilfebescheid festgesetzt.
- 4.2.3.1.5
Prüfung auf Doppelmitgliedschaften
Insbesondere zur Prüfung auf Doppelmitgliedschaften teilen die Erzeugerorganisationen dem Regierungspräsidium jährlich gemäß § 13 Absatz 3 OGErzeugerOrgDV bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller Mitglieder mit, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Unternehmensnummer gemäß der InVeKos-Verordnung.
Die Erfassung der Mitglieder und der Abgleich auf unzulässige Doppelmitgliedschaften erfolgt durch das Regierungspräsidium mithilfe der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere. Hierfür sind vom Regierungspräsidium bis zum 15. Mai eines jeden Jahres alle Mitglieder des vorangegangenen Jahres in die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere einzuarbeiten.
Doppelmitgliedschaften in Baden-Württemberg werden über Meldungen des Systems erkannt.
Zur bundesweiten Prüfung von Doppelmitgliedschaften wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zeitnah nach dem 15. Mai eines jeden Jahres eine »Doubletten-Liste« von der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere erstellt und zur weiteren Bearbeitung an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Das Regierungspräsidium führt den Abgleich auf doppelte Mitgliedschaft mittels Doublettenliste in der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere unter dem Link »Meldungsübersicht Obst/ Gemüse-Erzeugerorganisation Mitglieder« durch.
Die Koordinierung der grenzüberschreitenden Prüfung der Doppelmitgliedschaften von Erzeugern in Erzeugerorganisationen erfolgt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Das Regierungspräsidium übermittelt hierzu auf Anforderung die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und setzt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Übermittlung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Kenntnis.
Zum Abgleich von Mitgliedern in anderen Mitgliedstaaten wendet sich das Regierungspräsidium an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, welche die entsprechenden Abfragen in den betreffenden Mitgliedstaaten durchführt. Das MLR wird vom Regierungspräsidium über die laufenden Vorgänge zeitnah informiert.
- 4.2.3.2
Vor-Ort-Kontrollen
Das Regierungspräsidium (Stabsstelle für Controlling) führt für jedes Durchführungsjahr der operationellen Programme Vor-Ort-Kontrollen bei den Beihilfeempfängern auf Grundlage des Artikel 27 Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und gemäß der Anordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Prüfung, der jährlichen Beihilfeanträge der Erzeugerorganisationen nach der Gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse in ihrer jeweils geltenden Fassung durch.
- 4.2.3.3
Ex-post-Kontrollen
Das Regierungspräsidium (Stabsstelle für Controlling SCon) führt für jedes Durchführungsjahr der operationellen Programme Ex-post-Kontrollen bei den Beihilfeempfängern auf Grundlage des Artikel 52 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (analoge Anwendung) und gemäß der Anordnung des Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Durchführung von Expost-Kontrollen bei investitionsbezogenen Aktionen im Rahmen der Gewährung von Beihilfen nach der Gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse in der jeweils geltenden Fassung durch.
- 4.2.4
Bewilligung
Die förderfähigen Ausgaben eines Durchführungsjahres und die zu gewährende Beihilfe werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid ist nach den Bestimmungen des Zeichnungserlasses des Regierungspräsidiums zu unterschreiben. Das Vier-Augen-Prinzip ist zu beachten.
Bei Kürzungen des beantragten Beihilfebetrages ist vor Erlass des Beihilfebescheides eine Anhörung gemäß § 28 LVwVfG durchzuführen.
Nach Bewilligung der Beihilfe werden die Belegkopien zu den Akten genommen. Die Unterlagen sind mindestens 10 Jahre beim Regierungspräsidium aufzubewahren. Künftig kommt auch eine elektronische Speicherung in Betracht.
Die Originalunterlagen (betrifft nur Rechnungen oder gleichwertige Belege), die Gegenstand einer Beihilfezahlung sind, werden vor der Zurückgabe an die Erzeugerorganisation vom Regierungspräsidium gekennzeichnet, um die Verwendung zu Förderzwecken deutlich zu machen.
- 4.2.5
Auszahlung der Beihilfe
Die Auszahlung der Beihilfe wird durch die Bundeskasse vorgenommen und vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Referat 13, Dienstsitz Kornwestheim, angeordnet. Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 ist die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, auszuzahlen.
- 4.2.6
Besondere Bestimmungen zur Prüfung und Beihilfefähigkeit bestimmter Ausgaben
- 4.2.6.1
Personalkosten
Personalkosten sind nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus oder zur Verbesserung des Vermarkungsniveaus beihilfefähig (vergleiche Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 Anhang II Ziffer 2 oder Anhang III Ziffer 2 Buchstabe b). Sie müssen durch qualifiziertes Personal verrichtet werden. Die Qualifikation der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters ist durch die Erzeugerorganisation in Form von Aus- und Fortbildungszertifikaten oder durch Darlegung einer entsprechenden Berufserfahrung nachzuweisen.
Zur Berechnung und Dokumentation des Zeitaufwands der beihilfefähigen Personalkosten verwenden die Erzeugerorganisationen ein vom Regierungspräsidium vorgegebenes Formblatt. Personalkosten, die unter Heranziehung anderer Berechnungsmethoden kalkuliert werden, können nicht Gegenstand einer Beihilfezahlung sein (§ 19 OGErzeugerOrgDV).
Die abschließende Feststellung des förderfähigen Personalkostenanteils erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Tätigkeitsnachweise. Arbeitsleistungen von Personal oder Mitgliedern der Erzeugerorganisation müssen daher bezüglich Art und Umfang dokumentiert werden. Die Aufschriebe sind mit der aufgewendeten Arbeitszeit für die Maßnahme mindestens stundengenau zu führen. Die Tätigkeiten sind so treffend zu bezeichnen, dass eine Zuordnung zur beantragten und genehmigten Aktion und ggf. den betreffenden Erzeugern gegeben und eine Überprüfung durch das Regierungspräsidium möglich ist. Zur Dokumentation ist die vom Regierungspräsidium vorgegebene Excel-Tabelle zu verwenden.
Die Tätigkeitsnachweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Erzeugerorganisation sind von den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren unmittelbaren Vorgesetzten zu unterzeichnen und mit dem Beihilfeantrag vorzulegen. Die Tätigkeitsnachweise von Mitgliedern der Erzeugerorganisation sind vom jeweiligen Mitglied zu unterschreiben und von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Erzeugerorganisation gegenzuzeichnen.
Bei der Ermittlung der förderfähigen Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
- 4.2.6.2
Auftragserteilung
Aufträge im Rahmen der über die operationellen Programme zu fördernden Maßnahmen sind von den Erzeugerorganisationen nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieterinnen und Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu erteilen.
Ziffer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften findet im Bereich der EU-Förderung keine Anwendung. Die Verpflichtungen des Beihilfeempfangenden zur Beachtung des Vergaberechts aufgrund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
Soweit sich nach Vorgaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Änderungen bei den einzuhaltenden Nebenbestimmungen der Maßnahmen oder Aktionen ergeben, werden diese rechtzeitig vor Beginn des betreffenden Durchführungsjahres bekanntgegeben.
- 4.2.6.3
Kostenplausibilisierung
Die Kostenansätze aller im Beihilfeantrag beantragten Maßnahmen und Aktionen müssen dem Marktpreis entsprechen. Dies ist, um eine Plausibilisierung der Kostenansätze durch die zuständige Behörde zur ermöglichen, von den Erzeugerorganisationen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Hierzu sind vor Auftragsvergabe mindestens drei Angebote einzuholen. Falls weniger als drei Angebote vorgelegt werden können, ist dies zu begründen. Art und Umfang der Auftragsvergabe sowie die Begründung der Entscheidung sind durch die Erzeugerorganisation zu dokumentieren. Diese Regelungen gelten auch für Investitionen, die auf Rechnung einzelner Erzeugerbetriebe getätigt werden (z. B. Aktionen nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierte Verordnung (EU) 2017/891). Die Vergleichsangebote und die Dokumentation der Auftragsvergabe sind mit dem entsprechenden Beihilfeantrag einzureichen.
Das Regierungspräsidium prüft im Rahmen der Verwaltungskontrolle die Entscheidung zur Auftragsvergabe und deren Dokumentation.
Bei flächenbezogenen, häufig in ähnlicher Form durchgeführten Investitionen auf Rechnung einzelner Erzeugerbetriebe (z. B. Baumanlagen, Hagelschutzanlagen, Regendächer, Folientunnel, Bewässerungsanlagen, Frostschutzberegnungsanlagen) kann auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet werden, unter folgenden Voraussetzungen: Von der Erzeugerorganisation wird eine durch ein allgemein anerkanntes Referenzpreissystem (dies sind derzeit die Referenzpreissysteme des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft und der Arbeitsgemeinschaft für Rationalisierung, Landtechnik und Bauwesen in der Landwirtschaft Hessen e.V) abgeleitete und mit einem Sicherheitsabschlag von mindestens fünf Prozent versehene Förderobergrenze in Euro je Hektar festgelegt. Die Herleitung der Förderobergrenze und die Festlegung des Sicherheitsabschlages sind von der Erzeugerorganisation zu dokumentieren und zu begründen. Mit dem Beihilfeantrag legt die Erzeugerorganisation, neben der Herleitung, der Dokumentation und der Begründung der Förderobergrenzen, die Einzelkostennachweise der Erzeuger dem Regierungspräsidium Freiburg vor. Dort wo kein Referenzpreissystem besteht, erfolgt die Auftragsvergabe auf Grundlage von Vergleichsangeboten wie oben beschrieben.
- 4.2.6.4
Periodengerechte Abgrenzung von Ausgaben
Im Rahmen des Beihilfeantrags für ein bestimmtes Durchführungsjahr sind grundsätzlich nur solche Ausgaben förderfähig, die dem betreffenden Durchführungsjahr zugerechnet werden können, die in dem betreffenden Durchführungsjahr tatsächlich geleistet wurden und die dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation des betreffenden Durchführungsjahres entnommen wurden.
Den Beihilfeanträgen sind u. a. die Belege für die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben für das betreffende Durchführungsjahr beizufügen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892). Dies gilt, entsprechend dem vorgenannten Jahrestranchenprinzip, auch für Investitionen, welche über mehrere Durchführungsjahre realisiert werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch flächenbezogene Investitionen in Erzeugerbetrieben (z. B. Hagelnetze, Regendächer usw.), die über einen Jahreswechsel erstellt werden. In diesen Fällen dürfen Belege mit dem Jahr der Inbetriebnahme der Investition vollständig vorgelegt und abgerechnet werden. Die Fertigstellung oder Inbetriebnahme ist dabei nachzuweisen.
Die Zahlungen für Aktionen, die einem Durchführungsjahr zugerechnet werden können, aber nicht bis zum 31. Dezember des Jahres getätigt wurden, sind mit diesem Durchführungsjahr abzurechnen, wenn sie bis zur Vorlage des Beihilfeantrags geleistet werden. Das heißt, die Erzeugerorganisation muss alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreifen, damit alle Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar dem richtigen Durchführungsjahr zugeordnet werden können.
Der Beihilfeantrag kann sich nach Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahrs des operationellen Programms durchgeführt werden konnten, diese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können und ein entsprechender Betrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds bleibt.
Die Zahlung der Beihilfe erfolgt nach Maßgabe des festgestellten Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese geplanten Ausgaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.
- 4.2.6.5
Beihilfefähigkeit von Investitionen
Damit eine Aktion förderfähig ist, müssen die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde, mehr als 50 Prozent des Werts der unter die Aktion fallenden Erzeugnisse ausmachen. Darüber hinaus müssen die betreffenden Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen (Artikel 31 Absatz 4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird im Regelfall kein prozentualer Abzug mehr vorgenommen. Eine vollständige Finanzierung einer entsprechenden Investition aus dem Betriebsfonds kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Kapazität auf den Bedarf der Erzeugerorganisation zugeschnitten ist und die Investition in der Saison mit Ware der Erzeugerorganisation voll ausgelastet wird.
Bei anderen Aktionen als Investitionen, insbesondere bezüglich der Personalkosten, gilt diese Regelung nicht. Eine Förderung von Personalkosten ist nur in dem Umfang möglich, in dem das Personal explizit im Rahmen förderfähiger Aktionen eingesetzt wird.
- 4.2.7
Rücknahme, Widerruf, Erstattung der Beihilfe, Verzinsung zu Unrecht gezahlter Beträge, Sanktionen
Für Rücknahme, Widerruf und Erstattung der Beihilfe sowie zur Verzinsung zu Unrecht gezahlter Beträge sind die Vorschriften des § 10 des Marktorganisationsgesetzes i. V. m. Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 anzuwenden. Im Umgang mit Rücknahmen und Unregelmäßigkeiten sind die Vollzugshinweise einschließlich Anlagen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Az.: SEU-8384. 14-60; Rückforderungserlass) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Zu Unrecht gezahlte Beihilfen sind zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891.
Bei Investitionen ist eine anteilige Rückforderung in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer im Rahmen der in der nationalen Strategie festgelegten Zweckbindungsfrist vorzunehmen.
Sanktionen sind nach Maßgabe der Artikel 59 bis 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 anzuwenden.
- 4.3
Antrags- und Kontrollberichtsformulare
Für die Durchführung der Antragsverfahren verwenden die Erzeugerorganisationen die vom Regierungspräsidium vorgesehenen Antragsformulare und Formblätter. Die jeweils aktuellen Formulare können im Infodienst des MLR (Förderwegweiser) https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Foerderwegweiser oder im digitalen Förderhandbuch GMO https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.GMO-Foerderhandbuch,Lde/Startseite abgerufen werden.
Die Kontrollberichtsformulare zu den Anträgen auf Genehmigung oder Änderung des operationellen Programms, den Zahlungsanträgen und den Vor-Ort-Kontrollen sind ebenfalls vom Regierungspräsidium zeitnah an Änderungen der Rechtslage anzupassen. Alle Formulare sind vor der Verwendung dem MLR vorzulegen. Nach dessen Zustimmung werden sie vom MLR im Infodienst (interner Bereich) eingestellt.
- 4.4
Berichtswesen
Die Erzeugerorganisationen berichten über die tatsächliche Durchführung ihres operationellen Programms im abgelaufenen Durchführungsjahr gemäß den Vorgaben von Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. Dazu ist das in Deutschland einheitlich verwendete und vom Regierungspräsidium zur Verfügung gestellte Formular zu nutzen. Darüber hinausgehende Informationen kann das Regierungspräsidium bei den Erzeugerorganisationen separat anfordern. Die Erzeugerorganisationen legen ihren Jahresbericht als Anlage dem Beihilfeantrag in schriftlicher Ausfertigung bei und übermitteln die bearbeitete Datei parallel elektronisch oder mittels Datenträger.
Informationen und Daten, die von den Ländern zur Erfüllung der Berichtspflicht der Bundesrepublik Deutschland an die EU gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zur Verfügung gestellt werden müssen, übermittelt das Regierungspräsidium innerhalb der vorgegebenen Frist direkt an die BLE mit den dafür vorgesehenen Formularen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird über die Meldungen nachrichtlich in Kenntnis gesetzt.
- 5.1
Transparenz
Angaben über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes und die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage von Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Auf nähere Informationen in den Antragsunterlagen und Bescheiden wird verwiesen.
- 5.2
Prüf- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen
Entsprechend Artikel 82 Absatz 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- und Vertragsflächen gestattet.
Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Baupläne sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn Zuwendungsempfangende oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.
Entsprechende Hinweise sind in die Genehmigung des operationellen Programms aufzunehmen.
- 5.3
Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen
Anfragen des Regierungspräsidiums an die Europäische Kommission, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder an Ministerien anderer Bundesländer können nur über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gestellt werden.
Ist im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen der Erzeugerorganisationen die Mithilfe von den den Ministerien nachgeordneten Behörden in anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich, kann das Regierungspräsidium entsprechende Amtshilfeersuchen oder andere Anfragen direkt an die betreffenden Behörden richten. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird über die Anfragen nachrichtlich in Kenntnis gesetzt.
- 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Die Vorgaben zur Kostenbegründung im Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms (vergleiche Nr. 4.1.1) gelten für neu eingereichte und ab dem 1. Januar 2019 laufende operationelle Programme. Für Änderungen der operationellen Programme im laufenden Jahr 2018 gelten die bisherigen Vorgaben zur Kostenbegründung.
Anlage 1 (zu Nr. 4): Ablaufschema
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