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Inhalt
Aktuelle Gesamtvorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:29-8417.00
Erlassdatum:28.01.2019
Fassung vom:28.01.2019
Gültig ab:01.01.2019
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:juris Logo
Gliederungs-Nr:7801
Fundstelle:GABl. 2019, 102
Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.01.2019 bis 31.12.2025

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans
(VwV Förderung Landjugend)



Vom 28. Januar 2019 – Az.: 29-8417.00 –



Fundstelle: GABl. 2019, S. 102





Inhaltsverzeichnis

Titel

Fassung vom

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans (VwV Förderung Landjugend)28.01.2019
INHALTSÜBERSICHT28.01.2019
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen28.01.2019
1.1 Vorbemerkung und Zuwendungsziel28.01.2019
1.2 Rechtsgrundlagen28.01.2019
2 Zuwendungsempfangende28.01.2019
3 Zweck der Zuwendung28.01.2019
3.1 Beschäftigung von Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten28.01.2019
3.2 Leitungsaufgaben der Landjugendverbände28.01.2019
3.3 Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung28.01.2019
3.4 Wettbewerbe28.01.2019
3.5 Freizeiten, Einsatz ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer bei Freizeiten28.01.2019
3.6 Landjugendtreffen, Landjugendtage, Ausstellungen, kulturelle Jugendbildung28.01.2019
3.7 Erwerb, Einrichtung, Ausstattung und größere Sanierungsmaßnahmen von Zelten und fester Jugendzeltplätze und Beschaffung von Jugendschrifttum, Bildungs- und Werkmaterial, Geräten und Hilfsmitteln für die ländliche Jugendarbeit und von Sportgeräten28.01.2019
3.8 Bau, Um- und Ausbau von Landjugendheimen, Bildungsstätten, Gruppen- und Gemeinschaftsräumen einschließlich Einrichtung28.01.2019
4 Zuwendungsvoraussetzungen28.01.2019
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen28.01.2019
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Maßnahmen der Nummern 3.1 bis 3.828.01.2019
4.2.1 Bei Maßnahmen nach Nummer 3.128.01.2019
4.2.2 Bei Maßnahmen nach Nummer 3.328.01.2019
4.2.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 3.528.01.2019
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen28.01.2019
6 Verfahren28.01.2019
7 Zuständigkeit28.01.2019
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.01.2019

INHALTSÜBERSICHT



1
Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen


1.1
Vorbemerkung und Zuwendungsziel


1.2
Rechtsgrundlagen


2
Zuwendungsempfangende


3
Zweck der Zuwendung


3.1
Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten


3.2
Leitungsaufgaben der Jugendverbände


3.3
Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung


3.4
Wettbewerbe


3.5
Freizeiten


3.6
Landjugendtreffen, Landjugendtage, Ausstellungen, kulturelle Jugendbildung


3.7
Beschaffung von Jugendschrifttum, Bildungs- und Werkmaterial, Geräten, Hilfsmitteln und Sportgeräten sowie Erwerb, Einrichtung, Ausstattung und größere Sanierungsmaßnahmen von Zelten und fester Jugendzeltplätze


3.8
Landjugendheime


4
Zuwendungsvoraussetzungen


5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen


6
Verfahren


7
Zuständigkeit


8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten




1
Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen


1.1
Vorbemerkung und Zuwendungsziel


Die Landjugendarbeit ist ein wichtiges Element der Jugendarbeit auf dem Lande. Sie weist ein breites Spektrum von Themen und Maßnahmen auf, die sich mit den Entwicklungen und Perspektiven des ländlichen Raumes befassen. Die Landjugendorganisationen vertreten die Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im ländlichen Raum. Ihre Arbeit wirkt identitätsstiftend im ländlichen Gemeinwesen. Zur klassischen außerschulischen Jugendbildung kommen als unverwechselbares Markenzeichen der Landjugendarbeit die


Aus- und Weiterbildung von Nachwuchskräften im Agrarbereich sowie die Durchführung von Berufswettbewerben in den grünen Berufen hinzu. Die Landjugendorganisationen arbeiten flächendeckend in den ländlichen Räumen Baden-Württembergs.


Ziel der Zuwendung ist die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere der fachlichen und allgemeinen Bildung der Landjugend.


1.2
Rechtsgrundlagen


Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht von den Bewilligungsbehörden im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel auf Grund des Jugendbildungsgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.


Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen finden die §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.


Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf Grund eines vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) im Benehmen mit den Landjugendorganisationen festgelegten Schlüssels auf die einzelnen Landjugendorganisationen und deren überregionale Zusammenschlüsse verteilt.


Im Rahmen dieser Verteilung erfolgt ein allseits einvernehmlicher Vorwegabzug für die Förderung des Projektes Schaffung von Transparenz vom Erzeuger bis zur Ladentheke im Lernort Bauernhof und für berufliche Wettbewerbe.


2
Zuwendungsempfangende


Zuwendungsempfangende sind die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach §§ 2 und 4 des Jugendbildungsgesetzes, die vom Ministerium als Landjugendorganisationen anerkannt sind.


3
Zweck der Zuwendung


Zuwendungen werden gewährt für


3.1
Beschäftigung von Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten


Mit der Förderung der Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten und der Agrarreferentinnen und Agrarreferenten bei den Landjugendverbänden soll deren Aufgabenwahrnehmung in der Bildungsarbeit des jeweiligen Landjugendverbandes vor allem in folgenden Bereichen unterstützt werden:


Planung, Durchführung und Auswertung von Angeboten der außerschulischen Jugendbildungsarbeit,


Planung, Durchführung und Auswertung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende des jeweiligen Landjugendverbandes,


Planung, Durchführung und Auswertung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie von Angeboten im agrarisch fachlichen Bereich inklusive der Beratung und Begleitung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,


Jugendpolitische und pädagogische Beratung der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene und gegebenenfalls Begleitung von Jugendgruppen,


Beratung von Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des jeweiligen Landjugendverbandes zu organisatorischen, fachlichen und politischen Fragen.


Zu den Aufgaben gehören darüber hinaus auch Organisationsentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit, verwaltungstechnische Abwicklung und statistische Erhebungen insbesondere für Landesbehörden sowie Berichterstattung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit des jeweiligen Landjugendverbandes.


3.2
Leitungsaufgaben der Landjugendverbände


Mit der Förderung von Leitungsaufgaben bei den Landjugendverbänden soll deren Aufgabenwahrnehmung vor allem in folgenden Bereichen unterstützt werden:


Allgemeine Verbandsarbeit und zentrale Führungsaufgaben, wie zum Beispiel Geschäftsführung und Verwaltung, Herausgabe von Mitgliederzeitungen und Mitarbeit in anderen Jugendorganisationen,


Konzeption und Durchführung von Modellmaßnahmen,


Wahrnehmung zentraler Führungsaufgaben in überregionalen Zusammenschlüssen von Landjugendorganisationen, wie zum Beispiel Geschäftsführungs-, Koordinierungs- und Interessensvertretungsaufgaben der Landjugendorganisationen.


3.3
Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung


Kurse, Lehrgänge, Seminare, Lehrfahrten und vergleichbare Maßnahmen mit festem Teilnehmerkreis und festgelegter Programmdauer, die der allgemeinen Bildungsarbeit des Trägers zuzuordnen sind und die die gezielte Befassung mit Fragen der allgemeinbildenden, politischen, sozialen, kulturellen, agrarischen, ökologischen, technologischen und beruflichen Jugendbildung oder der Persönlichkeits- und Identitätsbildung zum Inhalt haben.


3.4
Wettbewerbe


Ein wichtiges Ziel von Wettbewerben ist die berufliche Bildung.


3.5
Freizeiten, Einsatz ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer bei Freizeiten


Wichtige Ziele von Freizeiten sind zum Beispiel die Förderung der Sozialkompetenz der teilnehmenden Personen, die Entwicklung von Toleranz gegenüber Menschen anderer Lebensweise, Herkunft oder Weltanschauungen sowie die Förderung aktiver Freizeitgestaltung.


Zuwendungen können gewährt werden für:


3.6
Landjugendtreffen, Landjugendtage, Ausstellungen, kulturelle Jugendbildung


Der Schwerpunkt der kulturellen Jugendbildung soll bei Maßnahmen liegen, die gezielt die praktische kulturelle Betätigung der teilnehmenden Personen als Mittel zur Jugendbildung einsetzen.


3.7
Erwerb, Einrichtung, Ausstattung und größere Sanierungsmaßnahmen von Zelten und fester Jugendzeltplätze und Beschaffung von Jugendschrifttum, Bildungs- und Werkmaterial, Geräten und Hilfsmitteln für die ländliche Jugendarbeit und von Sportgeräten


3.8
Bau, Um- und Ausbau von Landjugendheimen, Bildungsstätten, Gruppen- und Gemeinschaftsräumen einschließlich Einrichtung


4
Zuwendungsvoraussetzungen


4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


4.1.1
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die sich überwiegend an teilnehmende Personen aus Baden-Württemberg richten.


4.1.2
Sofern nichts Anderes bestimmt ist, muss die zu fördernde Maßnahme mindestens fünf teilnehmende Personen umfassen. Zuschüsse werden für teilnehmende Personen gewährt, die mindestens sechs, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sind. Die Leitungs- beziehungsweise Betreuungspersonen sind von der Altersgrenze ausgenommen.


4.1.3
Zuwendungen sollen nur für Maßnahmen gewährt werden, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden, die praktische Erfahrungen in der Jugendarbeit haben und vom Träger der Maßnahme auf ihre Tätigkeit ausreichend vorbereitet worden sind.


4.1.4
Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Mitteln, wie zum Beispiel der Europäischen Union, des Bundes, der Landkreise, der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbank des Landes ist möglich. Der Gesamtzuschuss aus öffentlichen Mitteln darf jedoch die Höhe der durch Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen nicht übersteigen.


4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Maßnahmen der Nummern 3.1 bis 3.8


4.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1


4.2.1.1
Förderfähig sind Personalausgaben für Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten und Agrarreferentinnen und Agrarreferenten, wobei der förderfähige Stellenumfang bei einem Träger mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle und deren regelmäßiger Arbeitszeit umfassen muss. Die Besetzung einer Stelle durch verschiedene natürliche Personen (Mindestbeschäftigungsumfang 20 Prozent einer Vollzeitstelle) beim jeweiligen Träger ist möglich.


4.2.1.2
Die notwendige berufliche Qualifikation der Bildungsreferentin oder des Bildungsreferenten und der Agrarreferentin. oder des Agrarreferenten ist gegeben bei einem Hochschulabschluss (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss; hierzu zählen auch Studienabschlüsse einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Dualen Hochschule) mit pädagogischer, agrarischer oder gärtnerischer Ausrichtung. Vom Erfordernis der einschlägigen Hochschulausbildung kann abgesehen werden, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber langjährig in der Jugendarbeit bewährt hat und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder einen anderweitigen Studienabschluss besitzt und entweder eine erfolgreiche Teilnahme an längerfristigen Weiterbildungskursen mit pädagogischem Bezug nachweist oder sich verpflichtet, mit Tätigkeitsbeginn einen längerfristigen Weiterbildungskurs zu absolvieren.


4.2.1.3
Der Zuschuss wird nicht gewährt für Fachkräfte, die Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen, sofern die Personalstelle nicht anderweitig ersatzweise besetzt ist.


4.2.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.3


4.2.2.1
Bei eintägigen Maßnahmen wird ein Programm mit mindestens zwei Bildungseinheiten zu je 45 Minuten durchgeführt.


4.2.2.2
Bei mehrtägigen Maßnahmen wird an einem Tag ein Programm von mindestens sechs Bildungseinheiten zu je 45 Minuten durchgeführt. Halbe Tage können abgerechnet werden, wenn ein voller Tag vorausgeht oder nachfolgt. Die Maßnahmen werden bis zu einer Dauer von zehn Tagen gefördert.


4.2.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.5


4.2.3.1
Der Träger betreut die teilnehmenden Personen angemessen im Sinne der Zielsetzungen.


4.2.3.2
Die Betreuerinnen und Betreuer müssen volljährig sein. Ausnahmsweise dürfen minderjährige Betreuerinnen und Betreuer, die mindestens 14 Jahre alt sind, dann eingesetzt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Maßnahme volljährig ist.


4.2.3.3
Der Zuschuss wird nicht gewährt für betreuende Personen, die für ihren Einsatz Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge erhalten.


5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen


Die Zuwendungen werden als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.


Zuschüsse werden gewährt


5.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1


Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Sie darf 90 Prozent der anerkannten Personalkosten nicht übersteigen. Der Festbetrag erhöht sich jährlich um 2,5 Prozent des Vorjahreswertes und beträgt pro Vollzeitstelle und Förderjahr bis zu


45 100 EUR

im Haushaltsjahr 2019

46 228 EUR

im Haushaltsjahr 2020

47 384 EUR

im Haushaltsjahr 2021

48 569 EUR

im Haushaltsjahr 2022

49 783 EUR

im Haushaltsjahr 2023

51 028 EUR

im Haushaltsjahr 2024 und

52 304 EUR

im Haushaltsjahr 2025.



Bei Teilzeitkräften wird der Festbetrag entsprechend dem Beschäftigungsumfang anteilig gewährt.


War die Stelle in einem Monat nicht durchgehend besetzt, wird die Zuwendung für diesen Monat anteilig gewährt.


5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.2


Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Reisekosten der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bis zur Höhe der Sätze des Landesreisekostengesetzes.


5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.3


Die Zuwendung beträgt 14,20 Euro je Tag und teilnehmende Person.


5.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.4


Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.


5.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.5


Die Zuwendung beträgt 4 Euro je Tag und je teilnehmende und betreuende Person. Der Zuschuss wird höchstens für die Dauer von 14 Tagen gewährt.


5.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.6


Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 500 Euro je Tag und Maßnahme.


5.7
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.7


Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unbare Eigenleistungen in Höhe von 8 Euro je Stunde und Arbeitskraft können gefördert werden. Der Zuschuss darf jedoch die Höhe der durch Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen nicht übersteigen.


5.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.8


Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unbare Eigenleistungen in Höhe von 8 Euro je Stunde und Arbeitskraft können gefördert werden. Der Zuschuss darf jedoch die Höhe der durch Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen nicht übersteigen.


5.9
Für die Teilnahme an Maßnahmen nach den Nummern 3.3 bis 3.6 werden Zuwendungen bis zur Höhe von 50 Prozent der Fahrtkosten gewährt.


5.10
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:


5.10.1
Honorare und Reisekosten für Referentinnen und Referenten und mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beauftragte Personen, sofern diese nicht der Institution des Trägers angehören, gemäß den Sätzen der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht vom 11. Oktober 2013 (GABl. S. 549, ber. S. 622), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2017 (GABl. 2018, S. 51) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Vergütung von nebenamtlichen/nebenberuflichem Unterricht vom 20. Januar 2014 (GABl. S. 131), die zuletzt am 27. Juni 2018 geändert worden ist, sowie in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes;


5.10.2
Sachkosten, wie zum Beispiel Kosten für Saalmieten und notwendige technische Einrichtungen, musikalische Umrahmungen, kulturelle Darbietungen, Bildungsmaterial, Unterkunft, notwendige Verpflegung und Werbung;


5.10.3
bei Maßnahmen nach den Nummern 3.4 und 3.6 Verpflegungsausgaben pro Tag und teilnehmende Person bis zur Höhe der Tagegeldsätze gemäß § 9 des Landesreisekostengesetzes.


6
Verfahren


6.1
Anträge auf Förderung sind bei der für den Sitz des Trägers zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 1. Februar des jeweiligen Jahres in einfacher Fertigung einzureichen. Diese erlässt den Zuwendungsbescheid. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde für Maßnahmen, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde, Ausnahmen vom Antragstermin zulassen.


6.2
Die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBestBau) sind abweichend von Nummer 5.1 der VV-LHO zu § 44 nicht anzuwenden.


6.3
Der Verwendungsnachweis ist bis 1. Juni des folgenden Jahres in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Er ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Abweichend von Nummer 10.1 der VV-LHO zu § 44 und Nummer 6.5 der ANBest-P sind die Rechnungsbelege und sonstigen Abrechnungsunterlagen nur auf besondere Anforderung vorzulegen.


6.4
Die Antrags- und Verwendungsnachweisformulare sind bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde erhältlich.


7
Zuständigkeit


Bewilligungsbehörden sind gemäß § 3 Nummer 2 und § 5 Nummer 2 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft die Regierungspräsidien Freiburg und Stuttgart.


8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans vom 25. November 2016 (GABl. S. 708) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.