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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:55-9217.15
Erlassdatum:02.04.2019
Fassung vom:10.03.2023
Gültig ab:31.03.2023
Gültig bis:31.03.2026
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:792
Fundstelle:GABl. 2019, 166
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Verbesserung der jagdlichen Infrastruktur und der Wildbretvermarktung in Baden-Württemberg (VwV InfraWild BW)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
Ländlicher Raum
zur Förderung der Verbesserung
der jagdlichen Infrastruktur
und der Wildbretvermarktung
in Baden-Württemberg (VwV InfraWild BW)



Vom 02. April 2019 – Az.: 55-9217.15 –



Fundstelle: GABl. 2019, S. 166

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.03.2023 (GABl. 2023, S. 188)



1


1.1
Das Land gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen mit dem Ziel, die Effizienz jagdlicher Maßnahmen zu verbessern und die Wildbretvermarktung dauerhaft zu unterstützen. Damit soll eine Reduktion des Schwarzwildbestandes als eine der wichtigsten Präventionsmaßnahmen bei der Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Baden-Württemberg erreicht werden.


1.2
Diese Verwaltungsvorschrift basiert auf


§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu und


dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)


in der jeweils geltenden Fassung.


1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a LVwVfG anzuwenden.


2


Zuwendungsfähig sind:


2.1


Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung und Etikettierung dienen sowie Maßnahmen der Verarbeitung oder Vermarktung von Wild aus baden-württembergischen Jagdrevieren und der Verarbeitungserzeugnisse.


Beteiligungen und Rechte an Maßnahmen der Wildbretvermarktung sind gleichgestellt.


Zuwendungsfähig sind auch die Kosten für Gründung und Tätigwerden von Trägern der Wildbretvermarktung. Dazu gehören:


Gründungkosten, soweit sie in unmittelbarem und sachlichem Zusammenhang mit der Gründung stehen,


Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software, Büromaschinen und -geräte. Die entsprechenden Kosten sind insgesamt bis zur Höhe von 10 000 Euro zuwendungsfähig.


2.2


2.2.1


Ausrüstungsgegenstände für Jagdreviere zur Verbesserung der jagdlichen Effizienz, insbesondere bei Bewegungsjagden.


2.2.2


Ausrüstungsgegenstände für Jagdreviere und Reviergemeinschaften zur Verbesserung der jagdlichen Effizienz insbesondere bei Bewegungsjagden und der qualifizierten Wildversorgung.


2.3


Einsatz von Personen und technischen Hilfsmitteln, insbesondere für Teilnehmer bei revierübergreifenden Drückjagden.


2.4


Maßnahmen und angemessene Kosten für die Ausrüstungen von Hundeführern und Hunden, des Einsatzes, zur Erlangung und zum Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit und der Einsatzkoordination.


2.5


Maßnahmen, die im Hinblick auf ein effektives Schwarzwildmanagement erforderlich sind. Hierzu zählt unter anderem die Entwicklung von Bejagungsstrategien, vorrangig revierübergreifend, in Abstimmung und mit Zustimmung der Wildforschungsstelle.


2.6


Kosten für Fort- und Weiterbildung, fachliche Beratung und Koordination sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen.


3


3.1
Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift können erhalten:


nach § 64 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes anerkannte Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger,


jagdliche Vereinigungen sowie deren Zusammenschlüsse,


sonstige natürliche und juristische Personen und Einrichtungen und Zusammenschlüsse derer, die als jagdliches Ziel die intensive und dauerhafte Schwarzwildbejagung oder als Ziel die Vermeidung oder Verringerung von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft oder die Verbesserung und Stärkung der damit einhergehenden Wildbretvermarktung zum Zweck haben,


Stöberhundeführer, Stöberhundegruppen, -vereine,


Nachsuchengespannführer und -zusammenschlüsse,


Jagdausübungsberechtigte, Hegegemeinschaften,


Jagdgenossenschaften.


3.2
Ausgeschlossen sind Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg, des Bundes und der Länder.


4


4.1
Zuwendungen nach Nummer 2.1 werden als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt. Übrige Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.


4.2
Zuschüsse werden bis zu folgendem Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben oder nach Pauschalen gewährt:


bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,


bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,


bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,


bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 je Person 10 Euro und für Einsatz von Drohnen oder gleichwertigen technischen Hilfsmitteln 30 Euro,


bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 zum Einsatz von Jagdhunden und Hundeführern nach folgenden Pauschalen:



Honorierung
je Einsatztag

Bedingung

Einsatzdauer

Hundeführer

10 Euro

mittreibend

min. 1,5 Std/Tag

Stöberhund

25 Euro

max. 4 Hunde

min. 1,5 Std/Tag

Nachsucheführer

10 Euro

aktiv

min. 1 Nachsuche/Tag

Nachsuchehund

35 Euro

max. 1 Hund

min. 1 Nachsuche/Tag



bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 zur Erlangung der jagdlichen Brauchbarkeit und der Einsatzkoordination bis zu 100 %,


bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 und 2.6 bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,


bei Maßnahmen zur Erprobung oder bei Maßnahmen von besonderer oder landesweiter Bedeutung, Leuchtturm- oder Pilotprojekte in Einzelfällen bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.


5


5.1
Anträge sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formulare, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ab der Bereitstellung eines elektronischen Verfahrens, gegebenenfalls auch für Verfahrensteile, ist die Anwendung Bewilligungsvoraussetzung.


Für Zuwendungen nach Nummer 2.3 und 2.4 ist mit Abruf und Erhalt eines Registrierungs- und Abrechnungsformulars das Antragsverfahren begonnen und der vorzeitige Beginn gemäß Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO genehmigt. Ein Anspruch auf eine Zuwendung ist damit nicht begründet. Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungsantrag mit den begründenden Unterlagen nicht spätestens zwölf Monate nach der Registrierung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist.


Für Zuwendungen nach Nummer 2.5 und 2.6 sind die Anträge bei der Wildforschungsstelle einzureichen. Die Wildforschungsstelle entscheidet fachlich über die Förderfähigkeit und die Zuwendungshöhe und leitet die Anträge an die Bewilligungsbehörde weiter.


5.2
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Einhaltung der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift und erlässt den Zuwendungsbescheid. Das Prüfungsergebnis ist in einem Vermerk festzuhalten. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die Anträge dem Ministerium Ländlicher Raum zur Entscheidung vorzulegen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis 2.6 erfolgt die Bewilligung in Abstimmung mit der Wildforschungsstelle.


5.3
Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.


Für Zuwendungen nach Nummer 2.3 und 2.4 ist das Registrierungs- und Abrechnungsformular (Auszahlungsantrag) mit Belegliste und Einzelbelegen und gegebenenfalls den Bestätigungen der Einsatztage der Bewilligungsbehörde vorzulegen.


Es sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formulare zu verwenden. Ab der Bereitstellung eines elektronischen Verfahrens, gegebenenfalls auch für Verfahrensteile, ist die Anwendung dieser Auszahlungsvoraussetzung.


5.4
Alle Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden auf volle 10 Euro-Beträge abgerundet festgesetzt und ausbezahlt. Förderbeträge unter 100 Euro werden nicht ausbezahlt. Das Verfahren endet mit der Feststellung eines Zuwendungsbetrages unter 100 Euro durch die Bewilligungsbehörde. Leistungen Dritter sind vorrangig und nicht zuwendungsfähig.


5.5
Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die vom Zuwendungsempfänger erbracht werden oder ihm zuzurechnen sind, sind nur bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 zuwendungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind. Diese sollen 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Der Wert ist durch die Ermittlung der fiktiv ersparten Unternehmerleistung ohne Umsatzsteuer nachzuweisen.


6


6.1
Die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach Nummer 2.2 beträgt zwei Jahre, falls nicht eine andere Frist festgelegt wird. Die Revierausstattungsgegenstände sind an das Einzelrevier gebunden. Der Zuwendungsempfänger hat die Revierbindung zu gewährleisten.


6.2
Bei allen Investitionsvorhaben ist die oder der Zuwendungsempfangende auf Nachfrage verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinzuweisen.


6.3
Den zuständigen Behörden, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und dem Rechnungshof ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse und im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Zuständigkeiten das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Baupläne sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn der Zuwendungsempfangende oder eine von diesem beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.


Der Zuwendungsempfangende hat die datenschutzrechtlichen Erlaubnisse und Zustimmungen Dritter für die zur Prüfung notwendigen Unterlagen gegebenenfalls nachzuweisen.


6.4
Sofern es sich bei den Zuwendungsempfangenden um Unternehmen (d.h. wirtschaftliche Tätigkeiten ausübende Einheiten, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung) handelt, werden die Zuwendungen als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.


7


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 22. November 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.

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