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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:28-8410.00
Erlassdatum:22.11.2019
Fassung vom:08.12.2020
Gültig ab:28.01.2021
Gültig bis:30.11.2026
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7802
Fundstelle:GABl. 2019, 484
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Berufen der Landwirtschaft (VwV Meisterprüfungen Landwirtschaft)

Verwaltungsvorschrift des
Ministeriums für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz über die Durchführung
von Meisterprüfungen in den Berufen
der Landwirtschaft (VwV Meisterprüfungen
Landwirtschaft)



Vom 22. November 2019 – Az.: 28-8410.00 –



Fundstelle: GABl 2019, S. 484
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.12.2020 (GABl. 2021, S. 36)



1


Diese Verwaltungsvorschrift wird nach Anhörung des Berufsbildungsausschus-ses erlassen und enthält nähere Ausführungen, die bei der Meisterprüfung zu beachten sind. Ihr Ziel ist die Regelung von Details, für welche bisher lediglich ein Rahmen definiert wurde.


2


Rechtsgrundlagen für diese Verwaltungsvorschrift sind:






die Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin,


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt,


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin,


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin (GartMstrV),


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin (LwMstrPrV),


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau,


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,


die Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin,


die Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin,


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin,


die Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin,


die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin,


die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in den Berufen der Landwirtschaft


in der jeweils geltenden Fassung.


3


3.1
Prüfungsmaterialien, die nicht bereitgestellt werden, gehen auf Kosten des Prü-fungsbewerbers.


3.2
Verwendete Literatur und zusätzliche Fachinformationen sind anzugeben. Bei Fachinformationen aus dem Internet sind die Fundstellen anzugeben. Dies kann durch Angabe des entsprechenden Links erfolgen.


3.3
Über den Verlauf und das Ergebnis der Meisterprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Prüfenden unterschrieben wird. Die Bewertungsbögen sind der Niederschrift beizulegen. Die für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen sind schriftlich festzuhalten.


4


4.1


4.1.1
Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 BBiG-ZuVO zuständigen Stellen richten nach § 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG gemeinsame Prüfungsausschüsse sowie gegebenenfalls Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG wie folgt ein:


4.1.1.1
beim Regierungspräsidium Stuttgart für die Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei und Zierpflanzenbau,


4.1.1.2
beim Regierungspräsidium Karlsruhe für die Fachrichtungen Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Staudengärtnerei und Zierpflanzenbau.


4.1.2
Bei Bedarf können für Fachrichtungen auch gemeinsame Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.


4.1.3
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung einschließlich der Unterlagen für die Betriebsbeurteilung gemäß § 4 Absatz 4 GartMstrV sind landeseinheitlich zu erstellen. Die nach § 4 BBiG zuständigen Stellen beauftragen das Regierungspräsidium Stuttgart mit der Erstellung.


4.1.4
Die Anmeldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen jeweils bis zum 30. September des der Prüfung vorausgehenden Jahres vorzunehmen.


4.1.5
Prüfungsanforderungen im Teil Produktion, Dienstleistung und Vermarktung


Der Prüfling reicht für die praxisbezogene Aufgabe zwei Themenvorschläge mit Gliederung bis zum 1. Dezember des Prüflingsvorjahres beim zuständigen Regierungspräsidium ein, welche nach § 3 Absatz 4 GartMstrV bei der Auswahl berücksichtigt werden sollen. Die Themenvergabe erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss oder eine damit beauftragte Prüferdelegation. Die schriftliche Darstellung umfasst nicht mehr als 30 Seiten, DIN-A 4, Zeilenabstand 1,5-fach, Schriftgröße 12. Es sind vier geheftete oder gebundene Exemplare einzureichen.


4.1.6
Prüfungsanforderungen im Teil Betriebs- und Unternehmensführung


Zur Betriebsbeurteilung sind dem Prüfling unter anderem Jahresabschlüsse, Betriebsspiegel und Strukturdaten zur Verfügung zu stellen. Für die schriftliche Betriebsbeurteilung stehen vier Stunden zur Verfügung.


4.1.7
Prüfungsanforderungen im Teil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung, Teilbereich Berufsausbildung


Durch den Prüfling sind drei Themenvorschläge entsprechend § 5 Absatz 6 GartMstrPrV für die Ausbildungseinheit zu dem von dem zuständigen Regierungspräsidium festgesetzten Zeitpunkt vorzulegen. Die Auswahl des Themas trifft der Prüfungsausschuss oder eine damit beauftragte Prüferdelegation. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll nicht, länger als 45 Minuten dauern.


4.2


4.2.1
Die Anmeldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen jeweils bis zum 1. April des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, vorzunehmen.


4.2.2
Prüfungsanforderungen im Teil Produktions- und Verfahrenstechnik


4.2.2.1
Die Themenvorschläge für die praktische Meisterarbeit, das Arbeitsprojekt, sind dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation bei der ersten Betriebsbesichtigung beziehungsweise Betriebsvorstellung zu unterbreiten. Das Thema wird von der nach § 4 BBiG-ZuVO zuständigen Stelle mit Bescheid bekannt gegeben.


4.2.2.2
Bei Prüflingen, die an der schriftlichen Abschlussprüfung an einer Fachschule teilnehmen, wird die entsprechende Note als Klausurnote übernommen.


4.2.2.3
Die schriftliche Prüfung in Pflanzenbau und Tierhaltung wird als gemeinsame Prüfung an der Fachschule durchgeführt.


4.2.3
Prüfungsanforderungen im Teil Betriebs- und Unternehmensführung


4.2.3.1
Der Prüfling unterbreitet dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation bei der ersten Betriebsbesichtigung beziehungsweise Betriebsvorstellung Themenvorschläge für die schriftliche Meisterarbeit. Das Thema wird von der zuständigen Stelle mit Bescheid bekannt gegeben.


4.2.3.2
Dem Prüfling sind zum Kennenlernen des Betriebes mit Einblick in Betriebsspiegel und Betriebsbesichtigung zwischen 45 und 60 Minuten Zeit zu geben.


4.2.3.3
Für die schriftliche Ausarbeitung der Betriebsbeurteilung stehen 120 Minuten zur Verfügung.


4.2.3.4
Für das Prüfungsgespräch zur Betriebsbeurteilung anhand der Inhalte des § 4 Absatz 2 LwMstrPrV stehen 60 Minuten zur Verfügung.


4.2.4
Prüfungsanforderungen im Teil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung


4.2.4.1
Berufsausbildung:


Der Prüfling schlägt nach zeitlicher Vorgabe des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation rechtzeitig schriftlich vor der Prüfung mindestens zwei Themen für die Ausbildungssituation nach § 5 Absatz 10 LwMstrPrV vor. Das Thema wird dem Prüfling sieben Tage vor der Prüfung bekanntgegeben. Am Tag der Prüfung legt der Prüfling dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Ausarbeitung des Themas vor. Die schriftliche Prüfung ist nach Maßgabe des § 5 Absatz 11 LwMstrPrV durchzuführen. Bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben wechseln sich die Regierungspräsidien jährlich ab.


4.2.4.2
Mitarbeiterführung:


Nach Durchführung des Fachgesprächs zur Fallstudie sind die schriftlichen Ausarbeitungen des Prüflings zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen. Für die Bewertung der Prüfungsleistung wird ausschließlich das Fachgespräch herangezogen.


4.3


Die Anmeldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen jeweils bis zum 1. April des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, vorzunehmen.


4.3.1
Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen


Der Prüfling legt mit seinen Vorschlägen für das Arbeitsprojekt eine Betriebsbeschreibung vor. Der Zeitraum für die Durchführung des Arbeitsprojektes beträgt unabhängig der Themenstellung zwölf Monate. Der Zeitraum beginnt mit der Bekanntgabe des Themas für das Arbeitsprojekt. Je nach Themenstellung des Arbeitsprojektes soll der Prüfungsausschuss oder eine Prüferdelegation die Arbeitsprojekte vor Ort besuchen und den Projektverlauf in Augenschein nehmen.


5


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30.11.2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für die Meisterprüfung im Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 28. März 2002 (Az. 45-8412.73), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für die Meisterprüfung im Beruf Pferdewirt, Teilbereich Pferdezucht und -haltung vom 28. März 2002 (Az. 45-8412.73), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Meisterprüfung im Beruf Tierwirt vom 28. März 2002 (Az. 45-8412.73), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für die Meisterprüfung im Beruf Winzer/Winzerin vom 28. März 2002 (Az. 45-8412.73), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft) vom 20. Dezember 2002 (Az. 47-8412.73), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Meisterprüfung im Beruf Molkereifachmann vom 11. Februar 1981 (Az.: 43-2181/9), die Vereinbarung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses der Forstdirektionen Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen über die Durchführung der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1985, die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für die Meisterprüfung im Beruf Landwirt/Landwirtin vom 21. Mai 2003 (Az. 45-8412.73) und Nummer 10, 18, 22, 29, 33, 34, 38 und 44 der Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Verwaltungsvorschriften der Berufsbildung im Agrarbereich vom 16. Mai 2016 (GABl. S. 488) außer Kraft.

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