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Die nach § 4 BBiG-ZuVO jeweils zuständigen Stellen (zuständige Stelle) entscheiden über die Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach Anhörung von Gutachterausschüssen. Diese Verwaltungsvorschrift wird nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses erlassen und enthält Regelungen nach denen sich die Arbeit der Gutachterausschüsse richtet.
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Rechtsgrundlagen für diese Verwaltungsvorschrift sind:
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§ 3 Absatz 1 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz,
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen und für Mitglieder von Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Hufbeschlagverordnung (VwV MLR EntschEA) vom 2. Dezember 2016 (GABl. S. 715)
in der jeweils geltenden Fassung.
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- 3.1
Der Gutachterausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
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einer Vertretung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
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einer Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
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einer oder einem Beauftragten der zuständigen Stelle.
- 3.2
Die Vertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen und in dem entsprechenden Beruf tätig sein oder länger tätig gewesen sein. Die Beauftragten der zuständigen Stelle müssen sachkundig sein. Die Mitglieder haben Stellvertretungen.
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- 4.1
Die Vertretung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird von den im Bezirk der zuständigen Stelle wirkenden Berufsvertretungen, die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorgeschlagen. Entsprechendes gilt für die Stellvertretungen.
- 4.2
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach eigenem Ermessen geeignete Mitglieder.
- 4.3
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Berufung.
- 4.4
Die Tätigkeit im Gutachterausschuss ist für die Vertretung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse werden, die Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, nach Abschnitt 1 Nummer 2 VwV MLR EntschEA entschädigt.
- 4.5
Die zuständige Stelle entscheidet über die Zahl der zu berufenden Gutachterausschüsse.
- 4.6
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Gutachterausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.
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Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes von der Mitwirkung wegen Befangenheit trifft die zuständige Stelle.
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- 6.1
Die Geschäfte des Ausschusses führt die oder der Beauftragte der zuständigen Stelle. Die Geschäftsführung stellt den Terminplan auf und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der schriftliche Bericht mit den Empfehlungen des Ausschusses umgehend der zuständigen Stelle zugestellt wird.
- 6.2
Der Gutachterausschuss beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Er verfasst über die Begutachtung und seine Empfehlungen einen schriftlichen Bericht an die zuständige Stelle, der von allen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist.
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Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Dies betrifft insbesondere alle Auskünfte, die sie über die anzuerkennende Ausbildungsstätte erhalten.
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Die Besichtigung der Ausbildungsstätte zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens ist nicht öffentlich. Weitere Personen können nur mit Einverständnis des Gutachterausschusses und des Anerkennungsbewerbers zugelassen werden. Nummer 7 dieser Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend.
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- 9.1
Bei der Begutachtung der Ausbildungsstätte sind die Bestimmungen des Bundes und gegebenenfalls des Landes für die Anerkennung der jeweiligen Ausbildungsstätte anzuwenden.
- 9.2
Erfüllt eine Ausbildungsstätte die Anforderungen nach Nummer 9.1 nicht, kann der Gutachterausschuss in seinem Bericht ergänzende Maßnahmen mit Terminangaben vorschlagen, die geeignet sind, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Diese sind Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Stelle.
- 9.3
Der Gutachterausschuss kann eine Zulassung unter Auflagen empfehlen.
- 9.4
Der Gutachterausschuss äußert sich in seinem Bericht zur Zahl der möglichen Ausbildungsplätze in den beantragten Berufen und Fachrichtungen sowie zur Zahl der Auszubildenden, die gleichzeitig in der Ausbildungsstätte ausgebildet werden können. Dabei ist zu beurteilen, ob die Auszubildenden in der Ausbildungszeit ausreichend ausgebildet werden können und ob mit den vorgesehenen Ausbildern und fachkundigen Personen, die bei der Ausbildung mitwirken, die notwendige Zeit für eine kontinuierliche Anleitung und Ausbildung während der gesamten Ausbildungszeit zur Verfügung steht.
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30.11.2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Geschäftsordnung des Gutachterausschusses für Ausbildungsstätten im Bereich Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft vom 1. August 1977 (Az. IV-2193), geändert durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 20. März 1996 sowie Nummer 4 der Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Verwaltungsvorschriften der Berufsbildung im Agrarbereich vom 16. Mai 2016 (GABl. S. 488) außer Kraft.